Familienrecht: Unterhalt für minderjährige Kinder / große Einkommensunterschiede bei den Eltern

Unterhaltsansprüche der Kinder unter 18 Jahren, wenn der betreuende Elternteil sehr viel mehr verdient als der zum Barunterhalt verpflichtete.

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben. Dadurch genügt dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht  (Betreuungsunterhalt).

Den Anspruch des Kindes auf Barunterhalt befriedigt meistens der nicht betreuende Elternteil.
Von der Regel, dass der eine Elternteil betreut und der andere zahlt, gibt es Abweichungen, etwa wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr Einkommen hat als der zum Barunterhalt verpflichtete.
Hierzu haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Gericht geäußert, die alle im Ergebnis den wesentlich mehr verdienenden betreuenden Elternteil verpflichteten, auch den Barunterhalt für das Kind allein oder vorwiegend aufzubringen.

Ein Beispiel aus neuerer Zeit:


Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -:

1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen.

2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen.

3. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts.




Der zum Unterhalt für seine minderjährige Tochter verurteilte Vater will nicht zahlen, weil das anrechenbare Einkommen der Mutter des Kindes doppelt so hoch ist wie seines. Die Mutter sei daher in der Lage, auch den Barunterhaltsbedarf für die von ihr betreute Tochter in voller Höhe zu decken.
Die Berufung des Vaters ist überwiegend erfolgreich:

Für den Vater besteht gegenüber seiner minderjährigen Tochter eine erweiterte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 II 1 BGB: Er muss alle verfügbaren Mittel bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts mit ihr teilen. Diese Verpflichtung tritt allerdings nach § 1603 II 3 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Das kann auch der andere Elternteil sein, der das minderjährige Kind betreut, sofern dieser in der Lage ist, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1998, 505).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das ist anzunehmen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2002, 1646; NJW 2003, 3770). Demnach  kann für den Betreuenden je nach den Umständen die Verpflichtung bestehen, den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe oder zumindest teilweise zu übernehmen, wodurch sich die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ermäßigen oder ganz entfallen kann.

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4. Die Frage, wann ein "erhebliches finanzielles Ungleichgewicht" vorliegt und ob und gegebenenfalls wie der Barunterhalt dann zwischen den Eltern aufzuteilen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

a) Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 II 3 BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das des anderen Elternteils. Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig, selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des angemessenen Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.

Für den in 2001 und 2003 liegenden Unterhaltszeitraum ist von einem erheblich geringeren Einkommen des Vaters auszugehen. Er ist daher nicht zum Barunterhalt in dieser Zeit heranzuziehen, noch nicht einmal anteilig. Denn eine Mithaftung würde angesichts des mehr als doppelt so hohen verfügbaren Einkommens der Kindesmutter zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen.

b) Für den in 2002, 2004 und 2005 liegenden Unterhaltszeitraum ist von einer anteiligen Mithaftung des Vaters auszugehen.

aa) Die so genannte Subsidiaritätsregelung des § 1603 II 3 BGB soll das unterhaltsberechtigte Kind nicht besser stellen, sondern unbillige Ergebnisse im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung vermeiden. Deshalb richtet sich der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes auch in diesem Fall allein nach dem Einkommen des nach der gesetzlichen Grundregel an sich barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils und nicht nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.

Da nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte außer der Klägerin weiteren Personen Unterhalt schuldet, erscheint in der Tabelle eine Höhergruppierung um zwei Einkommensgruppen angemessen (vgl. hierzu BGH, NJW 1994, 1530). ...  Dementsprechend beläuft sich der Tabellenunterhalt im Zeitraum vom 01.01.04 bis zum 05.04.05 bei einem Einkommen des Vaters von 1232,00 Euro nach den Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien 2003 auf 324,00 Euro monatlich.

bb) Für den Barunterhalt haben die Eltern gemäß § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, also nach ihren nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mitteln.

Für die Zwischenbereiche, in denen zwar ein größeres Gefälle zwischen den Einkünften der Eltern besteht (ohne dass ein mindestens zweifach höheres Einkommen des betreuenden Elternteils vorliegt), der nicht betreuende Elternteil aber über ein den angemessenen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen verfügt, hält der Senat es für sachgerecht, den nicht betreuenden Elternteil nur teilweise von seiner Barunterhaltspflicht zu entlasten. Soweit ihm der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wäre es mit der gesetzlichen Grundregel des § 1606 III 2 BGB, die den betreuenden Elternteil grundsätzlich vom Barunterhalt freistellt, nicht zu vereinbaren, den nicht betreuenden Elternteil vollständig von einer Mithaftung zu befreien. Auf der anderen Seite erscheint es nicht gerechtfertigt, seine Haftung generell auf den Betrag zu erstrecken, der die Grenze des angemessenen Selbstbehalts übersteigt. Denn das könnte dazu führen, dass er bei hinreichender Leistungsfähigkeit den vollen Barunterhalt leisten muss, obwohl der betreuende Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen verfügt. Dies würde den in § 1603 II 3 BGB zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertungen zuwider laufen. Nach Auffassung des Senats ist es sachgerecht, in derartigen Fällen die Haftungsanteile der Eltern für den vom nicht betreuenden Elternteil unter Berücksichtigung des Kindergelds an sich geschuldeten Zahlbetrag entsprechend den beim Volljährigenunterhalt zur Anwendung gelangenden Grundsätzen zu bemessen.

Das Kindergeld ist hier gem. § 1612 b V BGB nur anteilig anzurechnen, so dass für die Klägerin in 2002 monatlich 260,00 Euro und vom 01.01.04 bis zum 04.05.05 monatlich 277,00 Euro zu zahlen sind. Der Haftungsanteil jedes Elternteils an diesen Beträgen errechnet sich nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts wie folgt:

Im Jahr 2002:

Vergleichbares Einkommen der Mutter: 
2278,00 Euro - 925,00 Euro = 1353,00 Euro

Vergleichbares Einkommen des Vaters: 
1481,00 Euro - 925,00 Euro = 556,00 Euro

Vergleichbares Einkommen beider Eltern: 
1353,00 Euro + 556,00 Euro = 1909,00 Euro

Quote der Mutter: 260,00 Euro x 1353,00 Euro : 1909,00 Euro = rund 184,00 Euro

Quote des Vaters:  260,00 Euro x 556,00 Euro: 1909,00 Euro = rund 76,00 Euro


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