Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Bundesbeamtenversorgungsgesetz
Nach einem qualifizierten Dienstunfall erhält ein Beamter ein erhöhtes Unfallruhegehalt

 § 37 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)

 § 41 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg

sofern die Unfallfolgen zur Versetzung in den Ruhestand führen
und die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten mindestens 50% beträgt.

Daneben hat der Beamte ggf. einen Anspruch auf eine  Unfallentschädigung
nach  § 43 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
bzw.  § 48 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg.

Verschiedene Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts in Betracht kommt:

- eine bestimmte Art von "Unfall", nämlich ein qualifizierter Dienstunfall, und

- bestimmte Unfallfolgen.

1. Die besonderen Unfallarten finden Sie unter "  Qualifizierter Dienstunfall".

2. weitere Voraussetzungen des erhöhten Unfallruhegehalts:

2.1. Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls (Frage der Kausalität)

2.2. Versetzung in den Ruhestand wegen der durch den Unfall verursachten Dienstunfähigkeit

2.3. im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50%.


Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad der Behinderung" (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt.
Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.

Noch einmal weisen wir darauf hin, dass Sie jeweils das geltende (Landes-) Beamtenversorgungsgesetz suchen müssen, da es Abweichungen im Detail gibt.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu versteuern ist.
Er hat mit Urteil vom 29.05.08 zu dem Aktenzeichen VI R 25 / 07 entschieden:
"Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird „auf Grund der Dienstzeit” i.S.v. § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit."
Beamtengesetze