Familienrecht: Kindergeldanrechnung bei dem Kindesunterhalt


Das staatliche Kindergeld entlastet die beiden Elternteile grundsätzlich je zur Hälfte,
§ 1612 b BGB.


Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kindergelds hatten sich komplizierte Regelungen ergeben. Seit dem 01.01.08 kann man die einfache Formel verwenden, dass das Kindergeld wie eigenes Einkommen des Kindes angerechnet wird - sofern es wirklich dem Kind zugute kommt.


Der einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt Verpflichtete kann von seiner (nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten) Verpflichtung das halbe Kindergeld abziehen, sofern der andere Elternteil das minderjährige Kind betreut und das Kindergeld erhält, § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB.


Erhält der Barunterhaltspflichtige noch das Kindergeld, so erhöht sich der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnete Betrag um das halbe Kindergeld.

Lebt ein minderjähriges Kind bei Dritten, sollen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des Kindes durch (anteilige) Barzahlung decken. Es wird dann der Unterhaltsbedarf des Kindes errechnet und von diesem Bedarf die volle Höhe des Kindergelds abgezogen, welche das Kind (bzw. die betreuenden Dritten) erhält.


Volljährigen Kindern wird das Kindergeld (wie Einkommen) auf den Bedarf angerechnet. Den restlichen Bedarf decken die Eltern dann haftungsanteilig durch Barzahlung.

Bitte beachten Sie, dass sich das Kindergeldrecht im Hinblick auf die Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes maßgeblich geändert hat. § 32 EStG wurde mit Wirkung ab 01.01.12 geändert.
Es kommt jetzt darauf an, ob das volljährige Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Zu Einzelheiten empfehlen wir den Aufsatz von Frau Prof. Dr. Dagmar Felix, "Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht", NJW 2012, 22 ff.