Familienrecht: Kindesunterhalt für Volljährige
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes bei Anspruch gegen seine Eltern
Hat der Volljährige einen eigenen Hausstand, zum Beispiel als Student, aber
zu geringe eigene Einkünfte, dann sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Volljährigen, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in allen alten Bundesländern ab 01.01.2011 monatlich 670,00 Euro.
In den neuen Ländern bewegen sich die Zahlen wohl noch darunter.
Hierin sind die Kosten für Wohnung / Unterkunft mit einem Anteil enthalten, den die Gerichte zwischen EUR 220,00 und 280,00
(Regel: EUR 280,00) ansetzen.
Nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen.
Die Bedarfssätze können bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern überschritten werden.
Das Kindergeld, das dem Kind auch wirklich zugute kommen soll, ist wie
eigenes Einkommen des Kindes bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Der
entsprechende Betrag wird also von dem oben erwähnten Bedarf (von EUR
670,00) abgezogen.
Die anteilige Elternhaftung richtet sich nach § 1606 III 1 BGB.
Man ermittelt das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils, von dem
jeweils der Selbstbehalt (in Höhe von EUR 1.150,00) abgezogen wird. Dann hat
man zwei Werte und könnte eigentlich eine Quote errechnen, aber ...
Aber die Berechnungen sind meistens komplizierter, zum Beispiel weil noch
Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder oder ihnen gleichgestellte
vorrangig zu berücksichtigen sind.
Oder weil es auch im Hinblick auf den Selbstbehalt Differenzierungen gibt,
etwa wenn ein Elternteil einen neuen Ehegatten mit gutem Einkommen hat.
Außerdem streiten sich die Juristen über weitere Einzelheiten.
Aber nehmen Sie folgende Rechnung als Beispiel:
Der Vater verdient EUR 4.050,00 die Mutter EUR 2.050,00. Das Kind studiert
auswärts, hat einen Bedarf von EUR 670,00. Davon werden EUR 184,00
Kindergeld abgezogen. Also müssen die Eltern anteilig EUR 486,00 aufbringen.
Vater hat einsetzbares Einkommen von EUR 2.900,00 (nämlich
4.050,00 abzüglich 1.150,00),
Mutter hat einsetzbares Einkommen von EUR 900,00
(nämlich 2.050,00 abzüglich 1.150,00).
Vater zahlt 486 x 2900 : 3800 = EUR 370,89
Mutter zahlt 486 x 900 : 3800 = EUR 115,11