Familienrecht: Kindesunterhalt


Die gesetzliche Grundlage
für den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern findet sich in § 1601 BGB (BGB: Bürgerliches Gesetzbuch).
Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Einzelheiten sind in den folgenden Paragraphen des BGB geregelt.

Die Regelungen gelten auch für nichteheliche und für adoptierte Kinder.

Für die Umsetzung dieser sehr generellen Forderung des Gesetzes ("Verwandte in gerader Linie ...) und zur Abstimmung der Einzelheiten gibt es Rechtsprechung in Hülle und Fülle.
Wichtig ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt, dass nach dem Alter der Kinder differenziert wird und sich mit der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) vieles verändert.
Eine Sonderstellung nehmen Schüler im Alter zwischen 18 und 21 Jahren ein, die unterhaltsrechtlich noch den Minderjährigen gleichgestellt sein können.




Genauere "Handlungsanweisungen" lassen sich den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte entnehmen, die alle ein bis zwei Jahre veröffentlicht werden.
In diesen Leitlinien, die zum Beispiel in einer Beilage der NJW zu finden sind, aber auch im Internet präsent sein dürften, findet sich die Antwort des jeweiligen OLG auf die immer wieder im Vordergrund stehenden Fragen.
Am bekanntesten ist die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt mit ihren Erläuterungen. Sie wurde zuletzt zum 01.01.11 geändert.

Ab 01.01.08 ist in § 1612a BGB in Verbindung mit § 35 Nr. 4 EGZPO der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wie folgt geregelt:
bis zur Vollendung des  6. Lebensjahres EUR 279,00
bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres EUR 322,00
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres EUR 365,00  monatlich.