Familienrecht: Unterhalt für minderjährige Kinder


Unterhaltsansprüche der Kinder unter 18 Jahren sind vorrangig zu bedienen

Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder (Schüler 18 - 21 Jahre) sind vorrangig berechtigt gegenüber allen anderen unterhaltsberechtigten Verwandten.
Dies war einer der wesentlichen Punkte der Gesetzesänderung zum 01.01.08: die Kinder werden durch eine neue Fassung von § 1609 Nr. 1 BGB besser gestellt.
Ihr Unterhaltsanspruch geht anderen Unterhaltsansprüchen vor.
Sie schließen die ihnen im Rang nachfolgenden von Unterhaltszahlungen aus, sofern nicht ihre vorrangigen Ansprüche vollständig erfüllt werden können.




Diese gesetzlich Neuregelung war/ist sicher gut gemeint.
Aber im Einzelfall ändert sich damit auch die Möglichkeit, staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. So kann es sich ergeben, dass sich Mutter, Vater und Kind zusammen finanziell schlechter gestellt sehen als vor der Gesetzesänderung - weil sie weniger staatliche Leistungen erhalten.