Unterhalt für minderjährige Kinder bei Betreuung im Wechselmodell
Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) haben einen Anspruch auf Betreuung, den meistens ein Elternteil
befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben.
Gegen den nicht betreuenden Elternteil des minderjährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in bar - monatlich im voraus.
Komplizierter ist die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beim sogenannten
Wechselmodell, wenn sich die Eltern die Betreuung etwa zur Hälfte
teilen, zum Beispiel weil das Kind eine Woche bei dem einen und die nächste Woche bei
der anderen wohnt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21.12.05 (NJW 2006, 2258)
festgestellt, dass die Betreuung durch den Vater zu einem Drittel noch nicht ein
Abgehen von der sonstigen Regelung (Betreuungsunterhalt hier, Barunterhalt dort) rechtfertigt.
Wird aber wirklich das (hälftige) Wechselmodell praktiziert, so streiten sich die Juristen
darüber, welche Lösung gerecht und praktikabel ist.
Man kann in Betracht ziehen, jeden Elternteil zu verpflichten, die Hälfte des
nach seinem individuellen Einkommen zu berechnenden Barunterhaltsbetrages nach der
Düsseldorfer Tabelle zu erbringen.
Oder man berechnet, wie es wohl der BGH bevorzugt, den Unterhaltsbedarf des
Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen
beider Elternteile, die man dann nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen anteilig haften lässt, wobei die von dem einzelnen erbrachten
Naturalleistungen zu berücksichtigen sind.
Wenn Eltern es schaffen, das Wechselmodell fair und offen zu gestalten,
dann werden sie Streit auf der finanziellen Ebene hoffentlich nicht suchen. Die
anwaltliche Beratung könnte dann darauf gerichtet sein, die Eltern zu einer
vernünftigen und tragfähigen Vereinbarung zu führen.
Leider zeigt die Praxis, dass das Wechselmodell im Einzelfall so gelebt
wird, dass die Eltern ihre Paarprobleme weiter austragen, weil der häufige
Wechsel des Kindes viele Anlässe zu Kontakten und Gelegenheit zu Streit um
alles Mögliche bietet.
Das theoretisch so fair und sinnvoll anmutende Konzept kann in der
Lebenswirklichkeit das Kind und die Eltern überfordern.
Vielleicht stehen die Gerichte aus diesem Grunde dem Wechselmodell oft kritisch gegenüber, so etwa das
OLG Koblenz in einem Beschluss vom 12.01.10 - 11 UF 251/09 -:
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die
Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und
zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein
Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn
das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität
erfahren kann.
...
Sowohl die von den Parteien seit ihrer Trennung
praktizierte, als auch die von dem Amtsgericht in dem angefochtenen
Beschluss angeordnete Umgangsregelung stellen ein Wechselmodell dar. Der
Senat ist unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen
Umstände und des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens der
Auffassung, dass ein solches Wechselmodell mit dem Wohl der Kinder nicht
vereinbar ist.
Abschließende entwicklungspsychologische
Erkenntnisse über die Auswirkungen des Wechselmodells auf das Kindeswohl
liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor (vgl. Überblick bei Kostka FPR
2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.).
Es ist anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel
des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern
verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden
Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden
Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und
werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem
allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet. Gleichwohl stehen diesen
Vorteilen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Mit dem regelmäßigen
Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an
Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch
der Kinder) erfordern. Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der
Rechtsprechung besteht daher Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur
dann eine Alternative sein kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre
Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des
Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren
können und wollen. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur
Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer
Kooperationswille (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; OLG München FamRZ 2007,
753; OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Schwab FamRZ 1998, 457; Kostka FPR
2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Die Initiative zu
einem Wechselmodell kann nur von den Eltern selbst ergriffen werden. Gegen
den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht funktionieren
(vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 302).
Vorliegend haben die Parteien das Wechselmodell im
Rahmen des Auszugs des Antragsgegners aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt
vereinbart. Es kann dahin stehen, ob das Wechselmodell als Übergangsmodell
geeignet war. Jedenfalls entspricht die Fortsetzung des Wechselmodells nicht
mehr dem Wohl der Kinder.
Das Wechselmodell hat für die Kinder mit sich
gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehlt. Sie sind besonderen
Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Parteien besteht ein hohes
Konfliktpotential. Die Kommunikation, die sich vorübergehend leicht
verbessert hatte, ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und
Verständigung über die Belange der Kinder ist nicht möglich. Die
Antragstellerin will an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten.
Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen
Motiven (z.B. Unterhaltszahlungen) erfolgt, sieht der Senat nicht. Damit
fehlen die Grundvoraussetzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.
Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem
Sachverständigengutachten und der Anhörung der Parteien.
Die Sachverständige hat festgestellt, dass das
derzeitige Betreuungsmodell für die Kinder nur wenig Kontinuität bringe, da
sie bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erleben, ohne dass es hierzu eine
ausreichende Kooperation der Eltern gebe. Es komme immer wieder und
zwangsläufig zu Brüchen. Zum Beispiel könnten Verabredungen mit Freunden
nicht kontinuierlich getroffen werden. Das werde sich mit der Einschulung
eines der Kinder noch verstärken, was zu einer Entwicklungsbehinderung
führen werde. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht
gut ausgeprägt sei, komme es zu Informationsverlusten. Die Kinder wechselten
ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und seien
unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt. Sie seien perspektivisch
im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität
erleben.
Die Sachverständige ist nach Auswertung der
Exploration und testpsychologischen Untersuchung der Eltern und Kinder, der
Interaktionsbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil
und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis
gekommen, dass auch nach dem Umzug des Vaters nach ... das Wohl der Kinder
einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im Haushalts eines Elternteils
erfordere mit großzügigen Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil. Die
Kinder litten unter der Tatsache, dass es keinen klaren
Aufenthaltsschwerpunkt gebe, dass sie kein eindeutiges Zuhause hätten und
dass ihre alltäglichen Abläufe aufgespalten auf zwei Wohn-Umfelder
aufgeteilt seien. Die Kinder seien bei der Kindesmutter auch über ihre
Halbbrüder, mit denen sie aufgewachsen sind, in familiäre Abläufe
eingebunden. Innerhalb des Gesamtsystems der mütterlichen Familie seien
gravierend andere Regelungen für vier Kinder nicht zu befürworten. Dies
bringe nicht nur eine Ungleichbehandlung der Kinder mit sich, sondern auch
sehr viel Unruhe in den alltäglichen Abläufen. Reibungslose Abläufe
innerhalb der Familiensystems der Mutter, die als Alleinerziehende ihre
gesamte Ressourcen für die Betreuung der Kinder und ihre Berufstätigkeit
benötige, kämen den Kinder zu Gute und dienten damit ihrem Wohl. Bei einem
Wechselmodell hätten die Kinder auch in der väterlichen Familie eine
Sonderrolle gegenüber den Kindern von dessen Lebensgefährtin. Die
Sachverständige hat dargelegt, dass das Wechselmodell für die Kinder den
Verlust ihres Zuhauses bedeute mit der Folge, nirgends zu Hause zu sein.
Auch das bisher praktizierte Wechselmodell (8:6) bringe die aufgezeigten
Nachteile mit sich. Der Antragsgegner hat dies bestätigt. Er hat im Rahmen
der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es den Kindern bei der Ausübung
dieses Modells, das durch häufige Wechsel mit kurzen Aufenthaltszeiträumen
bei dem jeweiligen Elternteil gekennzeichnet ist, nicht gut geht und sie
Anpassungsschwierigkeiten zeigen.
Den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich
stimmigen Ausführungen der Sachverständigen schließt der Senat sich an. Eine
Mangelhaftigkeit des Gutachtens hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die
Sachverständige hat sich umfassend mit beiden Elternteilen und den Belangen
der Kinder auseinandergesetzt. Sie begründet ihre Ergebnisse und
Empfehlungen allein nach dem Kriterium des Kindeswohls. Die Sachverständige
ist nicht befangen. ... Zweifel an
der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht, sie werden auch nicht von
dem Antragsgegner konkret aufgezeigt. Ein Anlass zur Einholung eines
weiteren Gutachtens besteht daher nicht.
Dass die Parteien über die Belange der Kinder nicht
konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich im Rahmen der
Anhörung vor dem Senat anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich
wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe in der
Vergangenheit einseitig Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner
Umgangszeiten genommen (Turnen), was diese bestreitet. Die Antragstellerin
wirft dem Antragsgegner vor, den Willen der Kinder zu beeinflussen.
Auch der Verfahrenspfleger hält in seiner
Stellungnahme ein Wechselmodell nur dann für praktizierbar und mit dem
Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Parteien eine konsensuale
Kommunikation möglich wäre. Vor dem Hintergrund, dass es den Parteien an
einer derartigen Kommunikation fehle und ein Konsens nicht erzielbar sei,
hält er es für besser, dass die Kinder einen „Anker“ in einem der beiden
Haushalte haben und umfangreiche Besuche beim anderen Elternteil
durchführen.
Dem Wohl der Kinder entspricht nach Überzeugung des
Senat eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem
Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und
häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der
Antragstellerin. Dem Antragsgegner ist ein verlängerter Umgang während der
Ferien einzuräumen.
Einen Aufenthaltsschwerpunkt bei sich begehrt der
Antragsgegner nicht. Ihm schwebt ein reines, auf Dauer angelegtes
Wechselmodell vor, beziehungsweise er will die Antragstellerin zumindest an
der der ursprünglich einvernehmlich vereinbarten 8:6-Regelung festhalten.
Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsschwerpunktes aus Gründen des Kindeswohls
vermag der Antragsgegner nicht nachzuvollziehen. Er erhebt den Vorwurf, das
Wechselmodell scheitere allein an der Verweigerungshaltung der
Antragstellerin. Damit verkennt der Antragsgegner die hohen Anforderungen an
das Funktionieren eines Wechselmodells. Der Senat hat den Eindruck, dass
sich der Antragsgegner bei seinem Wunsch nach einem Wechselmodell primär an
seinen Elternbedürfnissen orientiert, weil er gleichberechtigter Elternteil
war und weiterhin sein möchte, wie die Antragstellerin. Die Auswirkungen
eines fehlenden Lebensmittelpunktes für die Kinder, die ihm eindringlich
durch die Sachverständige, den Verfahrenspfleger und den Senat aufgezeigt
wurden, kann er nicht nachvollziehen. Er ist an der Stelle nicht in der
Lage, die Kindperspektive einzunehmen. Der Antragsgegner erkennt auch nicht,
dass es durch seine räumlichen Veränderungen – ihre Ursache hingestellt –
und durch das Hinzukommen weiterer Bezugspersonen (die Lebensgefährtin des
Antragsgegners und deren Kinder) zu Kontinuitätsbrüchen für die Kinder
gekommen ist.
Der Antragsgegner beruft sich auch ohne Erfolg
darauf, dass die Kinder den Wunsch äußerten, mit ihm genauso viel Zeit zu
verbringen mit der Antragstellerin. Im Rahmen der Anhörung des jüngeren
Kindes durch den Senat hat sich zwar die Neigung des Kindes bestätigt, die
Aufteilung des Lebensmittelpunktes wie bisher beizubehalten. Das ist
aufgrund der emotionalen Bindung des Kindes an beide Eltern und des gewiss
vorhandenen Harmoniebedürfnisses sowie der Loyalität zu beiden Elternteilen
auch verständlich. Schon angesichts des Alters kann aber nicht angenommen
werden, dass das jüngere Kind schon in der Lage wäre, eine an ihrem eigenen
Wohl orientierte Entscheidung zu treffen. Von einem weiteren Versuch, das
ältere Kind anzuhören, sieht der Senat ab. Das Kind hat vor dem Senat einen
stark belasteten, verängstigten und verstörten Eindruck gemacht. Sie hat
geweint und sich geweigert zu sprechen. Ein erneuter Anhörungsversuch würde
das Kind noch einmal erheblich belasten, was mit dem Kindeswohl nicht
vereinbar ist. Mit einer Änderung ihres Verhaltens vor dem Senat ist zudem
nicht zu rechnen."
Nehmen Sie sich diesen Beschluss zu Herzen: Beide Elternteile müssen
zum Wohle der Kinder zu einer vernünftigen Kommunikation finden! Das gilt
übrigens unseres Erachtens nicht nur für das Wechselmodell.