Ehegattenunterhalt /
Vorsorgeunterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehegatten
Wenn ein Ehegatte in der Trennungsphase vor der Scheidung oder für die Zeit
nach der Scheidung Unterhalt von dem anderen, besser verdienenden Ehegatten
verlangen kann, dann reden wir meistens über "den" Unterhaltsanspruch, sei
es nun eben der Anspruch auf Trennungsunterhalt oder der Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt. Gemeint ist dann der so genannte
Elementarunterhalt.
Das Gesetz sieht darüber hinaus aber auch vor, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte Vorsorge für den Fall der Krankheit oder des
Alters treffen kann.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat neben seinem eigentlichen
Unterhaltsanspruch in aller Regel gegen seinen getrennt lebenden oder von
ihm geschiedenen Ehegatten auch einen Anspruch auf
Vorsorgeunterhalt,
sofern überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben ist.
Über Ausnahmen und Probleme, z. B. bei schlechten finanziellen Verhältnissen
(Mangelfällen) oder bei bedeutendem Vermögen des Unterhaltsberechtigten,
sollte Sie Ihr Anwalt aufklären.
Der Vorsorgeunterhalt ist gesondert geltend zu machen.
Wird er geltend gemacht, so führt das zu zwei oder drei weiteren Stufen in
der Unterhaltsberechnung.
Nachdem einmal der eigentlich zustehende Elementarunterhalt berechnet wurde,
ermittelt man dann, in welcher Höhe bei einem entsprechenden
Netto-Erwerbseinkommen üblicher Weise Vorsorgeleistungen anfallen würden.
So bestimmt man die Höhe des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt.
Dann geht die Berechnung des Elementarunterhalts in eine zweite Runde:
Nun zieht man von Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst den Betrag
ab, den er als Vorsorgeunterhalt zu zahlen hat.
Und danach wird der Elementarunterhalt noch einmal neu berechnet.
Der Vorsorgeunterhalt steht dem / der Berechtigten nicht unbeschränkt und
frei zur Verfügung.
Er ist vielmehr tatsächlich zur Sicherung der Altersvorsorge einzusetzen.
Da gibt es dann verschiedene Spielarten und Wahlmöglichkeiten.
Für den Unterhaltsberechtigten bleibt weniger an Unterhalt zur freien
Verfügung, als wenn der Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht wird. Er /
sie kann dann aber für das Alter ansparen und erhält deshalb insgesamt
höhere Zahlungen von dem Unterhaltsschuldner.
Der Unterhaltsschuldner wird - außer bei geringem Einkommen - mehr zahlen
müssen, als wenn der Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht wird.
Der Vorsorgeunterhalt wegen der Altersabsicherung kann in aller Regel nur
geltend gemacht werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte das 65.
Lebensjahr vollendet.