Kausalität im Dienstunfallrecht der Beamten
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 20.01.06, 5 E 1420/04
1. Klagen von bei den Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen
Bundespost beschäftigten Beamten in Angelegenheiten des Dienstunfallrechts sind
gegen die Unfallkasse Post und Telekom zu richten und nicht gegen die
Bundesrepublik Deutschland (entgegen OVG Münster, Urteil vom 06.05.99 - 12 A
2983/96; Urteil vom 28.01.04 - 1 A 228/01).
2. Zur Kausalität im Dienstunfallrecht.
1.
Die Klägerin war als Postbeamtin beschäftigt, bis sie
wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde.
Zuvor hatte sie Dienstunfälle erlitten:
Am 15.01.02 rutschte sie auf eisglattem Boden aus und prallte mit
nach vorne schwingendem Bein seitlich rechts auf. Der Rücken blieb
unverletzt, doch
schlugen das rechte Bein und der rechte Arm auf dem Boden auf. Hierdurch sei
auch die Halsmuskulatur gezerrt worden.
Am selben Tag stürzte die Klägerin während der Zustellung mit dem Postrad erneut.
Sie setzte ihren Dienst zunächst fort und begab sich erst zwei Tage später
in Behandlung. Die Ärzte stellten im Bereich der Halswirbelsäule einen
ausgeprägten Druck- und Bewegungsschmerz mit Bewegungseinschränkung, einen
Druckschmerz im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und unteren
Lendenwirbelsäule (LWS), am rechten Ellenbogen innen einen Druckschmerz bei
freier Beweglichkeit und am rechten Kniegelenk einen Druckschmerz in der
Kniekehle bei freier Beweglichkeit und stabilem Bandapparat fest. Eine Knochenverletzung
wurde nicht festgestellt; es wurden jedoch deutliche
Verschleißschäden der mittleren BWS und eine Seitneigungsverbiegung (degenerative Erkrankung der Wirbelkörper und
Bandscheibenschaden) sichtbar. Deutliche Zeichen von Verletzung und
Gewalteinwirkung waren nicht erkennbar.
Im März 2002 wurde eine ausgeheilte Ellenbogenprellung rechts und Anfang Mai
2003 eine bestehende Epicondylitis (Sehnenscheidenentzündung)
festgestellt. Das Röntgen des rechten Ellenbogens am 02.09.02 war ohne Befund
geblieben.
Bei einer Kernspintomographie des rechten Ellenbogens wurde keine Epicondylitis, sondern nur ein leichter Reizerguss
festgestellt.
Auf die Unfallmeldung erfolgte im Dezember 2002 die Anerkennung
der Unfälle als Dienstunfall. Es wurde bestätigt, die Klägerin weise ein
HWS-Syndrom, ein LWS-Syndrom bei Fehlhaltung und rheumatische Beschwerden auf.
Verneint wurde die
Frage, ob das Unfallereignis wesentliche Ursache der Beschwerden
sei.
Die Beklagte gab ein unfallchirurgisches Gutachten in Auftrag, das Klärung
über einen möglichen Zusammenhang zwischen den fortbestehenden Beschwerden und
dem Unfall schaffen sollte. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass sich die Klägerin durch den Unfall nur einfache Prellungen zugezogen habe, die nach zwei
Wochen verheilt gewesen seien. Wesentliche Verletzungen seien
durch das Unfallgeschehen nicht entstanden.
Daraufhin lehnte die Beklagte die Einstufung der geklagten Beschwerden als
Folge des Dienstunfalls ab. Der Klägerin stünde kein Unfallausgleich nach §
35 BeamtVG zu. Über den 31.01.02 hinaus habe sie keinen Anspruch auf
Unfallfürsorge. Der Widerspruch blieb erfolglos.
2.
Die daraufhin erhobene Klage ist nicht begründet.
a. Die Klage ist gegen die Unfallkasse Post und Telekom als eigenständiger
juristischer Person des öffentlichen Rechts, nämlich einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, zu richten.
...
b.
Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG
erhält der Beamte neben seinen Dienstbezügen einen Unfallausgleich, wenn er infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als
sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Vorliegend ist streitig, ob die
anhaltenden Beschwerden der Klägerin ursächlich auf den Dienstunfall vom 15.01.02 zurückgehen.
Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte, des Zusammenhangsgutachtens der BG-Unfallklinik und des eingeholten Gerichtsgutachtens gemäß Beweisbeschluss
ist der Nachweis der geforderten Ursächlichkeit nicht geführt.
Bezüglich der geklagten Beschwerden im Schulter-/Rückenbereich vermag das Gericht einen Zusammenhang zwischen Beschwerden und Unfallereignis
ebenfalls nicht zu erkennen. Die ärztliche Bewertung, die Klägerin leide an
einer alterstypischen Degeneration der Bandscheibe und ihre Schmerzen seien
nicht auf den Unfall zurückzuführen, erscheint nachvollziehbar. Denn schon die
Unfallschilderung ergibt keinen Hinweis auf eine richtungsweisende
Verschlechterung eines vorbestehenden Halswirbelsäulenschadens. An der
Halswirbelsäule wurden keine Folgeschäden des Unfalls nachgewiesen.
Der Einwand der Klägerin, sie sei vor dem Unfall schmerzfrei gewesen,
weshalb die jetzigen Schmerzen auf dem Unfall beruhen, gebietet keine andere
Betrachtung. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich Veränderungen an der
Wirbelsäule und den Bandscheiben nicht sofort bemerkbar machen und unmittelbar
Schmerzen auslösen, sondern es sich insoweit um einen langjährigen Prozess
handelt, bei dem offen ist, zu welcher Zeit es zu konkreten Beeinträchtigungen
und Schmerzzuständen kommt. Soweit der Unfall die Schmerzen erstmals ausgelöst
hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im unfallrechtlichen Sinne nicht
ursächlich war.
Erleidet nämlich
ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres
Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche
Schädigung in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur
dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise
entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest
annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die
anderen Umstände insgesamt. Keine Ursachen im Rechtssinne sind so genannte
Gelegenheitsursachen. Das sind Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen
Schaden und der dienstlichen Verrichtung eine rein zufällige Beziehung besteht.
...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die
derjenigen der Sozialgerichte zum Begriff der wesentlichen Ursache in der
gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge entspricht,
sind
als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen
Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen)
Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach
natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im
Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend
zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)
Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche
Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (BVerwG, ZBR 1989, 57 m. w. N.).
...