Rechtliche Folgen der Dienstunfähigkeit: Ablaufplan nach dem
Geschmack des Dienstherrn
Rundschreiben des BMI vom 09.03.09 - D 1 - 210 142/18 -:
Die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit sind in §§ 44 bis 49 des
Bundesbeamtengesetzes vom 05.02.09 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden. Die Neufassung setzt
die Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses zur Vermeidung von
Frühpensionierungen um.
Im Jahr 2007 erfolgten 431 von 5.120 Versorgungszugängen wegen
Dienstunfähigkeit. Das entspricht einem Anteil von 8,4 %. Ziel ist es, die
Versorgungszugänge wegen Dienstunfähigkeit in der Bundesverwaltung weiter zu
reduzieren und dadurch die personellen Ressourcen besser zu nutzen.
Das neue BBG stärkt den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung". Danach
sind alle rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Frühpensionierungen
und zur Reaktivierung auszuschöpfen.
Dieses Rundschreiben informiert über die gesetzlichen Regelungen der
anderweitigen Verwendung und der Reaktivierung bei Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit.
Zeichnet sich eine Dienstunfähigkeit ab, ist der
Dienstvorgesetzte von Amts wegen verpflichtet, umfassend die Möglichkeiten
einer anderweitigen Verwendung zu prüfen. Eine Versetzung in den Ruhestand
erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht, wenn eine anderweitige Verwendung
möglich ist (bisher nur Sollvorschrift).
Eine Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag ist mit der Prüfung von Amts wegen nicht vereinbar. Deshalb ist
das Antragsrecht entfallen. Es bleibt die Möglichkeit des Einzelnen, in
eigener Sache einen formlosen Antrag z. B. auf Überprüfung der
Dienstfähigkeit zu stellen.
Die Prüfpflicht gilt grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis auf Probe (§
49 Abs. 3 BBG) sowie bei Entlassungen allein aus gesundheitlichen Gründen (§
34 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Nur § 44 Abs. 4 BBG ist im Beamtenverhältnis auf
Probe nicht anzuwenden.
Zur Polizeidienstunfähigkeit bestehen gesonderte Erlasse.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob und welche Möglichkeiten einer
anderweitigen Verwendung in Betracht kommen und ob die gesundheitlichen
Anforderungen für das neue Amt vorliegen (§ 47 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Prüfungsinhalt ist auch, ob die Voraussetzungen für die begrenzte
Dienstfähigkeit vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BBG) und ob zur Vermeidung
einer drohenden Dienstunfähigkeit geeignete und zumutbare gesundheitliche
und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Hierzu ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die ärztliche
Untersuchung nach §§ 44 bis 47 BBG kann einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt
übertragen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daneben kann auch eine Ärztin
oder ein Arzt damit beauftragt werden, wenn sie oder er von der obersten
Dienstbehörde als Gutachterin oder Gutachter zugelassen worden ist (§ 48
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG).
Für die Erstellung des Gutachtens kann für den Bereich der
Bundesverwaltung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugelassen werden. Wird von dieser
zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Bitte um ein ärztliches
Gutachten an die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dezernat V.3/Koordinierungsstelle Sozialmedizinischer Dienst
44781 Bochum
zu richten. Der Ansprechpartner bei der Koordinierungsstelle des
Sozialmedizinischen Dienstes und eine Übersicht über die sozialmedizinischen
Dienststellen ergeben sich aus dem Rundschreiben vom 02.10.08, - D 1
– 210 142/41 -.
Bei der Auswahl der Gutachter wird durch den Sozialmedizinischen Dienst
berücksichtigt, dass eine Untersuchung möglichst in Wohnortnähe erfolgen
kann. Wenn der Gesundheitszustand dazu Anlass gibt, können mehrere Gutachten
eingeholt werden. Dies übernimmt der Sozialmedizinische Dienst, der auch die
sozialmedizinische Beurteilung zusammenfasst. Die Gutachtenkosten werden
nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.
Die Begutachtung im Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Bundes
erfolgt durch den Polizeiärztlichen Dienst.
Bei der Formulierung des Untersuchungsauftrags ist das Rundschreiben zu
den ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit vom 03.12.03, - D
I 1 – M 223 100 – 1/3a - zu beachten. Beamtinnen und Beamte haben die Pflicht,
sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel
darüber bestehen, ob sie dauernd dienstfähig sind (§ 44 Abs. 6 1. Halbsatz
BBG). Es besteht zudem eine Verpflichtung, an Rehabilitationsmaßnahmen
teilzunehmen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BBG). Die Teilnahmepflicht ist
neu in das BBG aufgenommen worden. Sie resultiert aus der
Gesunderhaltungspflicht (vgl. § 61 Abs. 1 BBG). Auf diese Pflicht ist
hinzuweisen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 BBG). Voraussetzung für den Hinweis ist,
dass nach der ärztlichen Begutachtung Aussicht auf Wiederherstellung der
vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit besteht. Dieser Hinweis ist
erst auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens sinnvoll. Beabsichtigte
Rehabilitationsmaßnahmen müssen mit der Beamtin oder dem Beamten so früh wie
möglich erörtert werden.
Sofern keine anderen Ansprüche (z. B. Beihilfeansprüche) bestehen, sind
die Rehabilitationskosten durch den Dienstherrn zu tragen (§ 46 Abs. 4 Satz
4 BBG). Die Rehabilitationskosten sind dem jeweiligen Personalhaushalt
zuzurechnen. Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers
entsprechend dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
Auf welchem Dienstposten die Beamtin oder der Beamte verwendet werden
kann, hängt von ihrer bzw. seiner Zustimmung ab. Bei Zustimmung kommt z. B.
auch eine Verwendung bei einem anderen Dienstherrn in Betracht.
Folgende
Möglichkeiten erfordern keine Zustimmung:
Verwendungen nach § 44 Abs. 2 BBG sind vor einer Versetzung in den
Ruhestand zu prüfen, da das BBG zwingend vom Vorrang einer anderweitigen
Verwendung ausgeht. Das sind folgende Fälle:
- Die Beamtin oder der Beamte verbleibt im Bereich desselben
Dienstherrn im selben statusrechtlichen Amt, wird aber auf einen
gleichwertigen Dienstposten umgesetzt.
- Die Beamtin oder der Beamte wird im Bereich desselben Dienstherrn
in einem anderen statusrechtlichen Amt derselben Laufbahn
weiterbeschäftigt. Das Amt muss mindestens mit demselben
Endgrundgehalt verbunden sein (§ 44 Abs. 2 BBG).
- Die Beamtin oder der Beamte wird im Bereich desselben Dienstherrn
in einem anderen statusrechtlichen Amt einer anderen Laufbahn
weiterbeschäftigt. Das Amt muss mindestens mit demselben
Endgrundgehalt verbunden sein (§ 44 Abs. 2 BBG).
Scheidet eine Weiterbeschäftigung auf einem gleichwertigen Dienstposten
in demselben oder einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn
aus, sind Verwendungen nach § 44 Abs. 3 oder 4 BBG zu prüfen. Da in diesen
Fällen das Recht auf amtsgemäße Beschäftigung aus dem Beamtenverhältnis
beeinträchtigt wird, ist die Weiterbeschäftigung von weiteren
Voraussetzungen abhängig und steht im Ermessen der Dienststelle. Neben der
Unmöglichkeit der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG muss die
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar sein. An die Zumutbarkeit sind zum Schutz der Beamtinnen
und Beamten hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorbildung und die bisherige
Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
In folgenden Fällen hat die Dienststelle
Ermessen:
- Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in demselben
statusrechtlichen Amt auf einem geringerwertigen Dienstposten (§ 44
Abs. 3 BBG). Die geringerwertige Tätigkeit ist anders als bisher
nicht mehr auf dieselbe Laufbahngruppe begrenzt.
- Die Beamtin oder der Beamte wird in einem anderen
statusrechtlichen Amt einer anderen Laufbahn im Bereich desselben
Dienstherrn mit geringerem Endgrundgehalt weiterbeschäftigt (§ 44
Abs. 4 Satz 1 BBG). Das Endgrundgehalt muss dabei mindestens dem
Endgrundgehalt des Amtes vor dem bisherigen Amt entsprechen (§ 44
Abs. 4 Satz 2 BBG). Diese Möglichkeit wurde neu eingeführt und ist
bis zum 31. Dezember 2014 befristet.
Die Beamtin oder der Beamte muss voraussichtlich den gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes genügen. Erfolgt eine anderweitige Verwendung
nach einem Laufbahnwechsel und liegt keine Befähigung für die andere
Laufbahn vor, besteht die Pflicht, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb
der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 44 Abs. 5 BBG). Bis zur Übertragung
eines anderen statusrechtlichen Amtes bleibt es bei der bisherigen
Rechtsstellung.
Nach Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes eventuell
zustehende Ausgleichszulagen wegen der Verringerung von Dienstbezügen
(Grundgehalt, Amts- oder Stellenzulagen) richten sich nach den Vorschriften
des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG):
- ...
- Zum 01.07.09, mit dem Inkrafttreten der besoldungsrechtlichen
Regelungen zur Neugestaltung der Ausgleichszulagen durch das
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (Artikel 2 DNeuG), richten sich
Ausgleichsansprüche bei Verleihung eines anderen Amtes künftig nach
§ 19a BBesG (Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes).
Danach erfolgt der Ausgleich nicht mehr durch Zahlung einer
Ausgleichszulage, sondern durch Weitergewährung von Grundgehalt und
Amtszulagen nach dem bisherigen Amt. Für den Verlust von
Stellenzulagen ist weiterhin § 13 BBesG (Ausgleichszulage für den
Wegfall von Stellenzulagen) einschlägig, der durch das DNeuG neu
gestaltet wurde.
Kommt eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten nach § 44 Abs. 2
oder Abs. 3 BBG nicht in Betracht, ist eine eingeschränkte Verwendung in demselben Amt in
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 BBG zu prüfen. Die anderweitige
Verwendung hat Vorrang vor der begrenzten Dienstfähigkeit. Ist nur eine
Verwendung nach § 44 Abs. 4 BBG möglich, besteht kein Vorrang der
anderweitigen vor der eingeschränkten Verwendung in begrenzter
Dienstfähigkeit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Zu den Einzelheiten der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG wird auf
das gesonderte Rundschreiben vom 02.03.09 verwiesen, - D 1 – 210 142/37.
Ist keine anderweitige Verwendung möglich und liegen auch die
Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit nicht vor, gilt Folgendes:
Bei Dienstunfähigkeit teilt die Dienststelle der Beamtin oder dem
Beamten mit, aus welchen Gründen die Versetzung in den Ruhestand
beabsichtigt ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats keine
Einwendungen, verfügt die Stelle, die nach § 12 Abs. 1 BBG für die
Ernennung zuständig wäre, im Einvernehmen mit der obersten
Dienstbehörde die Versetzung in den Ruhestand (§ 47 Abs. 2 Satz 2
BBG). Im Bericht an die oberste Dienstbehörde ist darzustellen, aus
welchen Gründen eine Weiterverwendung nicht möglich ist.
Erhebt die Beamtin oder der Beamte gegen die beabsichtigte
Feststellung Einwendungen, entscheidet in einem förmlichen Verfahren
nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG die zuständige Behörde im Einvernehmen
mit der obersten Dienstbehörde abschließend. Die
Versetzungsverfügung ist dem Beamten schriftlich
zuzustellen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BBG). Der Ruhestand beginnt mit dem
Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BBG).
Der Dienstherr ist grundsätzlich anders als bisher ausdrücklich
verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die
Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin
vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der zeitliche Abstand der Überprüfung
sollte in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen, hängt jedoch von den
Umständen des Einzelfalls ab. Von einer Überprüfung kann abgesehen werden,
wenn aufgrund des Krankheitsbildes (z. B. unheilbare Erkrankung) feststeht,
dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist.
Es besteht eine Verpflichtung, sich zur Prüfung der Dienstfähigkeit nach
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 BBG,
siehe oben Nr. 1.2).
Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit ist altersunabhängig. Bisher konnte ab dem vollendeten 63.
bzw. 55. Lebensjahr und nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den
Ruhestand keine Wiederberufung mehr erfolgen. Diese Altersgrenzen für die
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis sind entfallen.
Wie bei drohender Dienstunfähigkeit ist zu entscheiden, ob eine erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung), gegebenenfalls nach einer
Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen, erfolgen kann. Ein Hinweis auf die
Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Maßnahmen erfolgt bei der
regelmäßigen Prüfung nach Nr. 2.1, wenn aufgrund eines ärztlichen Gutachtens
Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vorliegen. In
Bezug auf die Rehabilitationsmaßnahmen gelten § 46 Abs. 4 Satz 1 und Sätze 3
und 4 BBG (siehe oben Nr. 1.2).
Die Reaktivierung ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen
möglich wie die anderweitige Verwendung (§ 46 Abs. 1 und 2 BBG). Zu diesem
Zweck sind Beamtinnen und Beamte (wie bisher) verpflichtet, gegebenenfalls
an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung
teilzunehmen (§ 46 Abs. 3 BBG). Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der
begrenzten Dienstfähigkeit ist eine Reaktivierung möglich (§ 46 Abs. 6 BBG).
Die Prüfung erfolgt wie bei der drohenden Dienstunfähigkeit (Nr. 1.3. und
Nr. 1.4.). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Beamtin oder der Beamte kann
nicht in einem anderen Amt einer anderen Laufbahn desselben Dienstherrn mit
geringerem Endgrundgehalt weiterbeschäftigt werden, da § 46 BBG dies nicht
vorsieht.
Folgende Rundschreiben werden hiermit aufgehoben:
- Rundschreiben zur beruflichen Rehabilitation vom 22. Januar 1998
– D I 3 – 213 490/15
- Rundschreiben zu den ärztlichen Gutachten vom 18. Februar 2003 -
D I 1 – M 223 100 – 1/3a, 25. April 2002 - D I 1 – M 223 100-1/3, 6.
Juli 2005 - D I 1 – M 223 100 – 1/3b, 8. März 2007 - D I 1 210
142/18 und 22. August 2007 – D I 1 – 210 142/41.
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