Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Aufklärungspflicht im Disziplinarrechtsstreit
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.05 - 2 B 108/04
1. In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz hat das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgericht selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären und festzustellen,
die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.
2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG fordert,
dass das Verwaltungsgericht ein Beweisangebot zu einer Tatsache, die bei der
Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, nicht schon
deshalb übergeht, weil es die Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, gering einschätzt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde das Urteil
des OVG aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der
Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Demnach muss das Gericht einem
Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung
nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des
Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW-RR 2001, 1006).
Nach diesen Maßstäben hat das OVG das Beweisangebot des Beklagten zu der Frage
nicht übergehen dürfen, ob das von ihm im Zeitraum der Betrugshandlungen eingenommene Mittel bewusstseins- und
persönlichkeitsverändernde Wirkungen hat.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis Anfang 2003 den so
genannten Fatburner "Stacker" des Herstellers "NVE Pharmaceuticals" eingenommen, um
abzunehmen. Er habe dieses Mittel über ein Fitness-Studio bezogen. Es enthalte
unter anderem den Wirkstoff "Ephidrin". Die chemische Untersuchung des
Mittels durch einen Sachverständigen werde erweisen, dass es Wirkstoffe
enthalte, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen. Er sei noch im Besitz
einer Kapsel, die er für die Untersuchung zur Verfügung stellen könne.
Auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des OVG kommt diesem Beweisangebot
entscheidungserhebliche Bedeutung zu:
Das OVG nimmt an, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für
Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn als mildernder Umstand
berücksichtigt werden kann, dass der Beamte die Taten im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen hat. Es hält aber für
ausgeschlossen, dass sich der Beklagte bei Tatbegehung in einem solchen Zustand
befand, in dem seine Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, wegen herabgesetzten
Hemmungsvermögens erheblich vermindert war. Diese Würdigung hat das OVG
auf die Erwägungen gestützt, dass der Beklagte die Taten in planmäßiger Art
begangen habe und den Kollegen und Vorgesetzten keine Veränderungen des
Verhaltens aufgefallen seien. Auch habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
keinen Beweisantrag gestellt.
Den entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten zur
Einnahme des Mittels "Stacker" und zu den darin enthaltenen Wirkstoffen
hat das OVG als wahr unterstellt, ihm aber kein Gewicht beigemessen.
Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil sie eine
vorweggenommene Beweiswürdigung darstellt:
Gemäß § 58 I BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach
hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den
Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von
Bedeutung sind. Entsprechend § 86 I VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung
zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen.
Dies gilt gemäß § 65 II BDG auch für die Berufungsinstanz.
Danach darf das Gericht Beweisangebote zu Tatsachen, die nach seiner
Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind und nicht gemäß §§ 58 II, 65
III BDG als verspätet abgelehnt werden dürfen, nur unberücksichtigt lassen, wenn sich
ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen
kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu
erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt "ins Blaue
hinein" aufgestellt oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist.
Das Gericht darf ein Beweisangebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die
Wahrscheinlichkeit als gering einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue
Erkenntnisse gewonnen werden (BVerfG, NJW-RR 1995, 441, und NJW-RR 2001, 1006).
Ausgehend davon, dass das OVG die Angaben des Beklagten zur Einnahme des Mittels
als wahr unterstellt hat, ohne Feststellungen zu der Häufigkeit der Einnahme
und den Dosierungen zu treffen, ist das Beweisangebot zu den Wirkungen des Mittels
"Stacker" hinreichend substanziiert. Der Benennung eines
Sachverständigen hat es nicht bedurft (§ 98 VwG0, §§ 403, 404 ZPO i. V. mit
§ 3 BDG). Die Erwägungen, auf die das OVG seine Beweiswürdigung gestützt
hat, sind nicht geeignet, das Beweisangebot unberücksichtigt zu lassen:
Die Art der Tatbegehung lässt für sich genommen keine hinreichend sicheren
Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Beklagten zur Tatzeit zu, weil die
Betrugshandlungen und deren Vorbereitung weder besonderen Aufwand noch ein
besonderes Geschick erforderten. Hinsichtlich der Annahme, das dienstliche
Verhalten des Beklagten im Tatzeitraum sei unauffällig gewesen, lässt das
Berufungsurteil nicht erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen ihr zu Grunde liegen.
Dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen seinem Beweisangebot
entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kommt nach den konkreten Umständen
kein Beweiswert zu. Jedenfalls in Anbetracht des drohenden Ausspruchs der
disziplinarischen Höchstmaßnahme hätte es eines Hinweises bedurft, dass das OVG dem schriftlichen Beweisangebot keine
Bedeutung beizumessen gedachte.