Unterhaltsansprüche erst ab Mahnung
Mahnung als Voraussetzung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

Eine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen Form aufgefordert wird, Unterhalt zu leisten.
Dies geschieht meist durch eine Zahlungsaufforderung, aber die Wirkungen können auch durch ein Auskunftsverlangen eintreten oder durch Erhebung und Zustellung einer Klage.

Für die Wirksamkeit der Mahnung müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein und es muss vor allem auch der Zugang bewiesen werden können, also der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner die Mahnung auch wirklich erhalten hat.
Es sollte eindeutig ersichtlich sein, für welche Person(en) Unterhalt begehrt wird.

Für die Zeit vor Beginn des Monats, in dem eine solche Mahnung dem Unterhaltsschuldner zuging, werden Sie grundsätzlich keinen (rückständigen) Unterhalt geltend machen können.
Diese Regelung dient dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen, auf die er seine Lebensführung nicht eingerichtet hat, weil ihm nicht klar war, dass Unterhalt verlangt werden würde.