Zulässigkeit der Revision im Disziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 12.12.11 - 2 B 34.11 - zum
Ausschluss der Revision durch Landesdisziplinarrecht
ausgeführt:
Die Beschwerde ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils
unzulässig, weil das Landesdisziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG
LSA) für landesrechtliche Disziplinarverfahren eine Revisionsinstanz nicht
eröffnet (vgl. auch Entwurfsbegründung LTDrucks 4/2364 S. 81).
Der Bundesgesetzgeber hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unter anderem die
Kompetenz, Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln. Von
dieser Kompetenz hat er durch Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch
gemacht und das verwaltungsgerichtliche Verfahren erschöpfend geregelt. Auch
bei umfassender und erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche
Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte
zugunsten der Landesgesetzgebung enthält. Einen solchen Vorbehalt enthält §
187 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift können die Länder den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit
übertragen sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 22. Juli 1970 - 2 BvL 8/70 - BVerfGE 29, 125 <137 ff.>
m.w.N.).
Sachsen-Anhalt hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 45 Satz 1
Halbs. 1 DG LSA nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die
Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Landesdisziplinargesetz
wahr.
§ 187 Abs. 1 VwGO belässt dem Landesgesetzgeber nicht nur die Kompetenz, den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der
Disziplinargerichtsbarkeit zu übertragen. Er eröffnet ihm auch die
Möglichkeit, die Besetzung und das Verfahren abweichend von den Regelungen
der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln, ohne dass er dabei eine umfassende
eigenständige Verfahrensregelung treffen müsste. Der Landesgesetzgeber kann
sich auf den Erlass einiger abweichender Verfahrensbestimmungen beschränken
(BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1970 a.a.O. S. 146 f.). Diese Kompetenz
umfasst die Befugnis, den Instanzenzug abweichend vom Regelfall der
Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
Der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine Revisionsinstanz für das
Disziplinarverfahren nicht eingeführt. Nach Art. 99 GG kann dem
Bundesverwaltungsgericht für den letzten Rechtszug durch Landesgesetz die
Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die
Anwendung von Landesrecht handelt. Die Vorschrift eröffnet den Ländern damit
die Möglichkeit, Zuständigkeiten von Bundesgerichten im Bereich des
Landesrechts und damit auch im Bereich des Disziplinarrechts durch
Landesgesetz zu begründen (vgl. zum Verhältnis zu § 127 BRRG: BVerfG,
Beschluss vom 2. Februar 1960 - 2 BvF 5/58 - BVerfGE 10, 285 <292 f., 301
f.> und BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 -
BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 <31>; zum Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1961 -
BVerwG 7 P 3.60 - BVerwGE 11, 336 <337>, Urteile vom 16. Dezember 1977 -
BVerwG 7 P 27.77 und 28.77 - Buchholz 238.3A § 106 BPersVG Nr. 1 S. 4
und zum Rundfunkgebührenrecht: Beschluss vom 9. Januar 1990 -
BVerwG 7 B 199.89 - juris Rn. 4). Für eine solche Zuweisung genügt eine
allgemeine Verweisungsnorm wie § 3 DG LSA, mit der zur Ergänzung des
Landesdisziplinargesetzes die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
für entsprechend anwendbar erklärt werden, nicht. Es bedarf vielmehr nach
Art. 99 GG einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Zuweisung an das
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz. Eine solche enthält das
Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 3 GKG. Die
Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes kann das Bundesverwaltungsgericht
nicht anwenden, weil der Instanzenzug zu ihm nicht eröffnet ist.