Kindesunterhalt: Kindergartenkosten für minderjährige Kinder als Mehrbedarf


Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder (unter 18 Jahren)


Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den meistens ein Elternteil befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben.

Oft besuchen Kinder aber eine Kindertagesstätte, für die Kosten anfallen.
Wer soll die Kindergartengebühren zahlen: der Elternteil, der eigentlich die Betreuung selbst erbringen soll? Oder beide anteilig? Diese Frage wurde von den Gerichten bis März 2008 unterschiedlich beantwortet. Dann hat der Bundesgerichtshof das Problem rechtlich bearbeitet.

In aller Regel stellte sich die Frage dann, wenn der betreuende Elternteil (auch) erwerbstätig war und das Kind deshalb den ganzen Tag über den Kindergarten besuchte. Dann ging eine verbreitete Meinung davon aus, dass die Kosten eines Kindergartens von dem betreuenden Elternteil zu tragen sind. Sie minderten nach dieser Meinung dessen Einkommen, was wiederum bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist. Die Kosten wurden also gewissermaßen als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Der Bundesgerichtshof hatte die Dinge in einer Entscheidung vom 05.03.08 - XII ZR 150/05 - anders geordnet. Ihm behagte es (seinerzeit) nicht, die Kindergartenkosten auf der Ebene des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Vielmehr nahm er einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes an, soweit die Betreuung im Kindergarten über die halbtägige Betreuung hinaus geht oder die Kosten den Betrag von EUR 50,00 im Monat überschreiten.
An solchem unterhaltsrechtlichem Mehrbedarf (der etwas anderes ist als Sonderbedarf) sollen sich grundsätzlich beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beteiligen.

Diese Entscheidung des BGH vom 05.03.08 dürfte viele frühere Entscheidungen obsolet gemacht haben.

Sie wurde dann noch fortgeführt bzw. verändert durch ein Urteil des BGH vom 26.11.08 - XII ZR 65/07 -, in welchem Kindergartenkosten (gemindert um in ihnen enthaltene Verpflegungskosten) insgesamt als Mehrbedarf des Kindes anerkannt werden.
Diese Rechtsprechung zu der unterhaltsrechtlichen Bedeutung von Kindergarten- und Betreuungskosten ist insbesondere für die betreuenden Elternteile günstiger, die keinen eigenen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben. Denn sie erhalten nun mehr Kindesunterhalt.
Den Gerichten wird eine bisweilen sehr strittige Entscheidung des Einzelfalles danach erspart, ob es nun um die Ermöglichung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils (in der Zeit, in der die Betreuung des Kindes durch die Kinderkrippe / den Kindergarten gewährleistet ist) ging oder um eine Ganztagesbetreuung aus pädagogischen Gründen. Mit solchen Erwägungen versuchte man früher nämlich zu differenzieren.
Die Entscheidung des BGH ist jetzt abgedruckt in NJW 2009, 1816 ff.