Kindesunterhalt:
Kindergartenkosten für minderjährige Kinder als Mehrbedarf
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder (unter 18 Jahren)
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den meistens ein Elternteil
befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben.
Oft besuchen Kinder aber eine Kindertagesstätte, für die Kosten anfallen.
Wer soll die Kindergartengebühren zahlen: der Elternteil, der eigentlich die
Betreuung selbst erbringen soll? Oder beide anteilig? Diese Frage wurde von den
Gerichten bis März 2008
unterschiedlich beantwortet. Dann hat der Bundesgerichtshof das Problem
rechtlich bearbeitet.
In aller Regel stellte sich die Frage dann, wenn der betreuende Elternteil
(auch) erwerbstätig war und das Kind deshalb den ganzen Tag über den
Kindergarten besuchte. Dann ging eine verbreitete Meinung davon aus, dass die Kosten eines Kindergartens von dem betreuenden
Elternteil zu tragen sind. Sie minderten nach dieser Meinung dessen Einkommen, was wiederum bei der
Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist. Die Kosten wurden
also gewissermaßen als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Der
Bundesgerichtshof hatte die Dinge in einer
Entscheidung vom 05.03.08 - XII ZR 150/05 - anders geordnet. Ihm
behagte es (seinerzeit) nicht, die Kindergartenkosten auf der Ebene des
Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Vielmehr nahm er einen
unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des
Kindes an, soweit die Betreuung im Kindergarten über die halbtägige Betreuung
hinaus geht oder die Kosten den Betrag von EUR 50,00 im Monat überschreiten.
An solchem unterhaltsrechtlichem
Mehrbedarf (der etwas anderes ist als
Sonderbedarf) sollen sich grundsätzlich beide
Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beteiligen.
Diese Entscheidung des BGH vom 05.03.08 dürfte viele frühere Entscheidungen
obsolet gemacht haben.
Sie wurde dann noch fortgeführt bzw. verändert durch ein
Urteil des BGH vom 26.11.08 - XII
ZR 65/07 -, in welchem
Kindergartenkosten (gemindert um in ihnen enthaltene
Verpflegungskosten)
insgesamt als Mehrbedarf des Kindes anerkannt werden.
Diese Rechtsprechung zu der unterhaltsrechtlichen Bedeutung von
Kindergarten- und Betreuungskosten ist insbesondere für die betreuenden Elternteile
günstiger, die keinen eigenen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben. Denn
sie erhalten nun mehr Kindesunterhalt.
Den Gerichten wird eine bisweilen sehr strittige Entscheidung des
Einzelfalles danach erspart, ob es nun um die Ermöglichung der
Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils (in der Zeit, in der die
Betreuung des Kindes durch die Kinderkrippe / den Kindergarten gewährleistet
ist) ging oder um eine
Ganztagesbetreuung aus pädagogischen Gründen. Mit solchen Erwägungen
versuchte man früher nämlich zu differenzieren.
Die Entscheidung des BGH ist jetzt abgedruckt in NJW 2009, 1816 ff.