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Unfallruhegehalt, § 36 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) bzw. Landesrecht

Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so erhält er Ruhegehalt (Pension).
Die Bemessung des Ruhegehalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig, im Regelfall von der Dauer der aktiven Dienstzeit und dem zuletzt bekleideten Amt bzw. der zuletzt gewährten Besoldung.

Handelt es sich um eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der eigentlich vorgesehenen Altersgrenze,

und zwar wegen Dienstunfähigkeit

so ist unbedingt zu fragen, ob die Dienstunfähigkeit (und damit die Versetzung in den Ruhestand) auf einen Dienstunfall zurück geht.

Ist ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und wird er deshalb in den Ruhestand versetzt, so erhält er ein Dienstunfallruhegehalt.

§ 36 Bundesbeamtenversorgungsgesetz
§ 40 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg
§ 40 Landesbeamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
ähnlich § 27 Soldatenversorgungsgesetz


Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts

1. Der Beamte muss einen anerkannten Dienstunfall erlitten haben.
In Betracht kommt auch eine entsprechende Erkrankung.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Dienstunfall resultierenden Körperschaden und der Dienstunfähigkeit gegeben sein.

3. Die Versetzung in den Ruhestand muss wegen Dienstunfähigkeit (und nicht aus anderen Gründen) erfolgen.


Zur Kausalität, der 2. Voraussetzung:

2.1. Die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Körperschaden infolge des Unfall und Dienstunfähigkeit trägt der Beamte.

2.2. Treffen bereits vorhandenes Leiden und Körperschaden infolge Dienstunfalles zusammen, so gibt es verschiedene Faustregeln:

Hätte der dienstunfallbedingte Körperschaden auch ohne das vorhandene Leiden innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist der dienstunfallabhängige Körperschaden wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit.

Hätten beide Ursachen jeweils für sich allein innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so sind die Ursachen gleichwertig. Rechtlich gilt dann der dienstunfallabhängige Körperschaden als die wesentliche Ursache.

Hätte der dienstunfallabhängige Körperschaden alleine nicht innerhalb eines Jahres zur Dienstunfähigkeit geführt, so ist das vorhandene Leiden die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit. Dann gibt es kein Unfallruhegehalt.

Fragen der Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit (und damit auch zur Pensionierung) sind ein ewiges Thema.
So zum Beispiel in einer Entscheidung des OVG NRW aus dem Jahr 2004,
In dem Fall war allerdings erkennbar der Beamte im Unrecht. (Auch solche Fälle gibt es.)

Weitere / andere Leistungen der Dienstunfallfürsorge

Übersehen Sie bitte nach einem Dienstunfall nicht die Hinweise auf

ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach qualifiziertem Dienstunfall
eine Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG nach qualifiziertem Unfall oder Einsatzunfall
einen Unfallausgleich

Unfallentschädigung und Unfallausgleich können u. U. schon vor der Pensionierung beansprucht werden.
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