Familienrecht: Unterhalt für
minderjährige Kinder und Schüler bis 21 Jahre
Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihre Eltern
Wir zeigen Ihnen nur ein einziges, verwirrendes Berechnungsbeispiel, das
keinesfalls ungewöhnlich kompliziert ist. Wir wollen damit der Erwartung
begegnen, Unterhaltsansprüche ließen sich in einer Erstberatung verbindlich
und auf Heller und Pfennig genau berechnen.
Wird die Unterhaltsfrage streitig, so ist oft schon die Feststellung der
Tatsachen schwierig.
Und zu vielen einzelnen Rechtsfragen werden unterschiedliche Meinungen
vertreten, so dass derartige Verfahren wirklich in einen Rosenkrieg
münden können.
Die nachfolgende Entscheidung beruht auf einem unstreitigen Sachverhalt. Nur
deshalb ist sie so "übersichtlich". Sie bezieht sich auf das bis zum
31.12.07 geltende Recht.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.06.06 - 6 UF 105/05 -
1. Bei Unterhaltspflichten gegenüber einem privilegierten volljährigen
Kind und weiteren minderjährigen Kindern ist, wenn der andere Elternteil
ebenfalls barunterhaltspflichtig ist, von dem verfügbaren Einkommen der auf
jedes Kind entfallende anteilige Barbetrag zu ermitteln.
2. Aus diesem Betrag im Verhältnis zu dem für Unterhaltszwecke
einzusetzenden Einkommen des anderen Elternteils ergeben sich die Haftungsquoten
für den nicht gedeckten Bedarf des privilegierten volljährigen Kindes.
Die im März 1987 geborene volljährige Klägerin, Kind aus der
geschiedenen Ehe des Beklagten (also ihres Vaters) mit ihrer Mutter, lebt im Haushalt
ihrer Mutter und besucht die Fachoberschule, die sie Mitte 2006 mit dem
Fachabitur abschließen will.
Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus seiner neuen Ehe sind die Kinder A
(geb. 1993) und B (geb. 1996) hervorgegangen.
Die Mutter der Klägerin ist berufstätig.
Der Beklagte hat bisher an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt in
Höhe von 360,00 DM (= EUR 184,07) zu zahlen.
Auf die Abänderungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - den
Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab Juli 2005 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von EUR
345,00 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten dagegen hat überwiegend Erfolg:
Der
Beklagte muss lediglich EUR 216,00 monatlichen Kindesunterhalt zahlen.
Aus den Gründen:
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1601 ff. BGB. Die Klägerin befindet
sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und hat keinerlei Einkünfte.
Der Bedarf der seit März 2005 volljährigen Klägerin ist nunmehr nach den
zusammengerechneten Einkünften der Kindeseltern zu ermitteln. Dabei ist auf
Seiten des Beklagten von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von
EUR 2.405,00 und auf Seiten der Mutter der Klägerin von einem bereinigten monatlichen
Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.612,00 auszugehen.
Aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern der Klägerin in Höhe von
insgesamt EUR 4.017,00 ergibt sich
nach der Altersstufe IV /Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle ein
monatlicher Bedarf in Höhe von EUR 637,00 ab Juli 2005.
Hierauf ist das volle Kindergeld anzurechnen , weil dieses bei
volljährigen Kindern insgesamt bedarfsdeckend einzusetzen ist (vgl. BGH, NJW
2006, 57), so dass ein (restlicher) Bedarf von monatlich EUR 468,00 bzw. EUR 483,00
verbleibt.
Diesen Bedarf haben die Mutter der Klägerin und der Beklagte anteilig aufzubringen.
Dabei ist das jeweilige Einkommen nach Abzug des notwendigen - nicht des
angemessenen - Selbstbehalts zur Berechnung der Quote heranzuziehen. Entgegen der
Ansicht des Beklagten ist sein Einkommen nicht vorab um die vollen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Töchtern A und B zu bereinigen, da der
BGH den Vorwegabzug dieser weiteren Unterhaltsverpflichtungen als keine
billigenswerte Methode angesehen hat, weil dies zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Denn ein
Vorwegabzug hätte dann, wenn der eine Elternteil hinreichend leistungsfähig
ist, zur Folge, dass dieser übermäßig belastet würde, während der andere zu
Gunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet würde. Könnte
beispielsweise vorliegend die Mutter der Klägerin ihren so ermittelten Anteil nicht
in vollem Umfang aufbringen, so bliebe deren Unterhaltsbedarf - im Gegensatz zu
demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten - teilweise ungedeckt
(vgl. BGH, NJW 2002, 2026 = FamRZ 2002, 815 [818]).
Vielmehr ist die gleichrangige Barunterhaltspflicht in der Weise zu
berücksichtigen, dass der Einsatzbetrag für die Anteilsberechnung desjenigen
Elternteils, der Barunterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige
Kinder zu erbringen hat, im Verhältnis des Bedarfs aller unterhaltsberechtigten
Kinder zu dem für die Anteilsberechnung insgesamt zur Verfügung stehenden
Einkommen aufgeteilt wird (BGH, NJW 2002, 2026). Die Ermittlung der
Haftungsquote geschieht dann in der Weise, dass auf Seiten des Beklagten in die Anteilsberechnung
nur der prozentuale Anteil seines (nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden)
Einkommens eingestellt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs
am Gesamtunterhaltsbedarf aller gleichrangiger Kinder entspricht (vgl. BGH,
FamRZ 2002, 818).
Für die Zeit ab Juli 2005 ergibt sich unter Anwendung der Düsseldorfer
Tabelle folgender Gesamtbedarf:
Klägerin (Düsseldorfer Tabelle 2005: IV/12 -154 Euro) EUR 483,00
A (Düsseldorfer Tabelle 2005: III/7) EUR 414,00
B (Düsseldorfer Tabelle 2005: II/7) EUR 351,00,
gesamt EUR 1.248,00.
Das verfügbare Einkommen des Beklagten beläuft sich auf EUR 1.515,00 (=
Nettoeinkommen: 2.405,00 - notwendiger Selbstbehalt: 890,00). Der Anteil
der Klägerin am Gesamtbedarf beträgt 38,70% (= Bedarf der Klägerin: EUR 483,00
Euro/Gesamtbedarf der Kinder: EUR 1.248,00).
Vom zu Unterhaltszwecken verfügbaren Einkommen des Beklagten sind mithin EUR 586,31
in die Quotenberechnung einzubeziehen. Auf Seiten der Mutter der Klägerin sind dies
EUR 722,00 Euro (= Einkommen der Mutter: 1.612,00 -notwendiger Selbstbehalt: 890,00).
Zusammen ergibt dies einen Betrag von EUR 1.308,31 (= 586,31 + 722,00);
daraus ergibt sich in Bezug auf den Beklagten eine Quote von 44,81% (= 586,31 / 1.308,31).
Der Anteil des Beklagten am Bedarf der Klägerin beläuft sich mithin auf EUR 216,43, so
dass der Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von rund EUR 216,00
schuldet.
Unter Zugrundelegung allein des Einkommens des Beklagten ergäbe sich ein
Unterhaltsanspruch von EUR 322,00 (= EUR 476,00 - 154,00).
Nach alledem steht der Klägerin ein höherer Unterhalt zu, als im Urteil vom
Dezember 1992 tituliert ist. Dieses ist entsprechend abzuändern, nachdem auch
die Wesentlichkeitsgrenze des § 323 1 ZPO unter den gegebenen Umständen
überschritten ist.
Das sollte doch eigentlich ein überzeugendes Beispiel dafür sein, dass eine Unterhaltsberechnung selbst
dann äußerst schwierig sein kann, wenn die Fakten feststehen.
Aber im Unterhaltsstreit wird häufig auch um die Tatsachen gestritten, es werden Auskünfte verweigert,
Vermutungen aufgestellt, alles bestritten ...