Familienrecht: Kindergeldanrechnung bei dem Kindesunterhalt
Das staatliche Kindergeld entlastet die beiden Elternteile grundsätzlich je zur Hälfte,
§ 1612 b BGB.
Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kindergelds hatten sich
komplizierte Regelungen ergeben. Seit dem 01.01.08 kann man die einfache
Formel verwenden, dass das Kindergeld wie eigenes Einkommen des Kindes
angerechnet wird - sofern es wirklich dem Kind zugute kommt.
Der einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt Verpflichtete kann von seiner
(nach der
Düsseldorfer Tabelle
berechneten) Verpflichtung das halbe Kindergeld
abziehen, sofern der andere Elternteil das minderjährige Kind betreut und das Kindergeld erhält,
§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Erhält der Barunterhaltspflichtige noch das Kindergeld, so erhöht sich der
nach der Düsseldorfer Tabelle berechnete Betrag um das halbe Kindergeld.
Lebt ein minderjähriges Kind bei Dritten, sollen beide Eltern den
Unterhaltsbedarf des Kindes durch (anteilige) Barzahlung decken. Es wird
dann der Unterhaltsbedarf des Kindes errechnet und von diesem Bedarf die
volle Höhe des Kindergelds abgezogen, welche das Kind (bzw. die betreuenden
Dritten) erhält.
Volljährigen Kindern wird das Kindergeld (wie Einkommen) auf den
Bedarf angerechnet. Den restlichen Bedarf decken die Eltern dann
haftungsanteilig durch Barzahlung.
Bitte beachten Sie, dass sich das Kindergeldrecht im Hinblick auf die
Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes maßgeblich
geändert hat. § 32 EStG wurde mit Wirkung ab 01.01.12 geändert.
Es kommt jetzt darauf an, ob das volljährige Kind einer Erwerbstätigkeit
nachgeht.
Zu Einzelheiten empfehlen wir den Aufsatz von Frau Prof. Dr. Dagmar Felix,
"Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht", NJW 2012, 22 ff.