Familienrecht: Unterhalt für minderjährige Kinder
/ große Einkommensunterschiede bei den Eltern
Unterhaltsansprüche der Kinder unter 18 Jahren, wenn der betreuende
Elternteil sehr viel mehr verdient als der zum Barunterhalt verpflichtete.
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf
Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil
befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben.
Dadurch genügt dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht (Betreuungsunterhalt).
Den Anspruch des Kindes auf
Barunterhalt befriedigt meistens der nicht betreuende Elternteil.
Von der Regel, dass der eine Elternteil betreut und der andere zahlt, gibt es
Abweichungen, etwa wenn der betreuende
Elternteil deutlich mehr Einkommen hat als der zum Barunterhalt verpflichtete.
Hierzu haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Gericht geäußert, die alle
im Ergebnis den wesentlich mehr verdienenden betreuenden Elternteil
verpflichteten, auch den Barunterhalt für das Kind allein oder vorwiegend
aufzubringen.
Ein Beispiel aus neuerer Zeit:
Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -:
1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie
das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die
Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz
entfallen.
2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den
Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden
Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich
barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen
Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen.
3. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des
angemessenen Selbstbehalts.
Der zum Unterhalt für seine minderjährige Tochter verurteilte Vater will
nicht zahlen, weil das anrechenbare Einkommen der Mutter des Kindes doppelt so hoch
ist wie seines. Die Mutter sei daher in der Lage, auch den Barunterhaltsbedarf für die von ihr
betreute Tochter in voller Höhe zu decken.
Die Berufung des Vaters ist überwiegend erfolgreich:
Für den Vater besteht gegenüber seiner
minderjährigen Tochter eine erweiterte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 II 1 BGB:
Er muss alle verfügbaren Mittel bis zur Grenze seines notwendigen
Selbstbehalts mit ihr teilen. Diese Verpflichtung tritt allerdings nach §
1603 II 3 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter
vorhanden ist. Das kann auch der andere Elternteil sein, der das
minderjährige Kind betreut, sofern dieser in der Lage ist, den Barunterhalt
des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten
(vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1998, 505).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise
selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen
angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein,
zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes
beizutragen. Das ist anzunehmen, wenn andernfalls ein erhebliches
finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa
BGH, NJW 2002, 1646; NJW 2003, 3770). Demnach kann für den
Betreuenden je nach den Umständen die Verpflichtung bestehen, den Barunterhalt
für das Kind in voller Höhe oder zumindest teilweise zu übernehmen, wodurch
sich die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ermäßigen oder
ganz entfallen kann.
...
4. Die Frage, wann ein "erhebliches finanzielles Ungleichgewicht"
vorliegt und ob und gegebenenfalls wie der Barunterhalt dann zwischen den Eltern
aufzuteilen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
a) Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 II 3
BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden
Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das des anderen Elternteils. Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig,
selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des
angemessenen Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit
besteht.
Für den in 2001 und 2003 liegenden Unterhaltszeitraum ist von
einem erheblich geringeren Einkommen des Vaters auszugehen. Er ist daher nicht
zum Barunterhalt in dieser Zeit heranzuziehen, noch nicht einmal anteilig. Denn eine
Mithaftung würde angesichts des mehr als doppelt so hohen verfügbaren
Einkommens der Kindesmutter zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht
zwischen den Eltern führen.
b) Für den in 2002, 2004 und 2005 liegenden Unterhaltszeitraum ist von
einer anteiligen Mithaftung des Vaters auszugehen.
aa) Die so genannte Subsidiaritätsregelung des § 1603 II 3 BGB soll das
unterhaltsberechtigte Kind nicht besser stellen, sondern unbillige Ergebnisse im
Rahmen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung vermeiden. Deshalb richtet
sich der
Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes auch in diesem Fall allein
nach dem Einkommen des nach der gesetzlichen Grundregel an sich
barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils und nicht nach den
zusammengerechneten Einkünften der Eltern.
Da nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte außer der Klägerin weiteren
Personen Unterhalt schuldet, erscheint in der Tabelle eine Höhergruppierung
um zwei Einkommensgruppen angemessen (vgl. hierzu BGH, NJW 1994, 1530). ... Dementsprechend beläuft sich der
Tabellenunterhalt im Zeitraum vom 01.01.04 bis zum 05.04.05
bei einem Einkommen des Vaters von 1232,00 Euro nach den Brandenburgischen
Unterhaltsleitlinien 2003 auf 324,00 Euro monatlich.
bb) Für den Barunterhalt haben die Eltern gemäß § 1606
III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen,
also nach ihren nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke
zur Verfügung stehenden Mitteln.
Für die Zwischenbereiche, in denen zwar ein größeres Gefälle zwischen den
Einkünften der Eltern besteht (ohne dass ein mindestens zweifach höheres
Einkommen des betreuenden Elternteils vorliegt), der nicht betreuende
Elternteil aber über ein den angemessenen Selbstbehalt übersteigendes
Einkommen verfügt, hält der Senat es für sachgerecht, den nicht betreuenden
Elternteil nur teilweise von seiner Barunterhaltspflicht zu entlasten. Soweit
ihm der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wäre es mit der
gesetzlichen Grundregel des § 1606 III 2 BGB, die den betreuenden Elternteil
grundsätzlich vom Barunterhalt freistellt, nicht zu vereinbaren, den nicht
betreuenden Elternteil vollständig von einer Mithaftung zu befreien. Auf der
anderen Seite erscheint es nicht gerechtfertigt, seine Haftung generell auf den
Betrag zu erstrecken, der die Grenze des angemessenen Selbstbehalts
übersteigt. Denn das könnte dazu führen, dass er bei hinreichender
Leistungsfähigkeit den vollen Barunterhalt leisten muss, obwohl der betreuende
Elternteil über ein erheblich höheres Einkommen
verfügt. Dies würde den in § 1603 II 3 BGB zum Ausdruck gebrachten
gesetzlichen Wertungen zuwider laufen. Nach Auffassung des Senats ist es
sachgerecht, in derartigen Fällen die Haftungsanteile der Eltern für den vom
nicht betreuenden Elternteil unter Berücksichtigung des Kindergelds an sich
geschuldeten Zahlbetrag entsprechend den beim Volljährigenunterhalt zur
Anwendung gelangenden Grundsätzen zu bemessen.
Das Kindergeld ist hier gem. § 1612 b V BGB nur anteilig anzurechnen, so
dass für die Klägerin in 2002 monatlich 260,00 Euro und vom 01.01.04 bis zum 04.05.05 monatlich 277,00 Euro zu zahlen sind. Der Haftungsanteil jedes Elternteils an
diesen Beträgen errechnet sich nach Abzug eines Sockelbetrags in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts wie folgt:
Im Jahr 2002:
Vergleichbares Einkommen der Mutter:
2278,00 Euro - 925,00 Euro = 1353,00 Euro
Vergleichbares Einkommen des Vaters:
1481,00 Euro - 925,00 Euro = 556,00 Euro
Vergleichbares Einkommen beider Eltern:
1353,00 Euro + 556,00 Euro = 1909,00 Euro
Quote der Mutter: 260,00 Euro x 1353,00 Euro : 1909,00 Euro = rund 184,00 Euro
Quote des Vaters: 260,00 Euro x 556,00 Euro: 1909,00
Euro = rund 76,00 Euro
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