Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten

Der begrenzt dienstfähige Beamte erhält nicht die volle Besoldung
des gesunden Beamten mir voller Dienstzeit. Die Gerichte halten dies
für rechtmäßig, obwohl der Beamte nicht freiwillig in Teilzeit ist,
sondern ihn die gesundheitliche Verfassung dazu zwingt.
Über die Einzelheiten gibt es Streit, die Gerichte sind unterschiedlicher
Auffassung.
Der nachfolgend gekürzt wiedergegebenen
Entscheidung des OVG Lüneburg widersprechen eine Entscheidung des
VG Düsseldorf und die
Rechtsprechung des VGH BW.
Wollen Sie diesen Fragen ganz gründlich nachgehen, so ziehen Sie auch noch
einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Lüneburg vom 09.11.04 - 5 LC 415/03 -, NVwZ-RR 2006, 133, heran.
OVG Lüneburg, Urteil vom 01.11.11 - 5 LC 50 /09
Der Kläger ist wegen einer Teildienstfähigkeit nur noch eingeschränkt als
Beamter tätig. Er erhält nach den gesetzlichen Regelungen Bezüge, die seiner
anteiligen Dienstleistung (wie bei Teilzeit) entsprechen, mindestens jedoch
Bezüge in Höhe des Ruhegehalts, das er sich bei vorzeitiger Pensionierung
verdient hätte, zuzüglich einer Zulage.
Über die Einzelheiten der Berechnung gibt es Streit.
Das OVG Lüneburg stellt in zweiter Instanz fest, dass die dem Kläger
gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der
niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den
Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14.10.08 (DBZVO) gewährte
Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,-- Euro ist verfassungswidrig zu
gering bemessen (Parallelentscheidungen: Urteile vom 01.11.11 - 5 LC 50 / 09
und 5 LC 207/09 -).
II.
Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der niedersächsische Beamte gemäß § 1
Abs. 3 NBesG i. V. m. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August
2006 geltenden Fassung - im Folgenden BBesG a. F. - Dienstbezüge
entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG a. F..
Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie
die Arbeitszeit gekürzt. Gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. werden sie
mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das der Beamte bei Versetzung
in den Ruhestand erhalten würde.
1. Gemessen hieran hat das NLBV zutreffend nach Maßgabe von § 72a Abs. 1
Satz 2 BBesG a. F. für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 den fiktiven
Ruhegehaltsanspruch des Klägers zur Bestimmung seines Besoldungsanspruchs
zugrunde gelegt. Denn nach den Berechnungen des NLBV ist das fiktive
Ruhegehalt des Klägers höher als die dem Kläger nach dem
Beschäftigungsumfang zustehenden Dienstbezüge.
2. Die Höhe des von dem NLBV zugrunde gelegten fiktiven Ruhegehalts des
Klägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dass bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts des Klägers der
Versorgungsabschlag des gemäß § 1 Abs. 3 NBesG geltenden § 14 Abs. 3 BeamtVG
a. F. - berücksichtigt und in Höhe von 10,8 v. H. von dem fiktiven
Ruhegehalt abgezogen wird, ist rechtmäßig.
Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v.
25.11.2003 - 4 S 1542/02 -), wonach
eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der
Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt
dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein
Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte. Das Bundesverfassungsgericht
(Beschl. v. 27.07.2006 - 2 BvL 13/04 -, juris, Rn. 19 des Langtextes) hat
zwar mit Blick auf die genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
ausgeführt, es erscheine eine einschränkende Auslegung des Verweises in §
72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. jedenfalls vertretbar in Anbetracht dessen,
dass mit dem Versorgungsabschlag ein Ausgleich für die im Fall des
vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand längere Versorgungsdauer geschaffen
und der Anreiz zur Frühpensionierung verringert werden sollte, beide
Gesichtspunkte auf den teildienstfähigen Beamten jedoch nicht zuträfen.
Der Senat schließt sich demgegenüber aber den Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.04.05 (- BVerwG 2 C 1.04
-) an. Das Bundesverwaltungsgericht hat
darin ausgeführt, dass das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage derjenigen
Regelungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnen sei, die der Berechnung
des Versorgungsanspruchs im Falle der Dienstunfähigkeit zugrunde zu legen
wären. Bereits der Wortlaut des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. lässt - so
das Bundesverwaltungsgericht - nur den Schluss zu, dass die
Vorschrift uneingeschränkt auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts
verweist, nach denen sich der Anspruch auf Ruhegehalt bemisst. Der Wortlaut
der Vorschrift enthält keinen Anhaltspunkt, der auf eine selektive
Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen hindeutet. Er lässt
nicht erkennen, von welchen Voraussetzungen die Anwendung einzelner
Regelungen abhängen könnte (BVerwG, Urteil vom 28.04.05, a. a. O., juris,
Rn. 14 des Langtextes). Mit der Festlegung der Untergrenze des § 72 a Abs. 1
Satz 2 BBesG a. F. hat der Gesetzgeber lediglich verhindern wollen, dass
Beamte durch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schlechter
stehen als wenn sie stattdessen zur Ruhe gesetzt worden wären (vgl.
BT-Drucks. 13/9527, S. 34). Wie die Regelung des § 72a Abs. 2 BBesG a. F.
zeigt, soll eine Besserstellung nicht durch - im Vergleich zum fiktiven
Ruhegehalt - höhere Dienstbezüge, sondern durch die Gewährung eines nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlags erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 28.04.05, a.
a. O., juris, Rn. 15 des Langtextes).
Demnach sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes gemäß § 72a Abs. 1
Satz 2 BBesG a. F. auch die Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu
berücksichtigen, wenn die begrenzte Dienstfähigkeit - wie auch im
vorliegenden Fall - nicht auf einem Dienstunfall beruht (vgl. zur
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 19.02.2004
- BVerwG 2 C 12.03 -).
3. Dem Kläger wird zutreffend ein Zuschlag gemäß § 72a Abs. 2 BBesG a. F. i.
V. m. der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen
bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14. Oktober 2008
(Dienstbezügeschlagsverordnung - DBZVO -, Nds. GVBl. S.324) in der Fassung
der Verordnung zur Änderung der Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 03.12.10
(Nds. GVBl. S. 536) gewährt.
Nach § 1 Abs. 1 DBZVO erhalten u. a. begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich
zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG a. F. einen nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlag. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO beträgt der
Zuschlag vier v. H. der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei
Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch EUR 180,00. Werden
Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. gewährt, weil sie höher
sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F., so
verringert sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZVO der Zuschlag um den
Unterschiedsbetrag.
Nachdem die DBZVO in Niedersachsen in Kraft getreten war, wurde dem Kläger
gemäß § 3 DBZVO rückwirkend für die gesamte Dauer seiner begrenzten
Dienstfähigkeit der in der Verordnung vorgesehene Zuschlag gewährt, und zwar
in Höhe des Mindestbetrags von monatlich EUR 180,00.
4. Die dem Kläger gewährte Besoldung ist jedoch verfassungswidrig zu niedrig
angesetzt worden, weil der dem Kläger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DBVZO gewährte
Mindestzuschlag in Höhe von EUR 180,00 zu gering bemessen ist. Die den
Kläger betreffende Regelung über die Höhe des Zuschlags gemäß § 1 Abs. 2
Satz 1 DBZVO ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Kläger wird zwar
im Vergleich zu gemäß § 61 und § 62 NBG teilzeitbeschäftigten Beamten höher
besoldet (siehe hierzu unten 4 a). Er ist jedoch im Vergleich zu den
Beamten, die ebenfalls begrenzt dienstfähig, aber mangels dienstlichen
Bedarfs wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, mit
Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß zu gering besoldet (siehe unten
4 b).
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil vom
28.04.05 ausgeführt, dass sich aus dem Verweis in § 72a Abs. 1
Satz 1 BBesG a. F. auf § 6 Abs. 1 BBesG a. F. ergibt, dass der Gesetzgeber
begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie
teilzeitbeschäftigte Beamte behandelt. Die Herabsetzung der regelmäßigen
Arbeitszeit zieht die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge nach sich. Der
Gesetzgeber hat die Höhe der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter in
ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem zeitlichen Umfang der
Dienstleistung gestellt. Dagegen hat er den Unterschieden keine Bedeutung
beigemessen, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und
teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der
Dienstleistungspflicht bestehen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit
einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige
Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs. 5 GG
verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte
Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat,
zumindest erheblich näher (BVerwG, Urteil vom 28.04.05).
Gemessen hieran wird der Kläger im Vergleich zu gemäß § 61 und § 62 NBG (§§
80 a ff. NBG a. F.) teilzeitbeschäftigten Beamten höher besoldet, denn ihm
werden Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts gewährt und nicht im
gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzte Dienstbezüge nach § 6 Abs.
1 BBesG a. F.. Ferner erhält er darüber hinaus einen Zuschlag nach der
DBZVO. Diese Besserstellung des begrenzt dienstfähigen Klägers gegenüber
teilzeitbeschäftigten Beamten berücksichtigt hinreichend den Umstand, dass
er sich nicht freiwillig für die Teilzeitbeschäftigung entschieden hat und
seine verbliebene Arbeitskraft vollständig einbringt.
b) Der Kläger ist jedoch im Vergleich zu den Beamten, die ebenfalls begrenzt
dienstfähig sind, aber mangels dienstlichen Bedarfs wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt worden sind, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht
verfassungsgemäß besoldet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.05
festgestellt, dass aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung
begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal "zeitlicher Umfang der
Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, der allgemeine
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d. h. gleichmäßige
Anwendung dieses Merkmals verlangt. Es darf nicht nur herangezogen werden,
um zeitanteilige Kürzungen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter
gegenüber der Besoldung voll dienstfähiger Beamter zu rechtfertigen.
Vielmehr muss die von begrenzt dienstfähigen Beamten erbrachte
Dienstleistung auch Berücksichtigung finden, um die Höhe ihrer Besoldung im
Verhältnis zu den Bezügen der in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich
beeinträchtigten Beamten zu bestimmen, die mangels dienstlichen Bedarfs für
ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den
Ruhestand versetzt werden und dabei auch noch unter Ausnutzung der ihnen
verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit
aufbessern können (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG a. F.). Folgerichtig muss sich
der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen
niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung
in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden (BVerwG, Urteil vom
28.04.05, a. a. O., Rn. 25). Die von Art. 3 Abs. 1 GG
geforderte Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten, die gemäß §
72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts
erhalten, kann dadurch erreicht werden, dass ihnen der von § 72a Abs. 2 Satz
1 BBesG a. F. vorgesehene nicht ruhegehaltfähige Zuschlag gewährt wird
(BVerwG, Urteil vom 28.04.05, a. a. O., Rn. 27 des juris-Langtextes).
Aus alledem folgt, dass der Zuschlag der DBZVO nicht nur einen Ausgleich für
die finanziellen Nachteile eines aktiven begrenzt dienstfähigen Beamten
gegenüber einem im gleichen Umfang leistungsfähigen, vorzeitig in den
Ruhestand versetzten Beamten gewährleisten muss, sondern darüber hinaus eine
Besserstellung des aktiv begrenzt dienstfähigen Beamten. Der dem Kläger
gewährte Mindestzuschlag in Höhe von EUR 180,00 erfüllt diese
Voraussetzungen nicht und ist zu gering bemessen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Höhe des dem Kläger gewährten
Zuschlags ausreicht, um seine Benachteiligungen im Vergleich zu den wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten besoldungsmäßig
auszugleichen und ihn jenen Beamten gleichzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.05 ausgeführt, der Verordnungsgeber habe der
unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu
tragen. Zu berücksichtigen ist demnach, dass begrenzt dienstfähige, aktive
Beamte im Gegensatz zu wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten
Beamten keinen steuerlichen Versorgungsfreibetrag und folglich auch keinen
Zuschlag zum Versorgungsfreibeitrag erhalten. Ferner erhält der Kläger als
begrenzt dienstfähiger Beamter im Gegensatz zu den Ruhestandsbeamten keinen
erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70 v. H., sondern nur Beihilfe in einem
Umfang von 50 v. H. und muss sich deshalb insoweit, um dieses auszugleichen,
zusätzlich privat krankenversichern. Diese Nachteile betreffen die aktiven
begrenzt dienstfähigen Beamten gleichermaßen und sind deshalb mit dem
Zuschlag auszugleichen. Diese Benachteilungen hat auch der niedersächsische
Verordnungsgeber bei der Schaffung der DBZVO berücksichtigt (siehe
Verordnungsbegründung A I, Seite 3).
Weitere Nachteile sind mit dem Zuschlag jedoch nicht auszugleichen. Der
Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Belastungen des
begrenzt dienstfähigen Beamten wegen berufsbedingter Aufwendungen, die ein
Ruhestandsbeamter nicht hat, nicht mit dem Zuschlag ausgeglichen werden
müssen. Der Kläger kann im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit einen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und damit einen höheren
Werbungskosten-Pauschbetrag geltend machen als ein Versorgungsempfänger. Die
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden,
Aufwendungen für Arbeitsmittel wie auch für das Arbeitszimmer kann er
steuerlich geltend machen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 -
2 BvL 13/09 -, juris). Zwar bekommt er mit der steuerlichen Absetzbarkeit
nicht alle Kosten erstattet. Diese Kosten lassen sich jedoch nicht
pauschalierend festsetzen. Denn sie fallen nicht bei jedem Beamten an und
sind individuell im hohen Maße schwankend. Ferner können sie bei allen
aktiven Beamten entstehen. Insofern ist es geboten, die Vergleichsgruppe der
teilzeitbeschäftigten aktiven Beamten im Auge zu behalten, gegenüber denen
der Kläger bereits deutlich besser gestellt ist (s. o. unter 4 b) aa). Der
Kläger muss sich zudem insoweit als Vorteilsausgleich entgegen halten
lassen, dass ihm im Gegensatz zu dem Ruhestandsbeamten die Integration in
das Arbeitsleben ermöglicht wird (vgl. BT-Drucksache 13/9527, S. 29). Der
Gesetzgeber des § 72a BBesG a. F. hat diesem Gesichtspunkt ein
eigenständiges Gewicht beigemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a.
a. O., juris, Rn. 21 des Langtextes).
Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die oben genannten
Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Beihilfebemessungssätze, des
Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durch den
in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO geregelten Mindestzuschlag ausgeglichen werden
(Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S
1003/09 -, juris, Rn. 28 des juris-Langtextes diese Frage in Bezug auf die
dortige DBZVO aufgeworfen, aber nicht entscheiden müssen, da die dortige
Klägerin keinen Zuschlag erhalten hatte).
Aus den von dem Verordnungsgeber in der Begründung zur DBZVO (siehe B. zu §
2 Absatz 2) genannten Zahlen lässt sich ein Nachteilsausgleich nicht
feststellen. Nach der Verordnungsbegründung sind anhand von mehreren
"Eckmännern bzw. -frauen" durchschnittliche finanzielle Nachteile des
begrenzt dienstfähigen Beamten in Höhe von monatlich 121,71 EUR ermittelt
worden. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Zuschlag
nicht an den individuellen Umständen des Einzelfalls orientiert, sondern
pauschalierend festgelegt worden ist. Der pauschale Mindestzuschlagsbetrag
vermeidet eine betragsmäßig exakte Vergleichsberechnung im Einzelfall, bei
der z. B. die individuellen Steuermerkmale zu berücksichtigen wären und mit
der erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre (vgl. auch Schwegmann/
Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2011, § 72a
BBesG Rn. 43). Es ist aber davon auszugehen, dass es sich bei diesen
Beträgen betreffend die finanziellen Nachteile um Nettobeträge handelt. Denn
die privaten Krankenversicherungsbeiträge werden als Nettobeträge gezahlt.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sind nach § 19 Abs. 2 EStG
Beträge, die nach einem Prozentsatz ermittelt werden bzw. für die es feste
Höchstbeträge gibt. Demgegenüber wird jedoch der Mindestzuschlag nach § 1
Abs. 2 Satz 1 DBZVO in Höhe von EUR 180,00 als Bruttobetrag gewährt. Er kann
deshalb - im Gegensatz zu den Berechnungen des Verwaltungsgerichts - nicht
dem pauschalen Nettobetrag über die Mehrbelastungen in voller Höhe gegenüber
gestellt werden. Wie hoch der Nettobetrag des gewährten Zuschlags ist, hängt
wiederum individuell von der Steuerklasse des Beamten ab. Hierzu verhält
sich die Begründung des Verordnungsgebers zur Verordnung nicht. Es ist nicht
ersichtlich, dass dieser Umstand überhaupt von dem Verordnungsgeber
berücksichtigt worden wäre. Auch die Beklagte hat sich hiermit nicht
auseinandergesetzt. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der
Verordnungsgeber pauschalierend aus den ermittelten Beträgen über die
finanziellen Nachteile einen Bruttobetrag hochgerechnet oder umgekehrt den
Zuschlag von EUR 180,00 pauschalierend in Nettobeträgen heruntergerechnet
hätte, um eine Vergleichbarkeit der Positionen herzustellen und ggf. einen
höheren Mindestzuschlag als Bruttobetrag festzusetzen.
Zweifel an einer ausreichenden Höhe des Zuschlags ergeben sich auch aus den
von dem Kläger vorgelegten und von der Beklagten nicht substantiiert
bestrittenen Zahlen. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung
vorgetragen, dass sich der Nettobetrag des ihm gewährten Zuschlags auf
113,02 EUR belaufe. Diesem Betrag stehen nach seinen Angaben Mehrkosten für
die private Krankenversicherung in Höhe von 49,30 EUR und der Betrag in Höhe
von 89,70 EUR als Nachteil aus dem Versorgungsfreibetrag gegenüber. Bei
diesen Berechnungen hat der Kläger noch nicht einmal den Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Nach den von ihm vorgelegten Zahlen
übersteigen seine Belastungen bereits ohne Berücksichtigung des Zuschlags
zum Versorgungsfreibetrag den ihm gewährten Netto-Zuschlag. Auch die vom
Verordnungsgeber ermittelten durchschnittlichen finanziellen Nachteile von
121,71 EUR übersteigen den vom Kläger errechneten Nettozuschlagsbetrag von
113,02 EUR. Zwar handelt es sich bei dem Zuschlag zulässigerweise um einen
pauschalierenden Betrag, der nicht jedem Einzelfall gerecht werden muss. Aus
den von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlen aus weiteren
fünf Parallelverfahren (die in einem weiteren Fall vorgelegten Beträge sind
unvollständig) werden jedoch in vier weiteren Fällen ebenfalls die
Mehrbelastungen allein durch die private Krankenzusatzversicherung und durch
den nicht gewährten steuerlichen Versorgungsfreibetrag - ebenfalls ohne
Berücksichtigung des dem begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zustehenden
Zuschlags zum Versorgungsfreibeitrag - nicht durch den individuellen
Nettozuschlagsbetrag von nur 104,65 EUR bis 133,19 EUR abgedeckt.
bb) Bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Höhe des Zuschlags in § 1
Abs. 2 Satz 1 DBZVO ausreicht, die oben dargelegten Nachteile des Klägers
gegenüber einem Ruhestandsbeamten auszugleichen, wird die Höhe des dem
Kläger gewährten Zuschlags erst recht nicht der gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
geforderten Besserstellung des begrenzt dienstunfähigen Beamten gegenüber
den entsprechend beeinträchtigten Beamten gerecht, die mangels dienstlichen
Bedarfs für ihre begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den
Ruhestand versetzt worden sind.
Der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamte muss sich - so das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.04.05 - in höheren Bezügen
niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung
in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden. Die Situation des
teildienstfähigen Beamten, der Dienst leistet, unterscheidet sich wesentlich
von der Situation des Beamten, der ebenfalls in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist, aber keinen Dienst leistet. Dies rechtfertigt es mit
Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, beide Beamte nicht gleich zu behandeln, sondern
dem teildienstfähigen aktiven Beamten höhere Bezüge zu gewähren, als
demjenigen, der keinen Dienst leistet.
Eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung des teildienstfähigen
aktiven Beamten ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil bei ihm - anders
als im Fall der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - der für die
Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche Ruhegehaltssatz gemäß weiter
ansteigt und er weitere Versorgungsansprüche etwa durch Stufensteigerungen
oder Beförderungen erwerben kann (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006,
a. a. O., Rn. 18 des juris-Langtextes). Denn für die Beurteilung der durch
Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besserstellung kommt es auf die Höhe der
Besoldung im Vergleich zur Versorgung des in gleicher Situation befindlichen
Beamten an, nicht auf die Weiterentwicklung der Besoldung und der zu
erwartenden Versorgung (vgl. HessVGH, Urteil vom 06.04.2011, - 1 A 2375/09
-, juris, Rn. 46 des juris-Langtextes).
Eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung des begrenzt
dienstfähigen Beamten ist auch nicht durch den Mindestzuschlag in Höhe von
monatlich EUR 180,00 brutto, den der Kläger nach der DBZVO erhält,
gewährleistet.
Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Verordnungsgebers. Dort
heißt es unter A I, Seite 3, dass mit dieser Verordnung das Ziel verfolgt
werde, für die begrenzt dienstfähigen Beamten die finanziellen Nachteile
auszugleichen, die beim (teilweisen) Verbleiben im aktiven Dienst im
Vergleich zur (vollständigen) Versetzung in den Ruhestand entstehen würden.
Unter A. V., Seite 5 der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Höhe des Zuschlags lediglich die finanziellen Nachteile der
begrenzt dienstfähigen Beamten ausgleichen solle. Eine Anreizfunktion solle
der Zuschlag nicht entfalten. Der Verordnungsgeber hat nach alledem mit dem
pauschalierenden Zuschlag lediglich einen Ausgleich der Nachteile, nicht
aber eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung der begrenzt
dienstfähigen Beamten beabsichtigt.
Zwar hatte der Verordnungsgeber in der zitierten Begründung zunächst nur
einen Mindestzuschlag in Höhe von 140,-- EUR vorgeschlagen, während in der
am 14. Oktober 2008 in Kraft getretenen Fassung der DBVZO schließlich ein
Mindestzuschlagsbetrag von EUR 180,00 festgeschrieben worden ist. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Erhöhung des
Mindestzuschlagsbetrags um 40,-- EUR entgegen seiner ursprünglichen
Intention über einen Nachteilsausgleich hinaus eine Besserstellung des
begrenzt dienstfähigen Beamten beabsichtigt hätte.
Schließlich zeigen die oben dargelegten Zahlen, dass bereits zweifelhaft
ist, ob der erhöhte Mindestzuschlag von EUR 180,00 monatlich einen
Nachteilsausgleich sicherstellt. Erst recht gewährleistet der endgültig in
der DBVZO festgeschriebene Mindestzuschlag in Höhe von EUR 180,00 - wie oben
ausgeführt - keine finanzielle Besserstellung des begrenzt dienstfähigen,
aktiven Beamten.
cc) Im Übrigen stimmt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, dass
trotz des Hinweises des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
28.04.05 (a. a. O., Rn. 25 des juris-Langtextes) auf § 53 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG a. F. das Verfassungsrecht es nicht gebietet, den begrenzt
dienstfähigen Beamten finanziell so wie einen Ruhestandsbeamten zu stellen,
der im Rahmen einer so genannten geringfügigen Beschäftigung einen
zusätzlichen Erwerb hat, und den Zuschlag entsprechend einem solchen Erwerb
auf 400,-- EUR festzusetzen. Der Ruhestandsbeamte hat zwar die Möglichkeit
der zusätzlichen Erwerbstätigkeit. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt es
jedoch nicht, den begrenzt dienstfähigen Beamten so zu stellen, als wenn
alle ebenfalls begrenzt leistungsfähigen Ruhestandsbeamten einer
geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgingen, und ihm deshalb einen Zuschlag
von - wie der Kläger begehrt - 400,-- EUR für eine fiktive geringfügige
Beschäftigung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls nicht
eine finanzielle Gleichstellung in dieser Höhe gefordert. Gleichwohl muss
sich eine Besserstellung in dem Zuschlag deutlich bemerkbar machen. Dem
Senat obliegt es nicht, einen solchen Betrag festzulegen. Hierzu bedarf es
wiederum eines Vergleichs der finanziellen Nachteile zahlreicher Beamten
unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren, um pauschalierend einen
neuen Brutto-Zuschlagsbetrag zu ermitteln, der jedoch netto durchschnittlich
geeignet ist, die Benachteiligungen auszugleichen und zusätzlich eine
deutliche finanzielle Besserstellung des aktiven, begrenzt dienstfähigen
Beamten erkennen lässt.
dd) Ob die DBVZO darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit in §
1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO geregelt ist, dass sich - wenn dem begrenzt
dienstfähigen Beamten Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F.
gewährt werden, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1
Satz 2 BBesG a. F. (also als das fiktive Ruhegehalt) - der Zuschlag um den
Unterschiedsbetrag verringert, kann hier dahinstehen, weil diese Regelung
nicht den Kläger betrifft, sondern er den vollen Mindestzuschlag erhält
(vgl. zu einer entsprechenden "Aufzehrungsregel" in der
Dienstbezügezuschlagsverordnung des Landes Baden-Württemberg: VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2011, a. a. O., das einen Verstoß der
"Aufzehrungsregel" gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint und die Revision gegen
das Urteil zugelassen hat).
Anderer Auffassung
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 16.05.11 - 4 S 1003/09 -:Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn begrenzt dienstfähige
Beamte, deren Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BBesG
a.F. höher sind als ihre fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2
BBesG a. F. zuzüglich des Zuschlags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DBZV, die gleiche
Besoldung erhalten wie im selben Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte.