Familienrecht: Unterhalt für minderjährige Auszubildende


Auch beim minderjährigen Auszubildenden ist für den Barunterhalt allein der nicht betreuende Elternteil verantwortlich, wenn keine Ausnahmesituation besteht (zum Beispiel: Das Kind lebt ständig im Lehrlingsheim). Der betreuende Elternteil erfüllt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes seine Pflicht durch Erziehung und Betreuung, auch wenn der Auszubildende schon eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben kann.

Der Unterhaltsbedarf wird auch in diesem Fallgrundsätzlich allein nach dem verfügbaren durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteiles bestimmt.

Auch hier ist im Regelfall die Düsseldorfer Tabelle mit den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Eingruppierung und eventuell Umgruppierung heranzuziehen.

Das Kindergeld ist auch beim minderjährigen Auszubildenden nach den neuen, ab 01.01.08 geltenden Regeln wie Einkommen des Kindes zu betrachten: es mindert je zur Hälfte den Barbedarf und den Betreuungsbedarf.

Eine Anrechnung des Ausbildungseinkommens auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt beim Minderjährigen nur zur Hälfte weil die Unterhaltsbeiträge (Betreuung durch den einen / Barunterhalt durch den anderen) beider Elternteile gleichwertig sind. Das Ausbildungseinkommen wird nach allgemeinen steuerlichen und sozialrechtlichen Regeln bestimmt und um Werbungskostenpauschalen gekürzt, soweit nicht konkrete höhere Werbungskosten belegt werden.

Beispiel: Bemessungseinkommen des Vaters 2.700,00 € (Gruppe 8 Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.07), Erhöhung um eine Gruppe (auf Gruppe 9), da nur zwei Kinder zu unterhalten sind.

     
Tabellenbetrag   EUR 461,00
Ausbildungseinkommen EUR 420,00  
Ausbildungskosten EUR 90,00 -  
anzurechnendes Einkommen EUR 330,00  
davon Anrechnungsbetrag 1/2   EUR 165,00 -
Anrechnung Kindergeld 1/2   EUR  77,00 -
     
Unterhaltsanspruch   EUR 219,00 (= 461 - 242)