Unterhalt für minderjährige Kinder bei Betreuung im Wechselmodell

Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) haben einen Anspruch auf Betreuung, den meistens ein Elternteil befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben.
Gegen den nicht betreuenden Elternteil des minderjährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in bar - monatlich im voraus.

Komplizierter ist die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beim sogenannten Wechselmodell, wenn sich die Eltern die Betreuung etwa zur Hälfte teilen, zum Beispiel weil das Kind eine Woche bei dem einen und die nächste Woche bei der anderen wohnt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21.12.05 (NJW 2006, 2258) festgestellt, dass die Betreuung durch den Vater zu einem Drittel noch nicht ein Abgehen von der sonstigen Regelung (Betreuungsunterhalt hier, Barunterhalt dort) rechtfertigt.

Wird aber wirklich das (hälftige) Wechselmodell praktiziert, so streiten sich die Juristen darüber, welche Lösung gerecht und praktikabel ist.
Man kann in Betracht ziehen, jeden Elternteil zu verpflichten, die Hälfte des nach seinem individuellen Einkommen zu berechnenden Barunterhaltsbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu erbringen. 
Oder man berechnet, wie es wohl der BGH bevorzugt, den Unterhaltsbedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, die man dann nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig haften lässt, wobei die von dem einzelnen erbrachten Naturalleistungen zu berücksichtigen sind.

Wenn Eltern es schaffen, das Wechselmodell fair und offen zu gestalten, dann werden sie Streit auf der finanziellen Ebene hoffentlich nicht suchen. Die anwaltliche Beratung könnte dann darauf gerichtet sein, die Eltern zu einer vernünftigen und tragfähigen Vereinbarung zu führen.

Leider zeigt die Praxis, dass das Wechselmodell im Einzelfall so gelebt wird, dass die Eltern ihre Paarprobleme weiter austragen, weil der häufige Wechsel des Kindes viele Anlässe zu Kontakten und Gelegenheit zu Streit um alles Mögliche bietet.



Das theoretisch so fair und sinnvoll anmutende Konzept kann in der Lebenswirklichkeit das Kind und die Eltern überfordern.
Vielleicht stehen die Gerichte aus diesem Grunde dem Wechselmodell oft kritisch gegenüber, so etwa das
OLG Koblenz in einem Beschluss vom 12.01.10 - 11 UF 251/09 -:



1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann. 

...

Sowohl die von den Parteien seit ihrer Trennung praktizierte, als auch die von dem Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Umgangsregelung stellen ein Wechselmodell dar. Der Senat ist unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens der Auffassung, dass ein solches Wechselmodell mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar ist.

Abschließende entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Auswirkungen des Wechselmodells auf das Kindeswohl liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor (vgl. Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.).
Es ist anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet. Gleichwohl stehen diesen Vorteilen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch der Kinder) erfordern. Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der Rechtsprechung besteht daher Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative sein kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; OLG München FamRZ 2007, 753; OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Schwab FamRZ 1998, 457; Kostka FPR 2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Die Initiative zu einem Wechselmodell kann nur von den Eltern selbst ergriffen werden. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht funktionieren (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 302).

Vorliegend haben die Parteien das Wechselmodell im Rahmen des Auszugs des Antragsgegners aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt vereinbart. Es kann dahin stehen, ob das Wechselmodell als Übergangsmodell geeignet war. Jedenfalls entspricht die Fortsetzung des Wechselmodells nicht mehr dem  Wohl der Kinder.

Das  Wechselmodell hat für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehlt. Sie sind besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Parteien besteht ein hohes Konfliktpotential. Die Kommunikation, die sich vorübergehend leicht verbessert hatte, ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder ist nicht möglich. Die Antragstellerin will an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven (z.B. Unterhaltszahlungen) erfolgt, sieht der Senat nicht. Damit fehlen die Grundvoraussetzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.

Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Sachverständigengutachten und der Anhörung der Parteien.
Die Sachverständige hat festgestellt, dass das derzeitige Betreuungsmodell für die Kinder nur wenig Kontinuität bringe, da sie bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erleben, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gebe. Es komme immer wieder und zwangsläufig zu Brüchen. Zum Beispiel könnten Verabredungen mit Freunden nicht kontinuierlich getroffen werden. Das werde sich mit der Einschulung eines der Kinder noch verstärken, was zu einer Entwicklungsbehinderung führen werde. Da die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht gut ausgeprägt sei, komme es zu Informationsverlusten. Die Kinder wechselten ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und seien unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt. Sie seien perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben.
Die Sachverständige ist nach Auswertung der Exploration und testpsychologischen Untersuchung der Eltern und Kinder, der Interaktionsbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach dem Umzug des Vaters nach ... das Wohl der Kinder einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im Haushalts eines Elternteils erfordere mit großzügigen Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil. Die Kinder litten unter der Tatsache, dass es keinen klaren Aufenthaltsschwerpunkt gebe, dass sie kein eindeutiges Zuhause hätten und dass ihre alltäglichen Abläufe aufgespalten auf zwei Wohn-Umfelder aufgeteilt seien. Die Kinder seien bei der Kindesmutter auch über ihre Halbbrüder, mit denen sie aufgewachsen sind, in familiäre Abläufe eingebunden. Innerhalb des Gesamtsystems der mütterlichen Familie seien gravierend andere Regelungen für vier Kinder nicht zu befürworten. Dies bringe nicht nur eine Ungleichbehandlung der Kinder mit sich, sondern auch sehr viel Unruhe in den alltäglichen Abläufen. Reibungslose Abläufe innerhalb der Familiensystems der Mutter, die als Alleinerziehende ihre gesamte Ressourcen für die Betreuung der Kinder und ihre Berufstätigkeit benötige, kämen den Kinder zu Gute und dienten damit ihrem Wohl. Bei einem Wechselmodell hätten die Kinder auch in der väterlichen Familie eine Sonderrolle gegenüber den Kindern von dessen Lebensgefährtin. Die Sachverständige hat dargelegt, dass das Wechselmodell für die Kinder den Verlust ihres Zuhauses bedeute mit der Folge, nirgends zu Hause zu sein. Auch das bisher praktizierte Wechselmodell (8:6) bringe die aufgezeigten Nachteile mit sich. Der Antragsgegner hat dies bestätigt. Er hat im Rahmen der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es den Kindern bei der Ausübung dieses Modells, das durch häufige Wechsel mit kurzen Aufenthaltszeiträumen bei dem jeweiligen Elternteil gekennzeichnet ist, nicht gut geht und sie Anpassungsschwierigkeiten zeigen.

Den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen der Sachverständigen schließt der Senat sich an. Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Die Sachverständige hat sich umfassend mit beiden Elternteilen und den Belangen der Kinder auseinandergesetzt. Sie begründet ihre Ergebnisse und Empfehlungen allein nach dem Kriterium des Kindeswohls. Die Sachverständige ist nicht befangen. ... Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht, sie werden auch nicht von dem Antragsgegner konkret aufgezeigt. Ein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht daher nicht.

Dass die Parteien über die Belange der Kinder nicht konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich im Rahmen der Anhörung vor dem Senat anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit einseitig Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner Umgangszeiten genommen (Turnen), was diese bestreitet. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, den Willen der Kinder zu beeinflussen.

Auch der Verfahrenspfleger hält in seiner Stellungnahme ein Wechselmodell nur dann für praktizierbar und mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Parteien eine konsensuale Kommunikation möglich wäre. Vor dem Hintergrund, dass es den Parteien an einer derartigen Kommunikation fehle und ein Konsens nicht erzielbar sei, hält er es für besser, dass die Kinder einen „Anker“ in einem der beiden Haushalte haben und umfangreiche Besuche beim anderen Elternteil durchführen.

Dem Wohl der Kinder entspricht nach Überzeugung des Senat eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin. Dem Antragsgegner ist ein verlängerter Umgang während der Ferien einzuräumen.

Einen Aufenthaltsschwerpunkt bei sich begehrt der Antragsgegner nicht. Ihm schwebt ein reines, auf Dauer angelegtes Wechselmodell vor, beziehungsweise er will die Antragstellerin zumindest an der der ursprünglich einvernehmlich vereinbarten 8:6-Regelung festhalten. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsschwerpunktes aus Gründen des Kindeswohls vermag der Antragsgegner nicht nachzuvollziehen. Er erhebt den Vorwurf, das Wechselmodell scheitere allein an der Verweigerungshaltung der Antragstellerin. Damit verkennt der Antragsgegner die hohen Anforderungen an das Funktionieren eines Wechselmodells. Der Senat hat den Eindruck, dass sich der Antragsgegner bei seinem Wunsch nach einem Wechselmodell primär an seinen Elternbedürfnissen orientiert, weil er gleichberechtigter Elternteil war und weiterhin sein möchte, wie die Antragstellerin. Die Auswirkungen eines fehlenden Lebensmittelpunktes für die Kinder, die ihm eindringlich durch die Sachverständige, den Verfahrenspfleger und den Senat aufgezeigt wurden, kann er nicht nachvollziehen. Er ist an der Stelle nicht in der Lage, die Kindperspektive einzunehmen. Der Antragsgegner erkennt auch nicht, dass es durch seine räumlichen Veränderungen – ihre Ursache hingestellt – und durch das Hinzukommen weiterer Bezugspersonen (die Lebensgefährtin des Antragsgegners und deren Kinder) zu Kontinuitätsbrüchen für die Kinder gekommen ist.

Der Antragsgegner beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Kinder den Wunsch äußerten, mit ihm genauso viel Zeit zu verbringen mit der Antragstellerin. Im Rahmen der Anhörung des jüngeren Kindes durch den Senat hat sich zwar die Neigung des Kindes bestätigt, die Aufteilung des Lebensmittelpunktes wie bisher beizubehalten. Das ist aufgrund der emotionalen Bindung des Kindes an beide Eltern und des gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses sowie der Loyalität zu beiden Elternteilen auch verständlich. Schon angesichts des Alters kann aber nicht angenommen werden, dass das jüngere Kind schon in der Lage wäre, eine an ihrem eigenen Wohl orientierte Entscheidung zu treffen. Von einem weiteren Versuch, das ältere Kind anzuhören, sieht der Senat ab. Das Kind hat vor dem Senat einen stark belasteten, verängstigten und verstörten Eindruck gemacht. Sie hat geweint und sich geweigert zu sprechen. Ein erneuter Anhörungsversuch würde das Kind noch einmal erheblich belasten, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Mit einer Änderung ihres Verhaltens vor dem Senat ist zudem nicht zu rechnen."


Nehmen Sie sich diesen Beschluss zu Herzen: Beide Elternteile müssen zum Wohle der Kinder zu einer vernünftigen Kommunikation finden! Das gilt übrigens unseres Erachtens nicht nur für das Wechselmodell.



Ein gutes Beispiel dafür, dass Gerichte wirklich dem Kindeswohl verpflichtet sind.












Zum Wohle des Kindes alles zu tun, sind die Eltern verpflichtet.











In diesem Fall haben die Eltern es nicht geschafft, ihren Paarkonflikt zurück zu stellen.







Das Gericht hat einen Sachverständigen eingeschaltet, der sich gegen die Fortführung des Wechselmodells ausgesprochen hat.