Disziplinarrecht: Kollegendiebstahl
im Dienst
Begeht ein Beamter einen Kameradendiebstahl, so kommt die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts in
Betracht. Dem nachstehend dargestellten Fall lässt sich entnehmen,
dass Gerichte bisweilen viel Verständnis dafür haben, welche Wechselfälle
das Leben auch für Beamte bereit hält.
VG Berlin Disziplinarkammer, Urteil vom 18.01.11 - 80 K 26.10 OL -
Die Disziplinarklage (des Dienstherrn) wird abgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Oberbrandmeister und Beamter auf Lebenszeit.
Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Eine im August 2008
durchgeführte Untersuchung bestätigte eine bei ihm
seit mindestens drei Jahren bestehende krankhafte
Alkoholabhängigkeit. In der Zeit vom .. bis ... befand sich der Beklagte zu
einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung und wurde als arbeitsfähig
entlassen.
Der Beklagte, der zuvor krankgeschrieben war, nahm seinen Dienst
– allerdings nicht mehr im Schichtdienst – wieder auf. Er wurde zum Juli
2010 wegen Einreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Der Beklagte ist strafrechtlich vorbelastet.
- Im Februar 1999 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
40,00 DM verurteilt.
- Im Januar 2002 verhängte das Amtsgericht gegen ihn wegen Diebstahls
geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
Es handelte sich um einen Ladendiebstahl von drei Packungen Zigaretten zum Preis von 18,30 DM.
- Am 20. Oktober 2005 erkannte das Amtsgericht gegen den Beklagten wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl auf eine Geldstrafe
von 35 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Der Beklagte war mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,93 ‰ im Verkehr auffällig geworden.
Zudem entzog das Amtsgericht dem Beklagten die Fahrerlaubnis und ordnete
eine Sperrfrist ür die Wiedererteilung an.
- Zudem wurde der Beklagte mit Strafbefehl vom 23.12.05 wegen
Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je 30,00 Euro verurteilt. Der Beklagte hatte im Oktober 2005 eine
Taschenflasche Weinbrand-Brokat im Wert von 0,99 Euro gestohlen.
- Durch rechtskräftiges Urteil vom 02.02.09 verurteilte ihn das Amtsgericht
Tiergarten wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 60,- Euro. Im Urteil heißt es (der Beklagte wird hierin
als Angeklagter bezeichnet):
„Am 19.04.08 trat der Angeklagte, der nach einem Rückfall in die akute
Trinkphase am Vortage noch immer merklich alkoholisiert war ohne in seiner
Hemmungs- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein,
seinen Dienst als Feuerwehrmann auf der Feuerwache an. Etwa eine Stunde nach
Dienstbeginn begab sich der Angeklagte in den im dritten Obergeschoss
befindlichen Umkleideraum der Mitarbeiter. Dort öffnete er gegen 07.50 Uhr
den unverschlossenen Schrank des Zeugen B., um dergestalt an das darin
deponierte Portemonnaie des Geschädigten zu gelangen und aus diesem Bargeld
zu entnehmen, welches der Angeklagte für sich behalten wollte. Durch das
Öffnen der Schranktür löste der Angeklagte den akustischen Alarm einer von
dem Zeugen B. erst an diesem Morgen wegen vorangegangener, durch nicht
gestellte Täter zu seinem Nachteil verübter Wegnahmen von Bargeld
installierten Diebesfalle aus. Wissend, dass er nicht mehr auf das erwartete
Bargeld zugreifen kann und dass eine Entdeckung unmittelbar bevor steht, gab
der Angeklagte, der kurz darauf durch den Zeugen M. angetroffen und zur Rede
gestellt wurde, die weitere Tatausführung auf.
Eine dem Angeklagten am Vorfallstage gegen 11.05 Uhr entnommene Blutprobe
wies im Mittelwert 0,23 ‰ Ethanol im Vollblut aus. Auf den Angeklagten
wirkte hiernach zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,08
‰ ein…"
Auf die von dem Beklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung, die er in
der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte,
verringerte das Landgericht Berlin die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je
50,- Euro.
Vor dem Geschehen am 19.04.08 waren dem Geschädigten B. seiner
Erinnerung bzw. Vermutung nach bereits dreimal Bargeldbeträge in Höhe von
10, 20 und 50 Euro aus seinem in den Unterkunftsschränken in der Wache
deponierten Portemonnaie entwendet worden. Weiteres Geld war in der Börse
verblieben, der Täter hatte jeweils nur einen Schein entwendet. Der Beklagte
war in Verdacht geraten, diese Taten begangen zu haben.
Am 28.04.08 leitete der Landesbranddirektor gegen den Beklagten wegen
des sachgleichen Vorwurfs des zuletzt genannten Strafverfahrens das
Disziplinarverfahren ein und setzte es bis zum Abschluss des Strafverfahrens
zunächst aus. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 bestritt der Beklagte zunächst
den Diebstahlsvorwurf. Er habe am Morgen des 19.04.08 lediglich einen
seit einiger Zeit vermissten Dienstpullover in den offen stehenden bzw.
angelehnten Umkleideschränken seiner Kollegen gesucht. Im Februar 2010 wurde
das Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
wieder aufgenommen. Der Beklagte äußerte sich bei einer persönlichen
Anhörung am 10. März 2010 zu den Vorwürfen: Er erklärte, ihm täten die
Vorfälle leid. Bei allen Taten habe er unter Alkoholeinfluss gestanden. Er
sei nun zur Einsicht gekommen, keinen Alkohol mehr zu trinken.
Mit der noch von der (vor der Zurruhesetzung des Beklagten zuständigen)
Berliner Feuerwehr erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten
unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten den versuchten Kollegendiebstahl vom 19.04.08 als
Dienstvergehen vor.
Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe kein Geld stehlen wollen, sondern an den offenen
Schränken seinen Pullover gesucht. Er sei seinerzeit alkoholabhängig
gewesen; er habe nicht 24 Stunden ohne Alkohol sein können. Er habe
außerhalb des Dienstes in seiner Freizeit getrunken; während des Dienstes
nur so viel, dass er immer einen gewissen Alkoholspiegel gehabt habe.
Er ist der Auffassung, dass bei ihm aufgrund seiner Alkoholkrankheit
Schuldunfähigkeit bzw. erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit
gegeben gewesen sei. Er sei nunmehr nach erfolgreich abgeschlossener
Langzeittherapie seit August 2008 „trocken“ und es sei zu erwarten, dass er
Verfehlungen jedweder Art künftig nicht mehr begehen werde. Zudem liege der
Milderungsgrund der geringwertigen Summe vor. Aus den Strafurteilen ergebe
sich nicht, wie viel Geld sich in der Geldbörse des Beamten befunden habe.
Es sei daher zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass der Betrag
unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Grenze von 50 Euro
gelegen habe.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat mit dem versuchten Kollegendiebstahl zwar ein
innerdienstliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen
(nachfolgend zu 1.); ihm kommt hierbei – in dubio pro reo – jedoch der
Milderungsgrund der Geringwertigkeit zugute, so dass – auch im Rahmen einer
Gesamtwürdigung – die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme nicht
in Betracht kommt (nachfolgend zu 2.); einer möglichen Kürzung des
Ruhegehalts steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG
entgegen (nachfolgend zu 3.)
1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung
maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den bindenden Feststellungen in dem
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.02.09 zugrunde. Danach hat
der Beklagte am 19.04.08 während des Dienstes im gemeinsamen
Umkleideraum seiner Dienststelle einen versuchten Diebstahl zum Nachteil
seines Kollegen B. begangen.
Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu
lösen, besteht trotz des (neuerlichen) Bestreitens der Tat durch den
Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht. ...
Strafgerichtliche
Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn
dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich
hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen
sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl.
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N.).
Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldvorwurf des versuchten
Diebstahls beruhen auf der Vernehmung von Zeugen und den Angaben des
Beklagten. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung, warum es von der
Täterschaft des Beklagten überzeugt sei, ist in sich schlüssig und
nachvollziehbar und kann allein durch die bloße Wiederholung der Einlassung
des Beklagten aus dem Strafverfahren nicht entkräftet werden.
Durch den versuchten Diebstahl zum Nachteil seines Kollegen B. hat der
Beklagte nicht nur eine Straftat, sondern zugleich ein innerdienstliches
Dienstvergehen begangen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.). Der Beklagte hat hierdurch
seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 20 Satz
3 LBG a.F. sowie die besondere Pflicht eines Polizeivollzugsbeamten gemäß §
103 LBG a.F., das Ansehen und Disziplin zu wahren, in schwerwiegender Weise
verletzt.
Der Beklagte handelte hinsichtlich des versuchten Diebstahls vorsätzlich und
schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die
strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen. Anhaltspunkte, die – im Gegensatz
zu den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – eine
Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen
Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration
von 1,08 Promille zur Tatzeit ist weit davon entfernt, rauschbedingte
Schuldunfähigkeit zu belegen. Auch die damalige Alkoholkrankheit des
Beklagten als solche kann eine vollständige Aufhebung der Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht begründen.
2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich
nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der
Persönlichkeit des Beamten (bzw. Ruhestandsbeamten) und des Umfangs der
durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13
Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen,
wenn der aktive Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz
1 DiszG); dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des
Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG).
a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des
Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen
Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das
festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des §
5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei
können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen
herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung
der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum
Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im
Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die
Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695
<696>).
Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG
bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so
ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein
solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung
der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen
Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein
Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende
Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen
Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend
BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff.
m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11
f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und
die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise
bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der
Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten
Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere
Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der
Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen
Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.
b) Die Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG gelten auch für
die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d. h. für die Veruntreuung dienstlich
anvertrauter Gelder und Güter. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden
Fall des – versuchten – Kollegendiebstahls; er ist nach der Rechtsprechung
hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter
Gelder vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – und
25. Oktober 2007 – 2 C 43/07 – m.w.N., bei Juris Rn. 19). Auch hier gilt,
dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen
muss. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht derartiger,
innerdienstliche Pflichtverletzungen bedeutender Kollegendiebstähle liegt in
der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den
Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen
sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige
Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu
benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet
das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise
(vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 1995 - 1 D 7.95 –, vom 29. September
1998 - 1 D 82.97 -, und vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 –, nach Juris).
Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung,
sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit
deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss,
damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom
Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24.
November 1992 (Az. 1 D 66.91, BVerwGE 93, 314 und Juris) berücksichtigt,
orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB, wird von seiner
Zielsetzung auch auf andere Zueignungsdelikte angewandt (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1995 – 1 D 58.94 – bei Juris
Rn. 12), insbesondere auch beim Kollegendiebstahl angewendet (vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, Juris Rn. 21 m.w.N.), und derzeit mit etwa
50 Euro bemessen (BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2007 – 1 D 15/05 – und vom
6. Juni 2007 – 1 D 2/06 –, nach Juris).
Da hier lediglich ein versuchter Diebstahl vorliegt, ist maßgeblich für die
Frage, ob diese Bagatellgrenze überschritten wurde, auf welchen Diebeswert
der Tatvorsatz des Beklagten gerichtet war. Insoweit fehlen Feststellungen
in den strafgerichtlichen Urteilen, wobei es dort auf diese Frage nicht
ankam.
Mangels anderweitiger Erkenntnisse oder bestehender Aufklärungsmöglichkeiten
ist daher zu Gunsten des Beklagten („in dubio pro reo“) davon auszugehen,
dass er lediglich einen unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegenden
Geldbetrag stehlen wollte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.
Juli 1995 a.a.O. Rn. 13). Diese Annahme ist auch nicht lebensfremd, da
gerade bei Kollegendiebstahl die Täter es häufig auf eher kleinere
Geldbeträge, oft auch nur auf einzelne Geldscheine, aus den Geldbörsen von
Kollegen abgesehen haben, weil sie hoffen, dass der Diebstahl auf diese
Weise nicht auffällt und eine Tätersuche im Kollegenkreis vermieden wird (wo
sie sonst eine Entdeckung fürchten müssten); zudem erhoffen sich manche
Täter, dadurch eine länger dienende „Nebeneinkunftsquelle“ zu erhalten. So
waren dem geschädigten Kollegen B. in der Zeit vor dem 19.04.08 nach
seiner Vermutung bereits zwei- bis dreimal einzelne Scheine (10 – 50 Euro)
aus der im Spind befindlichen Geldbörse gestohlen worden.
Die disziplinare Bewertung des Fehlverhaltens des Beklagten kann sich
allerdings nicht allein nach dem Wert des Zugriffsobjekts richten. Denn die
für diese Bewertung entscheidende Frage, ob ein Beamter für den öffentlichen
Dienst noch tragbar ist, lässt sich nur nach der Beurteilung seines gesamten
Persönlichkeitsbildes beantworten. Die Entscheidung über die Fortsetzung
eines Beamtenverhältnisses darf nicht von einer die Wertung der
Gesamtpersönlichkeit eventuell außer Betracht lassenden rein objektiven
Zufälligkeit abhängig gemacht werden. Beim Zugriff auf geringe Werte sieht
die Rechtsprechung vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im
Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen
Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewusstsein des Beamten.
Solche Persönlichkeitselemente lassen allerdings nur dann einer milderen
Beurteilung des Fehlverhaltens Raum, wenn der Beamte nicht durch sein
sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet
wird. Schließen derartige Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Beamten aus,
so greift der Milderungsgrund nicht ein. Das ist der Fall, wenn mit der Tat
weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden. Eine
mildere Bewertung ist deshalb z.B. nicht möglich, wenn der Beamte zur
Erlangung eines geringen Geldbetrages eine der Post oder Bahn anvertraute
oder auch sonst dem Post- oder Bahnverkehr zugeführte Sendung öffnet und
sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der
Zuverlässigkeit des Post- oder Bahnverkehrs, sondern auch über die Sicherung
der Vertraulichkeit des Inhalts von Post- oder Bahnsendungen hinwegsetzt
(BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66/91 –, Juris Rn. 16; vgl. aber
auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 20/96 -, nach Juris Rn. 26:
Milderungsgrund der Geringwertigkeit trotz zusätzlicher Verletzung des
Postgeheimnisses bejaht, weil der Wert der entwendeten Sachen unterhalb der
Hälfte des Grenzwerts der Geringfügigkeit lag: Die Verhängung der
Höchstmaßnahme sei in einem solchen Fall trotz der Erschwerungsgründe
unangemessen.).
Vorliegend sind mit der Tat neben der rechtlichen Qualifizierung als
versuchter Diebstahl weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter
nicht verletzt worden.
Ein erschwerender Umstand, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des
Beklagten und damit den Milderungsgrund der Geringwertigkeit ausschlösse,
könnte allerdings darin liegen, dass der Beklagte bereits wegen
anderweitiger Eigentumsdelikte (Ladendiebstähle) in der Vergangenheit
mehrfach nachteilig in Erscheinung getreten war (vgl. zu diesem Aspekt:
BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66/91 –, nach Juris Rn. 16).
Insofern kommt dem Beklagten jedoch zugute, dass diese früheren
Diebstahlstaten in ersichtlich engem Zusammenhang mit dessen
Alkoholkrankheit standen (teilweise Beschaffungskriminalität) und
überwiegend schon geraume Zeit zurückliegen. Sie haben daher im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, um den Milderungsgrund der
Geringwertigkeit aushebeln zu können. Das gleiche gilt für die
Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2005. Vom Gewicht her deutlich anders lag
etwa der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im September 2010
entschiedene Fall (Urteil vom 22. September 2010 – 16 b D 08.314 –, nach
Juris): Hier war dem Beamten bei einem Kollegendiebstahl von 50 Euro der
Milderungsgrund der Geringwertigkeit versagt worden, weil er die Tat während
einer laufenden Bewährungszeit nach einer Verurteilung zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe wegen Bedrohung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe
begangen hatte.
Ein weiterer Milderungsgrund ist nicht darin zu sehen, dass die Tat nur
versucht und nicht vollendet wurde. Disziplinarrechtlich belastet eine
versuchte Straftat den Beklagten genauso wie eine vollendete. Entscheidend
ist insoweit allein, dass der Beklagte durch ein bestimmtes Verhalten
schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht
gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) kommt es vor
allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht
eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf
zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.
Januar 2009 – 2 B 34/08 – nach Juris Rn. 9 m.w.N.; VG Meiningen, Urteil vom
17. August 2009 – 6 D 60009/07 Me – [Fall einer Diebesfalle]).
Da aufgrund der obigen Ausführungen dem Beklagten der Milderungsgrund der
Geringwertigkeit auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner
Persönlichkeit zu Gute kommt, scheidet die Aberkennung des Ruhegehalts als
Höchstmaßnahme aus.
3. Die allein noch mögliche Maßnahme der Kürzung des Ruhegehalts kann gemäß
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG nicht mehr verhängt werden, weil gegen den Beklagten
wegen desselben Sachverhalts bereits eine Strafe ausgesprochen worden ist.
Es kann daher offenbleiben, ob auch die von dem Beklagten behauptete
erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner Alkoholkrankheit als
zusätzlicher Milderungsgrund in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen
gewesen wäre.