Familienrecht: Kindesunterhalt -
Bestimmungsrecht der Eltern über Art des Volljährigenunterhalts
Die Eltern müssen - unter gewissen Voraussetzungen - ihren volljährigen
Kindern Unterhalt gewähren.
Obwohl die Kinder volljährig sind, gewährt der Gesetzgeber (in § 1612 BGB)
grundsätzlich den Eltern ein Bestimmungsrecht darüber, wie sie den Kindern
Unterhalt gewähren wollen, also entweder durch Zahlung von Barunterhalt oder
durch Gewährung von Kost, Logis und Taschengeld ...
Natürlich kommt es da zu Spannungen. Wer selbst einmal Kind war, der kennt
das.
Im äußersten Streitfall entscheiden die Gerichte - oft zugunsten der Eltern.
§ 1612 BGB lautet wie folgt: Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Um die Auslegung dieser Vorschrift geht es nun in dem nachfolgenden Urteil.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.08 - 9 WF 116/08 -
Die Belange des volljährigen Kindes haben gegenüber dem elterlichen
Bestimmungsrecht nach § 1612 II BGB nur in Ausnahmefällen Vorrang.
Die Eltern hatten sich verständigt, dass die volljährige Tochter
(Antragstellerin) bei ihrer Mutter (Antragsgegnerin) wohnen soll. Die
Antragstellerin (Schülerin) ist trotzdem ausgezogen.
Die Mutter bietet ihr
weiterhin Kost und Logis an, aber die volljährige Tochter hält die so getroffene Unterhaltsbestimmung für unwirksam und
verlangt von der
Mutter die Zahlung von Volljährigenunterhalt in bar.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die
Unterhaltsbestimmung nach § 1612 II BGB für wirksam erachtet. Die Beschwerde der
Antragstellerin hat bei dem OLG keinen Erfolg:
Aus den Gründen:
1. Zunächst ist daran festzuhalten, dass die Antragsgegnerin ihr
Bestimmungsrecht gemäß § 1612 II BGB wirksam ausgeübt hat. Insoweit wird in
allgemeiner Hinsicht zunächst auf den Beschluss des Senats vom 18.10.07
(BeckRS 2008, 10935) Bezug genommen. Dabei ist erneut zu betonen, dass dem
Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung keinesfalls
eine stärkere Bedeutung als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den
wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils zukommt.
An diesem Grundsatz ändert auch die Reform des Unterhaltsrechts, in Kraft
getreten zum 01.01.08, und die damit verbundene Änderung der Regelung des §
1612 II BGB nichts. Die Belange des Kindes haben daher nur in Ausnahmefällen
dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die einem
Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. der sonstigen Annahme der durch das
Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhalts entgegenstehen.
In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu
betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine
gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind.
Unter Beachtung dessen kann nicht festgestellt werden, dass ein
tiefgreifendes Zerwürfnis - welches nach dem hiesigen Sachvortrag allein den
Vorrang der kindlichen Belange rechtfertigen würde - zwischen der
Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht. Dass die Antragstellerin
auch aus Sicht ihrer beruflichen Ausbildung kritisch gegenüber den
Erziehungsmethoden ihrer Mutter betreffs der Geschwister eingestellt ist,
genügt erkennbar nicht, um ein schwerwiegendes Zerwürfnis rechtfertigen zu
können. Auch der von der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin
geschilderte Streit, der Anlass für den Auszug bildete, reicht erkennbar
nicht. Derartige Streitigkeiten zwischen Kindern und Eltern kommen nahezu in
jedem familiären Verhältnis vor und rechtfertigen allein ebenfalls nicht die
Vorrangigkeit der Belange des Kindes. Gerade auf Grund des familiären
Zusammenlebens ist jedes Mitglied der Familie gehalten, derartige Konflikte
mit auszutragen und möglichst einer Einigung zwischen allen Bet. zuzuführen.
Konflikte in zwischenmenschlichen Beziehungen sind ein natürlicher
Bestandteil menschlicher Existenz und können deshalb nur in gravierenden
Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich
erscheint. Dies hat das AG zu Recht ausgeführt, die daran geäußerte Kritik
der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ist gänzlich
unverständlich.
Dass insoweit auch möglicherweise unangemessene Äußerungen seitens der
Beteiligten., so seitens der Mutter, wie von der Antragstellerin behauptet,
gefallen sind (gemeint ist hier die Bemerkung "Balg"), belastet zwar das
gegenseitige Verhältnis erheblich, rechtfertigt von sich aus aber nicht
bereits die Annahme einer gänzlichen Zerrüttung. Erst recht spricht dagegen,
dass jedenfalls die Antragsgegnerin nachfolgend sich insoweit
kompromissbereit gezeigt hat, dass sie der Antragstellerin die Mitnahme von
Möbeln und sonstigen Gegenständen zumindest teilweise ermöglicht hat. Auch
aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien ist nicht erkennbar,
dass das Verhältnis betreffs eines weiteren Zusammenlebens tiefgreifend
zerstört ist.
2. Bedenken an der wirksamen Ausübung des Bestimmungsrechts folgen auch
nicht daraus, dass nach dem Auszug der Antragstellerin die Antragsgegnerin
ihr allein angeboten hat, dass sie jederzeit wieder bei ihr wohnen und ihr
Zimmer beziehen könne. Zwar ist der Kritik der Antragstellerin in ihrer
Beschwerdebegründung dahin zuzustimmen, dass das bloße Angebot von Kost und
Logis nicht ausreicht, um das elterliche Bestimmungsrecht wirksam auszuüben;
vielmehr ist es erforderlich, dass umfassend dargestellt wird, wie der
gesamte Bedarf des volljährigen Kindes gedeckt werden soll. In diesem
Zusammenhang übersieht die Antragstellerin aber völlig, dass gemäß den
Ausführungen des Senats aus dem Beschluss vom 18. 10. 2007 (BeckRS 2008,
10935) das Bestimmungsrecht bereits vor dem Auszug der Antragstellerin
wirksam ausgeübt war. In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt worden,
dass eine verbindende Übereinkunft der Eltern betreffs des elterlichen
Bestimmungsrechts dergestalt zu Stande gekommen ist, dass die
Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Haushalt versorgt. Damit bedarf
es keiner weiteren Erklärungen der Antragsgegnerin dazu, wie sie sich im
Einzelnen die Versorgung der Antragstellerin in ihrem Haushalt zukünftig
vorstellt. Es ist für jeden Beteiligten nachvollziehbar, dass der vorherige
Zustand fortgeführt werden soll; weitergehende Erklärungen der
Antragsgegnerin sind dazu nicht zu fordern. Erst recht gilt dies unter
Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls nach derzeitigem Sachstand die
Antragstellerin ohne i. S. des § 1612 II BGB rechtfertigende Gründe den
Haushalt der Antragsgegnerin verlassen hat. Es wäre bloßer Formalismus, wenn
man sodann von der Antragsgegnerin eine umfassende Erklärung zur
Sicherstellung des kindlichen Bedarfs für die Fortführung des vorherigen
Zustands fordern würde. Die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin
sind daher gänzlich unverständlich.
Wie immer gibt es weitere Fragen. Das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken hat zum Beispiel unter dem
29.06.09 folgenden Beschluss erlassen - 9 WF 63/09 -, bei dem es um
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Art der
Gewährung von Unterhalt für das Kind geht:
Steht das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu, kann grundsätzlich auch nur dieser allein die
Entscheidung zum Unterhalt treffen; der nicht sorgeberechtigten Elternteil hat gegenüber dem
alleinberechtigten Elternteil kein Unterhaltsbestimmungsrecht.
...
Nichts anderes gilt, wenn das
Kind, das bisher von dem sorgeberechtigten Elternteil betreut worden ist, nunmehr durch
Dritte, beispielsweise durch Großeltern oder Pflegeeltern, betreut wird.
Und aus Sicht der Kinder immer wieder die Frage danach, wer das Kindergeld
erhält, wenn es mit den Eltern Streit gibt:
FG Münster, Urteil vom 21.02.08, - 8 K 3734/06 Kg -
Abzweigung von Kindergeld an das volljährige
Kind bei fehlender Leistung von Unterhalt
1. Das Kindergeld kann bereits dann an das Kind abzuzweigen sein, wenn der
Kindergeldberechtigte --unabhängig von der Frage der Verletzung seiner etwaigen
zivilrechtlichen Unterhaltspflicht-- tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Es kommt - entgegen der
Ansicht der Verwaltung in DA-Fam EStG 74.11 Abs. 1 S. 1 und 3 - nicht darauf an, ob der
Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber andauernd verletzt.
2. Lebt ein volljähriges Kind nicht mehr im Haushalt des Kindergeldberechtigten, da die
Beziehungen zu diesem auf Dauer gestört sind, so dass das Kind das Angebot von Unterhalt
in Form von Kost und Logis nicht annehmen kann, ist das Kindergeld an das Kind auszuzahlen,
wenn der Kindergeldberechtigte tatsächlich keinen Unterhalt leistet (Ermessensreduzierung auf
Null)
Zu diesen Fragen ist ein Verfahren anhängig beim Bundesfinanzhof, 3. Senat, Aktenzeichen: III R 89/09