Familienrecht: Unterhalt für minderjährige Kinder
Unterhaltsansprüche der Kinder unter 18 Jahren
In aller Regel haben minderjährige Kinder gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch, der sich
verringern kann, sofern das Kind ein eigenes Einkommen hat und für seinen
Lebensbedarf zumindest teilweise selbst aufkommen kann (§ 1602 II BGB).
1. Der Anspruch auf Betreuung durch die Eltern
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben. Dadurch genügt dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht.
Man spricht von "Natural-" oder "Betreuungsunterhalt" oder - mit dem Gesetz, § 1606 BGB - von dem Unterhaltsbeitrag, der durch "die Pflege und Erziehung des Kindes" erbracht wird.
Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 III 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Der betreuende Elternteil braucht deshalb neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten.
2. Der Anspruch auf Barunterhalt
Das Kind hat aber auch einen Anspruch auf finanzielle Mittel, die zu seinem Unterhalt notwendig sind. Dieser Anspruch richtet sich meistens gegen den nicht betreuenden Elternteil.
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in bar - monatlich im voraus.
Der Barunterhalt ist ggf. an den betreuenden Elternteil zu zahlen.
Seine Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Kinder bzw. sonstigen Unterhaltsberechtigten, wobei Kinder in mancherlei Hinsicht Vorrang haben.
Die Höhe des Barunterhalts entnimmt man grundsätzlich Tabellen, von denen die "Düsseldorfer Tabelle" des Oberlandesgerichts Düsseldorf am häufigsten herangezogen wird.
3. Die gesetzliche Regelung:
§ 1606 BGB: Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
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(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
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(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.