Unfallentschädigung nach § 43 Bundesbeamtenversorgungsgesetz
Dem Beamten kann ein Anspruch auf eine Unfallentschädigung zustehen, wenn er wegen eines qualifizierten Dienstunfalls
in den Ruhestand treten muss.
Ausgangspunkt ist der qualifizierte Dienstunfall:
Nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) wird in bestimmten Fällen bei Pensionierung
wegen der Folgen eines Dienstunfalles ein erhöhtes Unfallruhegehalt gezahlt.
Verschiedene Voraussetzungen müssen gegeben sein: eine bestimmte Art von "Unfall" und
bestimmte Unfallfolgen.
Die besonderen Unfallarten finden Sie unter "
Qualifizierter
Dienstunfall".
Die Unfallfolgen, die gegeben sein müssen, finden Sie unter "
erhöhtes Unfallruhegehalt".
Sind diese Voraussetzungen ergeben, so kommt bei der Versetzung in den
Ruhestand zusätzlich die Zahlung einer
Unfallentschädigung nach § 43
Beamtenversorgungsgesetz (Bund) in Betracht.
Wenn der Beamte einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art
erlitten hat, wird neben der beamtenrechtlichen Versorgung bei
Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung von EUR 80.000,00
gezahlt, sofern der Beamte infolge des Unfalls in der Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
Bei einem tödlichen Dienstunfall beträgt die Entschädigung für den
Ehegatten und die versorgungsberechtigten Kinder EUR 60.000,00.
Wenn ein
Ehegatte und versorgungsberechtigte Kinder nicht vorhanden sind, beträgt die
Entschädigung für die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder
insgesamt EUR 20.000,00; sind solche Anspruchsberechtigte auch nicht vorhanden,
beträgt die Entschädigung für die Großeltern und die Enkel insgesamt EUR
10.000,00.
Das Gesetz nennt noch weitere denkbare Fälle, die wir nicht darstellen.
Vergleichen Sie dazu den Gesetzestext, nämlich
§ 43 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz
(Bund).
Die Entschädigung ist steuerfrei (Ziffer 43.0.2 der VwV zu § 43 Beamtenversorgungsgesetz).
Neben der Unfallentschädigung wird ein Ausgleich aus § 48
Beamtenversorgungsgesetz (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, z. B. für
Polizeivollzugsbeamte) nicht gewährt.
Bitte beachten Sie: in diesem Bereich sind künftig insbesondere deshalb
Veränderungen der Rechtslage möglich, weil die Bundesländer jeweils eigene
gesetzliche Regelungen erlassen können.
Vergleichen Sie dazu als Landesbeamter ggf.
§ 48
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg.
Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad
der Behinderung" (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt.
Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.