Unfallruhegehalt nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
bzw. Landesrecht
Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so erhält er Ruhegehalt oder Pension.
Die Bemessung des Ruhegehalts ist von vielerlei Faktoren abhängig.
Handelt es sich um eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der eigentlich
vorgesehenen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, so ist
zu fragen, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurück geht.
Denn wenn die vorzeitige Pensionierung durch die Dienstunfallfolgen verursacht
ist, dann steht dem Beamten ein Unfallruhegehalt zu.
Das
Unfallruhegehalt ist in den meisten Fällen höher als das eigentlich
verdiente Ruhegehalt.
Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Beamter ein Unfallruhegehalt bekommt.
Der Beamte muss einen anerkannten Dienstunfall gemäß § 31 Beamtenversorgungsgesetz
(Bund) bzw. der landesrechtlichen Regelung erlitten haben.
In Betracht kommt auch eine entsprechende Erkrankung. |
Landesbeamte Hamburg:
§ 34
Beamtenversorgungsgesetz FHH |
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Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Dienstunfall
resultierenden Körperschaden und der Dienstunfähigkeit gegeben sein. |
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Die Versetzung in den Ruhestand muss wegen Dienstunfähigkeit (und nicht aus anderen Gründen) erfolgen. |
Zur Kausalität, der 2. Voraussetzung:
2.1. Die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen
Körperschaden infolge des Unfall und Dienstunfähigkeit trägt der Beamte.
2.2. Treffen bereits vorhandenes Leiden und Körperschaden infolge
Dienstunfalles zusammen, so gibt es verschiedene Faustregeln:
Hätte der dienstunfallbedingte Körperschaden auch ohne das vorhandene Leiden
innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist der
dienstunfallabhängige Körperschaden wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit.
Hätten beide Ursachen jeweils für sich allein innerhalb eines Jahres zur
Dienstunfähigkeit geführt, so sind die Ursachen gleichwertig. Rechtlich gilt
dann der dienstunfallabhängige Körperschaden als die wesentliche Ursache.
Hätte der dienstunfallabhängige Körperschaden alleine
nicht innerhalb
eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist das vorhandene Leiden die
wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit. Dann gibt es
kein
Unfallruhegehalt.
Übersehen Sie bitte ggf. nicht die Hinweise auf ein
erhöhtes Unfallruhegehalt nach qualifiziertem
Dienstunfall und auf eine
Unfallentschädigung nach § 43 Beamtenversorgungsgesetz (Bund).
Bisweilen ergibt es sich, dass ein Beamter wegen eines Dienstunfalles in den
Ruhestand versetzt wird, dessen letzte Beförderung noch nicht zwei Jahre
zurückliegt. Während generell eine Versorgung aus dem zuletzt innegehabten
Amt nur erfolgt, wenn der Beamte das Amt mindestens zwei Jahre lang inne
hatte, gilt dies bei einer Pensionierung wegen der Folgen eines
Dienstunfalles nicht.
Vergleichen Sie dazu bitte § 5 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) oder die
entsprechende Regelung im
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg, § 5:
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand
getreten, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn
oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge
dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den
Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur
die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. ...
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist
infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.