Unfallentschädigung nach § 43 Bundesbeamtenversorgungsgesetz

Dem Beamten kann ein Anspruch auf eine Unfallentschädigung zustehen, wenn er wegen eines qualifizierten Dienstunfalls in den Ruhestand treten muss.
Ausgangspunkt ist der qualifizierte Dienstunfall: Nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) wird in bestimmten Fällen bei Pensionierung wegen der Folgen eines Dienstunfalles ein erhöhtes Unfallruhegehalt gezahlt. Verschiedene Voraussetzungen müssen gegeben sein: eine bestimmte Art von "Unfall" und bestimmte Unfallfolgen.

Die besonderen Unfallarten finden Sie unter " Qualifizierter Dienstunfall".

Die Unfallfolgen, die gegeben sein müssen, finden Sie unter " erhöhtes Unfallruhegehalt".

Sind diese Voraussetzungen ergeben, so kommt bei der Versetzung in den Ruhestand zusätzlich die Zahlung einer Unfallentschädigung nach § 43 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) in Betracht.
Wenn der Beamte einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erlitten hat, wird neben der beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung von EUR 80.000,00 gezahlt, sofern der Beamte infolge des Unfalls in der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Bei einem tödlichen Dienstunfall beträgt die Entschädigung für den Ehegatten und die versorgungsberechtigten Kinder EUR 60.000,00. 
Wenn ein Ehegatte und versorgungsberechtigte Kinder nicht vorhanden sind, beträgt die Entschädigung für die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder insgesamt EUR 20.000,00; sind solche Anspruchsberechtigte auch nicht vorhanden, beträgt die Entschädigung für die Großeltern und die Enkel insgesamt EUR 10.000,00.

Das Gesetz nennt noch weitere denkbare Fälle, die wir nicht darstellen. Vergleichen Sie dazu den Gesetzestext, nämlich  § 43 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz (Bund).

Die Entschädigung ist steuerfrei (Ziffer 43.0.2 der VwV zu § 43 Beamtenversorgungsgesetz).
Neben der Unfallentschädigung wird ein Ausgleich aus § 48 Beamtenversorgungsgesetz (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, z. B. für Polizeivollzugsbeamte) nicht gewährt.

Bitte beachten Sie: in diesem Bereich sind künftig insbesondere deshalb Veränderungen der Rechtslage möglich, weil die Bundesländer jeweils eigene gesetzliche Regelungen erlassen können.
Vergleichen Sie dazu als Landesbeamter ggf.  § 48 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg.

Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad der Behinderung" (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt.
Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Beamtengesetze