Weiterzahlung von Zulagen nach Dienstunfall
Bei Dienstunfähigkeit nach einem (ggf. qualifizierten) Dienstunfall werden die
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und die "Zulagen in festen
Monatsbeträgen" (z.B. die Zulagen für Wechselschichtdienst und für
Schichtdienst) u. U. weiter bezahlt.
Dazu ein Auszug aus der Erschwerniszulagenverordnung, EZulV
§ 4a
betrifft die Zulage
für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ):
§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit
infolge eines Unfalls im Sinne
des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und
des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem
besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen
Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit
gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen
Voraussetzungen des § 31 a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen.
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt
der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von
Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des
Soldatenversorgungsgesetzes.
§§ 18, 19 Erschwerniszulagenverordnung, betreffend z. B.
Wechselschichtzulage
§ 18 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der
zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den
§§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und
sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil
der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigten Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage
nur weiter gewährt im Falle
1. eines Erholungsurlaubs,
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere
zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes ),
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6. einer Dienstreise,
soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der
Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weiter gewährt bis zum Ende des Monats, der
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
Bei einer Unterbrechung der
zulage berechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die
auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des
sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2)
Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten
die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht
erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung
der Diensthandlung bewusst war.
zur Ergänzung / Erinnerung die Vorschrift über den qualifizierten Dienstunfall
§ 37 Beamtenversorgungsgesetz: Erhöhtes Unfallruhegehalt.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit
verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser
Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des
Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er
infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand
getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des
Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des
mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A
12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach
der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt
für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes
und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.