Unterhaltsansprüche erst ab Mahnung
Mahnung als Voraussetzung der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs
Eine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung eines
Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen
Form aufgefordert wird, Unterhalt zu leisten.
Dies geschieht meist durch eine Zahlungsaufforderung, aber die Wirkungen
können auch durch ein Auskunftsverlangen eintreten oder durch Erhebung und
Zustellung einer Klage.
Für die Wirksamkeit der Mahnung müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben
sein und es muss vor allem auch der Zugang bewiesen werden können, also der
Umstand, dass der Unterhaltsschuldner die Mahnung auch wirklich erhalten
hat.
Es sollte eindeutig ersichtlich sein, für welche Person(en) Unterhalt
begehrt wird.
Für die Zeit vor Beginn des Monats, in dem eine solche Mahnung dem
Unterhaltsschuldner zuging, werden Sie grundsätzlich keinen (rückständigen) Unterhalt
geltend machen können.
Diese Regelung dient dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen
Nachforderungen, auf die er seine Lebensführung nicht eingerichtet hat, weil
ihm nicht klar war, dass Unterhalt verlangt werden würde.