Die Disziplinarklageschrift, die der Dienstherr bei dem Verwaltungsgericht
einreicht, legt verbindlich fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll.
Die Disziplinarklageschrift muss inhaltlich bestimmten Erwartungen gerecht werden, insbesondere
die vorgeworfenen Taten hinreichend genau beschreiben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 13.09.10 - 80 Dn 41.08 - dazu
ausgeführt, welche Anforderungen an eine Disziplinarklageschrift zu stellen
sind.
Aus der Entscheidung:
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger übernahm den Beklagten 19… in den Polizeidienst des
Landes Berlin, .....
Nach seinem Aufstieg in den gehobenen Dienst wurde er zuletzt im April 20…
zum Polizeioberkommissar befördert. Seit dem 1. April 2005 befindet
sich der Beklagte im Ruhestand.
Durch Urteil ... verurteilte das polnische Amtsgericht Kolobrzeg – IIK 160/06 – den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner
minderjährigen Tochter und wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter
Alkoholeinfluss zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Berufung
des Beklagten wies das Bezirksgericht Koszalin mit rechtskräftigem Urteil
vom 03.08.07 – V Ka 269/07 – zurück.
Mit der unter dem 08.07.08 durch das Landesverwaltungsamt Berlin (nach
vorangegangenem behördlichen Disziplinarverfahren) erhobenen
Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf die
polnischen Strafurteile als Dienstvergehen vor, „zwischen September 2004 und
Februar 2006 in O., Gemeinde K., Woiwodschaft Westpommern, Polen, seine
minderjährige Tochter I. sexuell missbraucht“ zu haben, indem „er sie mit
den Händen im Backenbereich [ sic ] und den Geschlechtsorganen berührt und
geküsst“ habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die
Disziplinarklageschrift Bezug genommen.
Der Beklagte bestreitet den Vorwurf.
Die Beteiligten haben dem gerichtlichen Hinweis, dass beabsichtigt sei, die
Klage im Beschlusswege (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDG) als unzulässig
abzuweisen, nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist widersprochen und
damit ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erteilt (§ 59 Abs. 1 Satz 2
BDG).
II.
Die Disziplinarklage ist unzulässig.
Mit ihr wird dem Beklagten vorgeworfen, „zwischen September 2004 und Februar
2006 in O., Gemeinde K., Woiwodschaft Westpommern, Polen, seine
minderjährige Tochter I. sexuell missbraucht“ zu haben, indem „er sie mit
den Händen im Backenbereich [ sic ] und den Geschlechtsorganen berührt und
geküsst hat.“ Diese Beschreibung des Dienstvergehens genügt den an eine
Substantiierung der Klage nach § 52 Abs. 1 BDG zu stellenden Anforderungen
nicht, zumal dem Beklagten nur Verhaltensweisen vor seiner Zurruhesetzung,
also bis zum 31.03.05, disziplinarrechtlich vorgeworfen werden können
(vgl. § 40 Abs. 2 LBG a.F.; ...). Mögliche Missbrauchshandlungen nach dem 31.03.05 scheiden daher
als Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs aus; es gibt insoweit
keine einheitliche „fortgesetzte“ Tat, jeder Missbrauchsfall wäre eine
eigenständige Tathandlung.
Aber auch hinsichtlich des disziplinarrechtlich maßgeblichen Zeitraums
September 2004 bis März 2005 fehlt es der Disziplinarklage an hinreichender
Substantiierung des Vorwurfs.
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die
Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und
die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam
sind, geordnet darstellen. Die Vorschrift knüpft an die weitgehend
wortgleiche Vorgängerregelung des § 65 Halbs. 2 BDO an. Sie überträgt die
Anforderungen, die § 65 Halbs. 2 BDO für die Anschuldigungsschrift
festgelegt hat, inhaltlich unverändert auf die Klageschrift. Ebenso wie
früher die Anschuldigungsschrift muss die Klageschrift die Sachverhalte, aus
denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich
darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen
möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar
beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift
ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die
disziplinarischen Vorwürfe (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -m.w.N, Juris Rn. 14 und 15.) Daneben soll
die Klageschrift das Disziplinargericht in die Lage versetzen, sich mit
Vorwürfen zu befassen, die in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzt sind (BVerwG
a.a.O. Rn 15).
Hier mangelt es der Disziplinarklageschrift an der Darstellung konkreter
Vorkommnisse, insbesondere fehlen Angaben dazu, wann, wie oft, bei welcher
Gelegenheit und auf welche Weise sich der dem Beklagten vorgeworfene
sexuelle Missbrauch abgespielt haben soll. Diese nach deutschem Verständnis
sowohl im Strafverfahren wie auch im Disziplinarverfahren notwendige
Konkretisierung des Tatvorwurfs ist aus den in Bezug genommenen polnischen
Strafurteilen nicht zu entnehmen. Dort heißt es (S. 4 unten der deutschen
Übersetzung des Urteils des Amtsgerichts in Kolobrzeg) zum Tatvorwurf: „Im
Zeitraum von mindestens vom September 2004 bis zum Februar 2006 unterzog H.
die minderjährige Tochter, I.G., während D. nicht zu Hause war, sexuellen
Handlungen, indem er sie mit der Hand berührte, und am Gesäß und
Geschlechtsorganen küsste. Zu diesen Vorkommnissen ist es meistens abends
oder nachts gekommen, wenn alle Hausbewohner schon schliefen. Damals ging H.
ins Zimmer, wo I.G. schlief, nahm sie mit in sein Schlafzimmer, wo seine
Tochter mit ihm schlief. In jener Zeit berührte und küsste er intime
Bereiche der minderjährigen I. …“
Zwar werden hier einige Rahmenumstände der
Missbrauchstaten näher beschrieben; gleichwohl bleibt unklar, wann und wie
oft diese Taten geschehen sein sollen, ob jeder Missbrauchsfall gleich
ablief bzw. ob und welche Unterschiede (möglicherweise Steigerungen) es gab.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Urteil zusammenfassend der gesamte
Zeitraum von September 2004 bis Februar 2006 in den Blick genommen wird und
aus dem Urteil nicht erkennbar ist, wie viele (z.B. Angabe einer
Mindestanzahl) und welche Einzeltaten sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum
bis März 2005 abgespielt haben sollen, ist auch das polnische Strafurteil
nicht geeignet, die für die Disziplinarklage notwendige Konkretisierung des
Vorwurfs zu liefern. So würde es disziplinarrechtlich (und auch
strafrechtlich) einen erheblichen Unterschied machen, ob es sich etwa um
eine Tathandlung oder um zehn gleichartige Tathandlungen handelte. Zu
bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass der zu dieser Zeit noch im aktiven
Dienst befindliche Beklagte nach seinen Angaben nur alle paar Wochen zu
Besuch bei seiner Familie in Polen gewesen sein will, so dass auch nicht
völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Taten erst nach seiner Zurruhesetzung im April 2005 einsetzten. Das Amtsgericht in Polen legte den
Zeitraum ab September 2004 seiner Verurteilung ersichtlich deshalb zugrunde,
weil das betroffene Mädchen in seiner Erinnerung die Vorfälle ganz allgemein
in die Zeit einordnete, seitdem es zur Vorschule ging (ab September 2004).
Feststellungen des Amtsgerichts, wann die Missbrauchsfälle tatsächlich
begannen (schon im September 2004 oder erst später im Schuljahr, ggf. sogar
erst nach März 2005), fehlen und sind auch vom Kläger nicht getroffen und
der Klageschrift zugrunde gelegt worden.