Kindesunterhalt: Orientierungsphase nach dem Abitur

Unterhaltsansprüche volljähriger  Kinder (ab 18 Jahren) bestehen auch noch in einer Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung. Daran ist festzuhalten.


Das OLG Karlsruhe formuliert das in einem Beschluss vom 08.03.12 - 2 WF 174/11 - wie folgt:

In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für eine Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung.


Auch die nachstehende Entscheidung äußert sich in diesem Sinne.
Beachten Sie aber bitte, dass sich hinsichtlich des zweiten in der nachfolgenden Entscheidung besprochenen Problems - Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres - die gesetzlichen Vorschriften und mit ihnen auch die Rechtsprechung geändert haben. Ziehen Sie zur Frage des Unterhaltsanspruchs des Kindes während des Freiwilligen Sozialen Jahres bitte die Entscheidung des OLG Celle vom 06.10.11 heran.


OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.07 - 4 UF 94 / 07 -

Nach bestandenem Abitur ist dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase einzuräumen. Während eines längeren Zeitraums bis zur Erlangung eines Studienplatzes muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ist ein freiwilliges soziales Jahr nicht Voraussetzung für ein Studium bzw. für eine Ausbildung, besteht während dieses Zeitraums kein Unterhaltsanspruch.


Ab März 2006 bis März 2007 ist der Vater seiner Tochter nicht gemäß §§ 1601, 1610 I und II BGB zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Danach schulden die Eltern zwar im Rahmen des Unterhalts auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Bis zum April 2007 befand sich die Beklagte jedoch nicht in einer Berufsausbildung. Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie den beachtenswerten Neigungen des Kinds entspricht und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung an den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Nach dem Abschluss der Schule ist dem Unterhaltsberechtigten eine Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Tochter im Sommer 2005 ihr Abitur bestanden hat, war diese Orientierungsphase spätestens jedoch im März 2006 abgeschlossen. Der gemäß § 1610 II BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studien- oder Ausbildungsplatzes. Während einer solchen Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1994, 1225).

Das folgende ist nach Meinung des OLG Celle (in der oben erwähnten Entscheidung) überholt:
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie seit September 2005 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat. Wenn die soziale Tätigkeit nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, kann sie unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt werden. Schon deshalb kann das volljährige Kind während dieses Jahres keinen Unterhalt verlangen. Dem Vortrag der Beklagten, das freiwillige soziale Jahr habe der Vorbereitung eines Medizinstudiums gedient, kann nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat sich nicht nur für ein Studium der Medizin, sondern auch für ein Studium der Sport-, Sozial- und Erziehungswissenschaften beworben. Letztendlich hat sie zum 01.04.07 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in G. angetreten. Da damit das freiwillige soziale Jahr lediglich zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Studien- bzw. Ausbildungsplatz diente, muss die Beklagte  während der Wartezeit selbst für ihren Unterhalt sorgen.
Nun folgen noch Überlegungen, wie sie immer dann anzustellen sind, wenn das Kind eine Ausbildung aufnimmt bzw. eigenes Einkommen hat:
Nach dem Beginn der Berufsausbildung im April 2007 ist der Vater seiner Tochter wegen Wegfalls ihrer Bedürftigkeit nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Von ihrem Unterhaltsbedarf in Höhe von EUR 590,00 ist das von ihr bezogene staatliche Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 als eigenes Einkommen abzuziehen, so dass ein ungedeckter Bedarf von EUR 436,00 verbleibt. Da die Beklagte selbst ihrer Unterhaltsberechnung eine Nettoausbildungsvergütung von EUR 500,00 zu Grunde legt, ist ihr Bedarf gedeckt ist. Entgegen ihrer Auffassung sind keine Fahrtkosten in Höhe von EUR 336,60 monatlich in Ansatz zu bringen. die Beklagte absolviert seit dem 01.04.07 eine Ausbildung zur Krankenschwester in G., so dass ihr zumutbar ist, ihren Wohnsitz nach G. zu verlegen. Daher ist ihr Bedarf bei einem Umzug nach G. durch ihr eigenes Einkommen gedeckt.