Kindesunterhalt: Orientierungsphase
nach dem Abitur
Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder (ab 18 Jahren) bestehen
auch noch in einer Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung.
Daran ist festzuhalten.
Das OLG Karlsruhe formuliert das in einem Beschluss vom 08.03.12 - 2 WF
174/11 - wie folgt:
In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem
Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der
Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen
Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine
gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für
eine Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung.
Auch die nachstehende Entscheidung äußert sich in diesem Sinne.
Beachten Sie aber bitte, dass sich hinsichtlich des zweiten in der
nachfolgenden Entscheidung besprochenen Problems - Unterhalt während des
Freiwilligen Sozialen Jahres - die gesetzlichen Vorschriften und mit ihnen
auch die Rechtsprechung geändert haben. Ziehen Sie zur Frage des
Unterhaltsanspruchs des Kindes während des Freiwilligen Sozialen Jahres
bitte die
Entscheidung des OLG Celle vom
06.10.11 heran.
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.07 - 4 UF 94 / 07 -
Nach bestandenem Abitur ist dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase
einzuräumen. Während eines längeren Zeitraums bis zur Erlangung eines
Studienplatzes muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Ist ein freiwilliges soziales Jahr nicht Voraussetzung für ein Studium bzw.
für eine Ausbildung, besteht während dieses Zeitraums kein
Unterhaltsanspruch.
Ab März 2006 bis März 2007 ist der Vater seiner Tochter
nicht gemäß §§ 1601, 1610 I und II BGB zur Unterhaltszahlung
verpflichtet. Danach schulden die Eltern zwar im Rahmen des Unterhalts
auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Bis zum
April 2007 befand sich die Beklagte jedoch nicht in einer
Berufsausbildung. Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist eine
Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten
sowie den beachtenswerten Neigungen des Kinds entspricht und die sich
hinsichtlich ihrer Finanzierung an den Grenzen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Nach dem Abschluss der Schule ist
dem Unterhaltsberechtigten eine Orientierungsphase zuzubilligen.
Nachdem die Tochter im Sommer 2005 ihr Abitur bestanden hat, war diese
Orientierungsphase spätestens jedoch im März 2006 abgeschlossen. Der
gemäß § 1610 II BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit
bis zur Erlangung eines Studien- oder Ausbildungsplatzes. Während einer
solchen Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt
sorgen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1994, 1225).
Das folgende ist nach Meinung des OLG Celle (in der oben erwähnten
Entscheidung) überholt:
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie seit September
2005 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat. Wenn die soziale
Tätigkeit nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert
wird, kann sie unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt
werden. Schon deshalb kann das volljährige Kind während dieses Jahres
keinen Unterhalt verlangen. Dem Vortrag der Beklagten, das freiwillige soziale Jahr habe
der Vorbereitung eines Medizinstudiums gedient, kann
nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat sich nicht nur für ein Studium
der Medizin, sondern auch für ein Studium der Sport-, Sozial- und
Erziehungswissenschaften beworben. Letztendlich hat sie zum 01.04.07
eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in G. angetreten.
Da damit das freiwillige soziale Jahr lediglich zur Überbrückung der
Wartezeit auf einen Studien- bzw. Ausbildungsplatz diente, muss die
Beklagte während der Wartezeit selbst für ihren Unterhalt sorgen.
Nun folgen noch Überlegungen, wie sie immer dann anzustellen sind, wenn das Kind eine Ausbildung aufnimmt
bzw. eigenes Einkommen hat:
Nach dem Beginn der Berufsausbildung im April 2007 ist der Vater seiner
Tochter wegen Wegfalls ihrer Bedürftigkeit nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Von
ihrem Unterhaltsbedarf in Höhe von EUR 590,00 ist das von ihr bezogene
staatliche Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 als eigenes Einkommen
abzuziehen, so dass ein ungedeckter Bedarf von EUR 436,00 verbleibt. Da
die Beklagte selbst ihrer Unterhaltsberechnung eine
Nettoausbildungsvergütung von EUR 500,00 zu Grunde legt, ist ihr
Bedarf gedeckt ist. Entgegen ihrer Auffassung sind keine Fahrtkosten in
Höhe von EUR 336,60 monatlich in Ansatz zu bringen. die Beklagte
absolviert seit dem 01.04.07 eine Ausbildung zur Krankenschwester in
G., so dass ihr zumutbar ist, ihren Wohnsitz nach G. zu verlegen. Daher
ist ihr Bedarf bei einem Umzug nach G. durch ihr eigenes Einkommen gedeckt.