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Familienrecht: Kindesunterhalt


Unterhaltsanspruch des Studenten gegen seine Eltern


Wie bei volljährigen Schülern und Auszubildenden sind auch bei Studenten beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg monatlich 640,00 Euro.
In den neuen Ländern bewegen sich die Zahlen zwischen EUR 550,00 und EUR 575,00.
Hierin sind die Kosten für Wohnung / Unterkunft mit einem Anteil enthalten, den die Gerichte zwischen EUR 220,00 und 270,00 ansetzen.
Nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen.

Die Bedarfssätze können bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern überschritten werden.

Eltern können nicht verlangen, dass die Kinder während des Studiums jobben, um einen Teil der Ausbildung selbst zu finanzieren.
Umstritten ist das Einkommen aus Ferieneinkünften von Studenten. Meist lässt man mindestens einen Teil anrechnungsfrei.

Bis zum zweiten oder dritten Semester darf ein Student auch ohne Verlust der Unterhaltsansprüche die Fachrichtung wechseln, wenn die erste Studienwahl falsch war.

Wer fertig studiert hat, muss innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss ins Berufsleben einsteigen und für sich selbst sorgen.





Die Juristen bilden sich zur Zeit eine Meinung zu der Frage, ob ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelor-Studium einen neuen Studiengang darstellt (dann kein Unterhaltsanspruch mehr?) oder ob es sich um eine Fortsetzung des Studiums handelt (dann besteht weiter ein Unterhaltsanspruch).