Zur Zulässigkeit der Erhebung von Telefondaten im Disziplinarverfahren nach
dem Disziplinarrecht des Landes Niedersachsen bzw. schon in dessen Vorfeld -
im Rahmen von
- hat sich das
Verwaltungsgericht Hannover in einem
Urteil vom 19.07.07 geäußert.
Das Urteil hat einen für Kriminalbeamte interessanten
Hintergrund, weil es um die Problematik der V-Mann- und Informantenführung
geht, interessiert rechtlich aber eigentlich nur dann, wenn es Ihnen um die
geht (Zulässigkeit hier vom Gericht bejaht) oder um
die Frage, ob und wie weit Ihr Dienstherr Ihre Telefonkontakte von
dienstlichen Apparaten nachverfolgen darf.
Wenn Sie gleich zu den Ausführungen über die Verwaltungsermittlungen
springen wollen, dann folgen Sie diesem
.
Denn um das Thema Verwaltungsermittlungen geht es eigentlich auf dieser
Seite: was darf der Dienstherr an Ermittlungen betreiben, bevor der Beamte
über die Einleitung eines Verfahrens unterrichtet wird?
VG Hannover, Urteil vom 19.07.2007 - 18 A 2484/06 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger ist Kriminaloberkommissar des Landes Niedersachsen.
Mit der Klage wendet er sich gegen die Disziplinarverfügung, mit der
gegen ihn eine Gehaltskürzung in Höhe von
1/20 auf die Dauer
von 6 Monaten verhängt wurde.
In der Vergangenheit ist der Kläger bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, gegen ihn war eine Geldbuße von
200,00 Euro verhängt
worden.
Das Disziplinarverfahren hat folgenden Hintergrund.
Mit Verfügung teilte der Polizeipräsident dem Kläger im
Wesentlichen folgendes mit:
„...mit sofortiger Wirkung ist der ausschließliche Kontakt zu der Person
A auf den - B - übertragen
worden. Jeglicher
Kontakt mit anderen Mitarbeitern gefährdet das Vertrauensverhältnis und
ist der derzeitigen
Entwicklung abträglich.
Ich bitte Sie daher ausdrücklich, zukünftig jeden Kontakt zu der Person A zu unterbinden,
eingehende Telefonate dieser Person unverzüglich abzubrechen und sie
ausschließlich an - B -
zu verweisen.
Mit diesem Schreiben verbinde ich die Erwartung, dass Sie sich der
Sensibilität der Situation
bewusst sind.
Aufgrund der besonderen Situation bitte ich daher um Verständnis, dass
bei
Zuwiderhandlungen umgehende personalwirtschaftliche sowie dienst- bzw.
disziplinarrechtliche
Maßnahmen erforderlich sein werden."
Nachdem ein Beamter die Polizeidirektion davon unterrichtet hatte,
dass der Kläger auf
seinem Handy einen Anruf erhalten habe, aus dessen Gesprächsverlauf der
Eindruck
entstanden sei, dass es sich bei dem Anrufer um die Person A
gehandelt habe, ordnete der
Polizeipräsident die Einleitung beamtenrechtlicher Ermittlungen gegen
den Kläger an. Im
Weiteren forderte der mit der Ermittlung beauftragte Zentrale
Kriminaldienst die Abteilung
„IT-Service ISDN" auf,
in dem noch vorhandenen Datenbestand (Regelfall 90 Tage) der
Telekommunikationsanlage der Liegenschaften Polizeistation Q. und
Polizeikommissariat R. nach
zu- und abgehenden Telefonaten zwischen dem Kläger und den bekannten
Erreichbarkeiten der
Person A zu suchen und das Ergebnis an den Zentralen Kriminaldienst
zu übermitteln.
Nach Vorlage des Ergebnisses der Telefonrecherche leitete der
Polizeipräsident gegen den Kläger disziplinarrechtliche
Vorermittlungen ein. Dem Beamten
wurde vorgeworfen, die ihm mit dienstlicher Verfügung erteilte Weisung
missachtet zu haben.
Eine Überprüfung des Datenbestandes der dienstlichen
Telekommunikationsverbindungen
hinsichtlich der bekannten Erreichbarkeiten der Person A, habe
ergeben, dass von dem
Dienstapparat U. des Beamten in drei
Fällen die Person A unter ihren bekannten Erreichbarkeiten angerufen worden sei. Während
die Gespräche
zu den Mobilfunkanschlüssen lediglich 25 bzw. 45 Sekunden betragen habe,
hätte das um
... Uhr begonnene Gespräch 20 Minuten und 55 Sekunden gedauert. Ferner sei
auf dem
Dienstapparat des Klägers vom Festnetzanschluss der
Person A ein
Gespräch eingegangen, welches 5 Minuten und 43 Sekunden gedauert habe.
Der Sachverhalt
rechtfertige den Verdacht der Verletzung der Pflicht des Beamten zur
vertrauensvollen
Zusammenarbeit und der Pflicht, Anordnungen des Dienstvorgesetzten zu
befolgen und damit
den Verdacht eines Verdacht eines Dienstvergehens.
Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten zugestellt.
Mit Disziplinarverfügung verhängte der Polizeipräsident der
Polizeidirektion gegen
den Kläger wegen eines Dienstvergehens eine Gehaltskürzung in Höhe von
1/20 auf die Dauer
von 6 Monaten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die
im Zuge der
Überprüfung des Datenbestandes der Telekommunikationsanlage
festgestellten Kontakte
zu der Person A habe der Kläger gegen die ihm erteilte Weisung
verstoßen. Mit seinem
Verhalten habe er vorsätzlich gegen die ihm obliegende Dienstpflicht zur
vertrauensvollen
Zusammenarbeit und zur Ausführung von Weisungen des Dienstvorgesetzten (§
63 S. 1 und 2 §
NBG) verstoßen. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen
nicht vor. Der Kläger
habe vorsätzlich gehandelt und damit ein Dienstvergehen nach § 85 Abs. 1
NBG begangen.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei erschwerend zu
berücksichtigen, dass der
Kläger vorsätzlich gehandelt und bereits mit einer
Disziplinarmaßnahme in Form
einer Geldbuße wegen eines anderen Dienstvergehens belegt worden sei. Die
nun verhängte
Gehaltskürzung erscheine sowohl von dem Kürzungsbruchteil als auch von
der Laufzeit, auf
Grund des erneuten Fehlverhaltens, als zwingend erforderlich, aber in der
Höhe zunächst auch ausreichend, um den Kläger nochmals eindringlich zu warnen und erneut
darauf hinzuweisen, sein Verhalten zu ändern und die Wiederholung eines solchen
Fehlverhaltens auszuschließen.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung.
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den privaten
Kontakt zu der Person A
zu untersagen.
Die Disziplinarverfügung beruhe zudem auf einer unzulässigen
Beweiserhebung.
Der Beklagte sei schon deshalb nicht zur Überprüfung der
Telekommunikationsverbindungen
berechtigt gewesen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der
Überprüfung ein für
die Anordnung der Ermittlungen notwendiger, hinreichender Verdacht für
ein Dienstvergehen
nicht vorgelegen habe (§ 18 NDiszG).
Die Überprüfung der Telefonverbindungen sei ferner rechtswidrig, weil
sie gegen die Regelung
des § 88 Abs. 3 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verstoße und den
Kläger in seinem
Recht auf Unverletzlichkeit des Telekommunikations-Fernmeldegeheimnisses
und auf
informationelle Selbstbestimmung verletzte.
Auch die für die Beweiserhebung maßgeblichen Voraussetzungen der
Regelungen der §§
100g, 100h Strafprozessordnung (StPO) und des § 25 NDO bzw. § 27 NDiszG
hätten nicht
vorgelegen. Die Maßnahme sei zu keinem Zeitpunkt einer richterlichen
Anordnung und
Kontrolle unterworfen worden. Sie sei auch nicht im Sinne von § 27 NDiszG
von einem
Behördenleiter oder einem Vertreter, der die Befähigung zum Richteramt
habe, angestellt
worden.
Da die Beweiserhebung unzulässig gewesen sei, unterliege das Ergebnis
der Beweiserhebung
einem Beweisverwertungsverbot.
Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Für die Entscheidung ist die Rechtslage nach dem Gesetz zur
Neuordnung des
niedersächsischen Disziplinarrechts (NDiszG) maßgeblich, ...
Eine Aufhebung der Disziplinarverfügung kommt nicht in Betracht, weil
die Disziplinarverfügung
rechtmäßig und zweckmäßig ist (§ 55 Abs. 3 NDiszG).
Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens (§ 85 NBG) schuldig gemacht.
Er hat seine
Dienstpflichten, zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Beachtung
und Ausführung von
Weisungen seines Dienstvorgesetzten (§ 63 Satz 1 und 3 NBG) verletzt,
indem er entgegen der
Weisung seines Dienstvorgesetzten telefonisch Kontakt zu
der Person A hatte
und den Kontakt nicht unverzüglich abgebrochen und die Person an den in
der dienstlichen
Weisung benannten Kollegen verwiesen hat.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer auf Grund
der Verfügung
des Dienstvorgesetzten und dem Ergebnis der Überprüfung des
gespeicherten
Datenbestandes der dienstlich geführten Telefonate des Klägers fest. Der
Kläger handelte auch
vorsätzlich. Er hat bewusst und gewollt gegen die Weisung verstoßen.
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm könne eine Verletzung der
Dienstpflicht durch die
Missachtung der Weisung nicht vorgeworfen werden, weil die Weisung
rechtswidrig gewesen
sei, soweit ihm auch private Kontakte zur Person A untersagt worden
seien, vermag die
Kammer seiner Auffassung nicht zu folgen.
Es kommt bereits nicht darauf an, ob die Weisung, soweit sie private
Kontakte betraf,
rechtswidrig war, denn bei den Kontakten des Klägers zu der Person A
handelte es sich zur
Überzeugung der Kammer um dienstliche Kontakte, die ihm durch die
Weisung, unter Hinweis
auf übergeordnete dienstliche Interessen, zu Recht untersagt worden sind.
Dass es sich bei den Kontakten zu A um dienstliche Kontakte
handelte, ergibt sich aus den
Erläuterungen der Beteiligten zu den dienstlichen Aufgaben des Führers
einer Kontaktperson.
Danach umfasst diese - wie im Fall der Person A regelmäßig auch die
erforderliche
Nachsorge, d.h. die ausschleichende Betreuung der Person, nach Abschluss
des Zweckes des
Kontaktes. Dass die Kontakte im Fall der Person A dem Dienst
zuzuordnen waren, ergibt sich
auch aus der Weisung des Dienstherrn, mit der der Kontakt zu A,
obgleich die Person nicht
mehr als aktive Kontaktperson fungierte, unter Hinweis auf dienstliche
Interessen, auf einen
anderen Kollegen übertragen worden ist. Zwar war der Kläger zum
maßgeblichen Zeitpunkt
für die Betreuung der Person nicht mehr sachlich zuständig, dies ändert
aber nichts an dem
Umstand, dass die Kontakte, nach ihrem Inhalt, dem dienstlichen Bereich
zuzuordnen waren.
Letztlich kann es aber auch dahinstehen, ob die dienstliche Weisung
aus diesem oder aus
anderen Gründen rechtswidrig war.
Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass die Weisung
rechtswidrig war, so
war der Kläger von der Befolgung der Weisung nicht befreit. Von der
Befolgung der dienstlichen
Anordnung eines Dienstvorgesetzten ist der Beamte nur dann befreit, wenn
er nach besonderer
gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz
unterworfen ist (§ 63
Satz 3, 2. Halbsatz NBG). Dies war hier nicht der Fall.
Soweit der Kläger die Weisung für rechtswidrig hielt, oblag es ihm,
dies unverzüglich gegenüber
seinem unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Remonstration (§ 64 Abs. 2
NBG) geltend
zu machen, um auf diesem Weg evtl. die Befreiung von der Weisung zu
erreichen. Dies hat
der Beamte nicht getan. Er war damit nicht von der Befolgung der
dienstlichen Anordnung
entbunden, mit der Folge, dass die Missachtung der Weisung den Tatbestand
der Verletzung der
Dienstpflichten aus § 63 Satz 1. und 3. NBG erfüllt.
Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Disziplinarverfügung
sei rechtswidrig, weil sie
auf einer unzulässigen Beweiserhebung und Beweisverwertung beruhe.
Entgegen der Auffassung des Klägers, verstößt die Überprüfung des
dienstlichen
Datenbestandes der Telekommunikationsanlage nicht gegen § 88 Abs. 3 TKG.
Die Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG, die eine einfachgesetzliche
Ausprägung des Schutzes
des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) enthält, findet hier keine
Anwendung.
Zwar bestimmt § 88 TKG:
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren
Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf
die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter
verpflichtet. Die Pflicht
zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch
die sie begründet
worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder
anderen über das für die
geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich
des Schutzes
ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt
oder den näheren
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse
über Tatsachen, die
dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine
Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die
Weitergabe an andere,
ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche
Vorschrift dies vorsieht und
sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die
Anzeigepflicht nach §
138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
Die Beklagte ist aber kein „Diensteanbieter" im Sinne des § 88 Abs. 2
TKG. Dies ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des § 3 Ziffer 6 TKG.
Danach ist
„Diensteanbieter jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringt oder
b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt."
Die Beklagte erbringt weder „geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste"
noch wirkt sie an
der Erbringung solcher Dienste mit. Nach der Begriffsdefinition des § 3 Zif.
10 TKG ist
„geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienste" das
nachhaltige Angebot von
Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht".
Der Beamte ist aber im Dienst, bei der Ausübung der ihm obliegenden
Dienstaufgaben,
im Verhältnis zu seinem Dienstherrn weder „Dritter" noch erbringt der
Dienstherr ihm
gegenüber das nachhaltige Angebot von Telekommunikation. Der Dienstherr
wirkt auch nicht
an der Erbringung solcher Dienste mit. Der Dienstherr hat dem Beamten im
vorliegenden
Fall die Telekommunikationsanlage und ein mobiles Telefon ausschließlich
zu dienstlichen
Zwecken, als Hilfsmittel der Erfüllungen der dienstlichen Aufgaben zur
Verfügung gestellt. Eine
sonstiges Angebot zur Nutzung, insbesondere „als Dritter" zu privaten
Zwecken im Sinne eines „nachhaltigen Angebots
von Telekommunikation", besteht nicht.
Dies ergibt sich auch aus der Dienstanordnung des Polizeipräsidenten
der Polizeidirektion L.
über die Abwicklung von Telefongesprächen von Dienstapparaten und die
Gebührenabrechnung
für private Telefonate, die der Beamte AK. unterzeichnet hat.
Danach dient die
Telekommunikationsanlage ausschließlich dienstlichen Zwecken. Private
Telefonate von
dienstlichen Telefonapparaten sind nur ausnahmsweise, in dringenden
Fällen gestattet.
Die Ausnahmeregelung erfüllt nach ihrem Umfang und ihrer inhaltlichen
Ausgestaltung nicht
die Anforderungen eines „nachhaltigen Angebots von Telekommunikation" im
Sinne der
Begriffsdefinition des TKG.
Die Überprüfung des dienstlichen Datenbestandes der
Telekommunikationsanlage verletzt den
Kläger auch im Übrigen nicht in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des
Fernmeldegeheimnisses
(Art. 10 I GG). Das Recht der Unverletzlichkeit des
Fernmeldegeheimnisses, hinter dem das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG) als allgemeineres Recht zurück tritt, soweit sich die
Schutzbereiche überschneiden
(vgl. BVerfGE 100, 313 (358); 110, 33 (53)), ist eine besondere
Ausprägung des Schutzes der
Privatsphäre und soll jeder Gefahr für die Vertraulichkeit einer
Mitteilung begegnen.
Eine durch den Dienstherrn, zur Erhärtung oder Entkräftung des
Verdachts eines
Dienstvergehens (§ 22 DiszG), in Übereinstimmung mit den Regelungen des
Disziplinarrechts
angeordnete, zeitlich und örtlich begrenzte Überprüfung des vorhandenen
Datenbestandes der
dienstlichen Telekommunikationsanlage, verletzt den Beamten nicht in
unzumutbarer Weise in
seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 I
GG).
Die im Vorfeld der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens
vorgenommene Anordnung
der Überprüfung des dienstlichen Datenbestandes der dienstlichen
Telekommunikationsanlage
stand im Einklang mit den Regelungen des Disziplinarrechts und den
ergänzenden Regelungen
des Verwaltungsverfahrensrechts, so dass der Beamte ungerechtfertigte
Verletzung seines
Rechts auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 I GG)
nicht mit Erfolg geltend
machen kann.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung sind die
Regelungen der §§ 4, 22,
25 NDiszG i.V.m. § 1 NVwVfG und § 40 VwVfG maßgeblich.
§ 22 NDiszG verpflichtet die Disziplinarbehörde im Rahmen der
Aufklärung des Sachverhalts
die belastenden und die entlastenden Umstände zu ermitteln. Nach § 25
Abs. 1 Zif. 1. NDiszG
können im Rahmen der Ermittlungen u.a. schriftliche dienstliche
Äußerungen eingeholt werden.
Bei der eingeholten Stellungnahme über den zurückliegenden
Datenbestand der dienstlichen
Telefonanlage handelt es sich um eine dienstliche Äußerungen im Sinne des
§ 25 Abs.
1 Zif. 1 NDiszG, denn die Äußerung steht im Zusammenhang mit dienstlichen
Belangen
der Dienstaufsicht und der Klärung (Erhärtung oder Entkräftung) des
Verdachts eines
Dienstvergehens nach § 85 NBG.
Die Anordnung der Überprüfung des Datenbestandes ist auch nicht
ermessensfehlerhaft (§ 4 NDiszG i.V.m. § 1 NVwVfG und § 40 VwVfG).
Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen
Ermächtigung
der §§ 22, 25 Abs. 1 Zif. 1 NDiszG ausgeübt. Die Anordnung diente der
Entkräftung bzw.
Erhärtung der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Vermutungen für das
Vorliegen
eines Dienstvergehens. Die Anordnung war auch nach Art und Umfang
erforderlich, geeignet
und angemessen. Sie war auf den vorhandenen Datenbestand über die zu- und
abgehenden
Telefonverbindungen zwischen dem dienstlichen Anschluss des Klägers und
den bekannten
Erreichbarkeiten der Person A und auf die Dauer des zurückliegenden
Zeitraums von 90
Tagen beschränkt. Ein milderes Mittel, das zur Klärung des Sachverhalts
ebenso geeignet
war, ist nicht ersichtlich. Beklagte hat auch den Anforderungen des § 29
Abs. 2 Satz 2 NDiszG
Rechnung getragen und den Kläger von dem Ergebnis der Überprüfung in
Kenntnis gesetzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers, war die Anordnung der
Datenüberprüfung auch nicht
deshalb fehlerhaft, weil keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte"
im Sinne des §
18 NDiszG vorlagen, die den Verdacht eines Dienstvergehens und damit die
Anordnung der
Ermittlungen rechtfertigten.
Auf die Regelung des § 18 NDiszG, nach der die förmliche Einleitung
des Disziplinarverfahrens
voraussetzt, dass „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte" vorliegen,
die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigten, kommt es hier nicht an.
Dies ergibt sich daraus, dass die Anordnung im Vorfeld der förmlichen
Einleitung eines
Disziplinarverfahrens, nämlich im Rahmen der Ermittlungen der Verwaltung,
erfolgte.
Die vorgelagerten Ermittlungen der Verwaltung dienen regelmäßig dazu, das
Vorliegen
„zureichender
tatsächlicher Anhaltspunkte" für ein Dienstvergehen zu verdichten oder
zu entkräften, um dadurch die abschließende Entscheidung über die
Einleitung des
Disziplinarverfahrens zu ermöglichen.
An die Zulässigkeit der Anordnung der Beweiserhebung im Rahmen der
Verwaltungsermittlungen, die noch der allgemeinen Dienstaufsicht
zuzurechnen sind, sind keine
hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn konkrete Vermutungen
vorliegen, die
den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. "Zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte"
im Sinne des § 18 NDiszG sind nicht erforderlich, denn die Ermittlungen
der Verwaltung
dienen ja gerade dazu, die bloßen Vermutungen ggf. zu „zureichenden
tatsächlichen
Anhaltspunkten" im Sinne des § 18 NDiszG zu verdichten, und damit die
förmliche Einleitung
des Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen.
Dass an die Zulässigkeit der Anordnung der Beweiserhebung im Rahmen
der Ermittlungen der
Verwaltung geringere Anforderungen zu stellen sind, ergibt sich auch aus
der gesetzlichen
Begründung zu § 18 NDiszG.
In der LTDrs 15/1130 S. 1 ff. (59) zu § 18 NDiszG wird ausgeführt:
"Durch die Neuregelung des § 18 Abs. NDiszG wird für die Einleitung des
Disziplinarverfahrens an dem Legalitätsprinzip festgehalten.
Die neue Formulierung "liegen zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vor" stellt gegenüber
der alten Formulierung des § 26 Abs. 1 Satz 1 NDO "werden Tatsachen
bekannt" keine
inhaltliche sondern nur eine sprachliche Änderung dar, die deutlich
machen soll, dass der
Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße
Vermutungen nicht
ausreichend sind.
Um Letztere eventuell konkretisieren zu können, sind nach wie vor
so genannte
"Verwaltungsermittlungen" zulässig, bevor man sich entschließt ein
Disziplinarverfahren
einzuleiten."
Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch nicht einer
gerichtlichen Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Überprüfung/Übermittlung des
Datenbestandes im
Sinne des § 27 Satz 2 NDiszG.
Ein Fall des § 27 Satz 2 NDiszG, nach dem die oder der Vorsitzende der
Disziplinarkammer auf
Antrag u.a. über die Rechtmäßigkeit des Verlangens entscheidet,
Aufzeichnungen jeder Art,
die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können,
herauszugeben, wenn dem
zuvor von der Disziplinarbehörde geäußerten Verlangen nicht entsprochen
wurde, lag nicht vor.
Die Überprüfung des Datenbestandes der dienstlichen
Telekommunikationsanlage bedurfte
schließlich auch keiner gerichtlichen Anordnung nach §§ 100g, 100h StPO.
Die Regelungen der §§ 100g, 100h StPO finden keine Anwendung. Sie
finden weder im
Rahmen des förmlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens Anwendung, noch
sind sie im
Rahmen der allgemeinen Verwaltungsermittlungen, die der Entlastung des
Beamten oder der
Konkretisierung des zureichenden Verdachts eines Dienstvergehens, im
Vorfeld der förmlichen
Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 18 NDiszG) dienen, anwendbar.
Nach § 3 Satz 1 Zif. 5 NDiszG finden nur die nur die Vorschriften der
Strafprozessordnung
Anwendung, auf die das Gesetz verweist, und das Gesetz enthält keinen
ausdrücklichen
Verweis auf die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 100g, 100h StPO.
Anders als die am 01.01.06 außer Kraft getretene
Niedersächsische Disziplinarordnung
(§ 25 NDO) sieht das am 01.01.06 in Kraft getretene Gesetz zur
Neuordnung des
niedersächsischen Disziplinarrechts eine generelle Verweisung auf die
ergänzende Anwendung
der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), soweit sie der Eigenart
des Disziplinarrechts
nicht entgegenstehen, nicht vor.
Das Verfahren nach dem Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen
Disziplinarrechts
orientiert sich insgesamt, soweit das Gesetz keine eigenen, spezielleren
Regelungen
enthält, in Ergänzung an den Verfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz und
der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 4 NDiszG) und nicht an dem
Verfahren nach der
Strafprozessordnung.
Dies wird auch durch amtliche Begründung zu § 3 NDiszG (LTDrs 15/1130
S. 46 ff.) bestätigt.
Dort wird ausgeführt:
„Durch die ergänzende Anwendung der in der Vorschrift genannten
Gesetze wird das
Disziplinarrecht von dem Strafverfahrensrecht weitgehend gelöst. Die
bisherige Regelung
des § 25 NDO, wonach die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO)
ergänzend zur
Anwendung kommen, ist letztlich ein Überbleibsel des früher in
unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Strafrecht geregelten Dienststrafrechts und wird den
Anforderungen an ein
modernes Dienstrecht nicht mehr gerecht. In der Praxis führt die
Anwendung vieler
strafverfahrensrechtlicher Vorschriften nicht selten zu Schwierigkeiten,
die sich durch
eigenständige, auf die spezifischen Erfordernisse des Disziplinarrechts
zugeschnittene
Verfahrensnormen sowie durch die Anwendbarkeit des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung vermeiden lassen.
88
Auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung wird in diesem Gesetz
nur noch in denjenigen
Einzelfällen verwiesen, in denen auf sie nach wie vor nicht verzichtet
werden kann.
Dringt der Kläger mithin mit seinen Einwendungen nicht durch, so
begegnet die
Disziplinarverfügung auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
Die von dem Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vorgetragenen
Gründe für
die Kontakte zu der Person A sind zwar nachvollziehbar und
verständlich und lassen
erkennen, dass sich der Kläger, auch nach der Übertragung der sachlichen
Zuständigkeit für
die Betreuung der Person A, noch in einer inneren Verantwortung für
die Person gesehen
hat. Diese Haltung des Klägers verdient auch Anerkennung, denn sie lässt
erkennen, dass
der Kläger auch die weiterreichenden Wirkungen und Folgen sieht, die die
Tätigkeiten einer
Kontaktperson für deren weitere Entwicklung, auch nach Beendigung des
Zwecks des Kontaktes
- mit sich bringen kann, und dass er bereit ist, die daraus
resultierenden Verantwortung der
Polizei für die nachsorgende Betreuung der Person, zu übernehmen.
Gleichwohl musste der
Kläger mit seiner Haltung - angesichts der uneingeschränkten Weisung,
jeden Kontakt zur
Person A zu unterlassen, im Interesse der Funktionsfähigkeit der
Polizei zurückstehen. Seine
innere Haltung hätte der Kläger ohne dienstlichen Verstoß z.B. dadurch
Rechnung tragen
können, dass er sich für eine erweiterte Nachsorge für die Kontaktperson
über den nunmehr
zuständigen Kontaktbeamten einsetzt oder im Wege der Remonstration eine
anders gestaltete
Nachsorge anregt. Er kann jedoch seine anerkennenswerte Haltung nicht
über die Interessen
der Polizei stellen, die nicht er, sondern die Polizei definiert.
Die von ihm vorgetragenen Gründe seines Handelns vermögen deshalb das
Dienstvergehen
nicht zu entschuldigen und führen auch bei der Bemessung der
Disziplinarmaßnahme nicht zu
einer anderen Beurteilung.
Die verhängte Disziplinarmaßnahme entspricht den Anforderungen des §
14 NDiszG. Die
Gehaltskürzung in Höhe von 1/20 für die Dauer von 6 Monaten, die sich
letztlich nach § 9
Abs. 6 NDiszG berechnet, ist nach ihrer zeitlichen Dauer und dem Anteil der
Kürzung, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles,
insbesondere der Schwere des Dienstvergehens, des bisherigen dienstlichen
Verhaltens des Klägers und der vorangegangenen Disziplinarmaßnahme
erforderlich, aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und
der dienstlichen Leistungen des Klägers auch ausreichend. Die
Disziplinarkammer macht sich insoweit die Ausführungen der angegriffenen
Disziplinarentscheidungen zu eigen, schließt sich ihnen an und sieht daher
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.