Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Widerspruch / Form und Frist nach § 70 VwGO
§ 70 VwG0
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt
dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den
Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.