Familienrecht: Unterhalt für
minderjährige Auszubildende
Auch beim minderjährigen
Auszubildenden ist für den Barunterhalt allein der nicht betreuende
Elternteil verantwortlich, wenn keine Ausnahmesituation besteht (zum
Beispiel: Das Kind lebt ständig im Lehrlingsheim). Der betreuende Elternteil
erfüllt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes seine Pflicht durch Erziehung und Betreuung,
auch wenn der Auszubildende schon eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben kann.
Der
Unterhaltsbedarf wird auch in diesem Fallgrundsätzlich allein nach
dem verfügbaren durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen des
barunterhaltspflichtigen Elternteiles bestimmt.
Auch hier ist im Regelfall
die Düsseldorfer Tabelle mit den von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien für die Eingruppierung und eventuell Umgruppierung heranzuziehen.
Das
Kindergeld ist auch beim minderjährigen Auszubildenden nach
den neuen, ab 01.01.08 geltenden Regeln wie Einkommen des Kindes zu betrachten:
es mindert je zur Hälfte den Barbedarf und den Betreuungsbedarf.
Eine Anrechnung des
Ausbildungseinkommens auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt beim
Minderjährigen nur zur Hälfte weil die Unterhaltsbeiträge (Betreuung durch
den einen /
Barunterhalt durch den anderen) beider
Elternteile gleichwertig sind. Das Ausbildungseinkommen wird
nach allgemeinen steuerlichen und sozialrechtlichen Regeln bestimmt und um
Werbungskostenpauschalen gekürzt, soweit nicht konkrete höhere
Werbungskosten belegt werden.
Beispiel: Bemessungseinkommen des Vaters 2.700,00 € (Gruppe
8 Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.07), Erhöhung um eine Gruppe (auf Gruppe 9), da nur zwei Kinder zu unterhalten
sind.
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| Tabellenbetrag |
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EUR 461,00 |
| Ausbildungseinkommen |
EUR 420,00 |
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| Ausbildungskosten |
EUR 90,00 - |
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| anzurechnendes Einkommen |
EUR 330,00 |
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| davon Anrechnungsbetrag 1/2 |
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EUR 165,00 - |
| Anrechnung Kindergeld 1/2 |
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EUR 77,00 - |
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| Unterhaltsanspruch |
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EUR 219,00 (= 461 - 242) |