Unfallruhegehalt nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) bzw. Landesrecht

Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so erhält er Ruhegehalt oder Pension.
Die Bemessung des Ruhegehalts ist von vielerlei Faktoren abhängig.
Handelt es sich um eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der eigentlich vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, so ist zu fragen, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurück geht.
Denn wenn die vorzeitige Pensionierung durch die Dienstunfallfolgen verursacht ist, dann steht dem Beamten ein Unfallruhegehalt zu.
Das Unfallruhegehalt ist in den meisten Fällen höher als das eigentlich verdiente Ruhegehalt.

Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Beamter ein Unfallruhegehalt bekommt.

Der Beamte muss einen anerkannten Dienstunfall gemäß § 31 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) bzw. der  landesrechtlichen Regelung erlitten haben.
In Betracht kommt auch eine entsprechende Erkrankung.
Landesbeamte Hamburg:
§ 34 Beamtenversorgungsgesetz FHH

Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Dienstunfall resultierenden Körperschaden und der Dienstunfähigkeit gegeben sein.

Die Versetzung in den Ruhestand muss wegen Dienstunfähigkeit (und nicht aus anderen Gründen) erfolgen.


Zur Kausalität, der 2. Voraussetzung:

2.1. Die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Körperschaden infolge des Unfall und Dienstunfähigkeit trägt der Beamte.

2.2. Treffen bereits vorhandenes Leiden und Körperschaden infolge Dienstunfalles zusammen, so gibt es verschiedene Faustregeln:

Hätte der dienstunfallbedingte Körperschaden auch ohne das vorhandene Leiden innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist der dienstunfallabhängige Körperschaden wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit.

Hätten beide Ursachen jeweils für sich allein innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so sind die Ursachen gleichwertig. Rechtlich gilt dann der dienstunfallabhängige Körperschaden als die wesentliche Ursache.

Hätte der dienstunfallabhängige Körperschaden alleine nicht innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist das vorhandene Leiden die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit. Dann gibt es kein Unfallruhegehalt.



Übersehen Sie bitte ggf. nicht die Hinweise auf ein
erhöhtes Unfallruhegehalt nach qualifiziertem Dienstunfall und auf eine
Unfallentschädigung nach § 43 Beamtenversorgungsgesetz (Bund).


Bisweilen ergibt es sich, dass ein Beamter wegen eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt wird, dessen letzte Beförderung noch nicht zwei Jahre zurückliegt. Während generell eine Versorgung aus dem zuletzt innegehabten Amt nur erfolgt, wenn der Beamte das Amt mindestens zwei Jahre lang inne hatte, gilt dies bei einer Pensionierung wegen der Folgen eines Dienstunfalles nicht.
Vergleichen Sie dazu bitte § 5 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) oder die entsprechende Regelung im

Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 5:
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. ...
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.


Beamtengesetze amtsangemessener Dienst Amtshaftung / Regress Beamtenversorgung Beförderung Besoldungsrecht Beurteilung, dienstliche Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit
Dienstunfallfürsorge Definition Dienstunfall Dienstunfallmeldung / Fristen Anerkennung durch Bescheid Dienstunfall und Alkohol Kausalität - Bundesverwaltungsgericht - VG Darmstadt psychische Belastung Qualifizierter Unfall - Beispiel VG Stuttgart - Beispiel VG Mainz Unfallausgleich Bemessung der MdE erhöhtes Unfallruhegehalt Unfallentschädigung Ansprüche gegen Dritte Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsgesetz Hamburg Erschwerniszulagen
Rechtsprechung:
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