Ehegattenunterhalt / Vorsorgeunterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehegatten

Wenn ein Ehegatte in der Trennungsphase vor der Scheidung oder für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt von dem anderen, besser verdienenden Ehegatten verlangen kann, dann reden wir meistens über "den" Unterhaltsanspruch, sei es nun eben der Anspruch auf Trennungsunterhalt oder der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Gemeint ist dann der so genannte Elementarunterhalt.

Das Gesetz sieht darüber hinaus aber auch vor, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte Vorsorge für den Fall der Krankheit oder des Alters treffen kann.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat neben seinem eigentlichen Unterhaltsanspruch in aller Regel gegen seinen getrennt lebenden oder von ihm geschiedenen Ehegatten auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, sofern überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben ist.
Über Ausnahmen und Probleme, z. B. bei schlechten finanziellen Verhältnissen (Mangelfällen) oder bei bedeutendem Vermögen des Unterhaltsberechtigten, sollte Sie Ihr Anwalt aufklären.

Der Vorsorgeunterhalt ist gesondert geltend zu machen.
Wird er geltend gemacht, so führt das zu zwei oder drei weiteren Stufen in der Unterhaltsberechnung.
Nachdem einmal der eigentlich zustehende Elementarunterhalt berechnet wurde, ermittelt man dann, in welcher Höhe bei einem entsprechenden Netto-Erwerbseinkommen üblicher Weise Vorsorgeleistungen anfallen würden.
So bestimmt man die Höhe des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt.

Dann geht die Berechnung des Elementarunterhalts in eine zweite Runde:
Nun zieht man von Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst den Betrag ab, den er als Vorsorgeunterhalt zu zahlen hat.
Und danach wird der Elementarunterhalt noch einmal neu berechnet.



Der Vorsorgeunterhalt steht dem / der Berechtigten nicht unbeschränkt und frei zur Verfügung.
Er ist vielmehr tatsächlich zur Sicherung der Altersvorsorge einzusetzen.
Da gibt es dann verschiedene Spielarten und Wahlmöglichkeiten.

Für den Unterhaltsberechtigten bleibt weniger an Unterhalt zur freien Verfügung, als wenn der Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht wird. Er / sie kann dann aber für das Alter ansparen und erhält deshalb insgesamt höhere Zahlungen von dem Unterhaltsschuldner.

Der Unterhaltsschuldner wird - außer bei geringem Einkommen - mehr zahlen müssen, als wenn der Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht wird.

Der Vorsorgeunterhalt wegen der Altersabsicherung kann in aller Regel nur geltend gemacht werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.