Welchen Zeitraum muss eine dienstliche Beurteilung mindestens erfassen?
Beschluss des VG Hamburg - 8 E 4238 / 07 - vom 17.10.2008
Eine Entscheidung zu den Auswahlverfahren A 12 und in diesem Zusammenhang zu dem damals praktizierten Beurteilungssystem der Polizei Hamburg. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Hamburg sind eindeutig und es gibt keinen Grund für die Annahme, sie könnten heute überholt sein.
Wann sind Beurteilungen - im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum - verlässlich?
Wie lang muss der Beurteilungszeitraum mindestens sein?
Aus den Entscheidungsgründen:
Die so getroffene Auswahlentscheidung dürfte fehlerhaft sein, soweit die dem Vergleich zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen nicht auf einer in zeitlicher Hinsicht validen Beurteilungsgrundlage beruhen. Zwar ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die einer Auswahl zugrunde liegenden Beurteilungen höchst unterschiedliche Zeiträume umfassen, wenn einer Auswahlentscheidung aussagekräftige und verlässliche Grundlagen für die zu treffende Bestenauslese zugrunde liegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.08, 1 Bs 52 / 08; Beschluss vom 30.05.08, 1 Bs 82 / 07; Beschluss vom 15.07.08, 1 Bs 81/08).
Das heißt, die zugrunde liegende Anlassbeurteilung muss auf einer verlässlichen Einschätzung von Eignung, Leistung und Befähigung des jeweiligen Bewerbers fußen. Damit aber eine Beurteilung über einen Bewerber verlässliche auch langfristige Aussagen treffen kann, muss ihr grundsätzlich eine Unterstellungszeit durch den Erstbeurteiler von einem Jahr zugrunde liegen. Wenn diese Zeit wegen einer kürzeren Verweildauer beim Erstbeurteiler noch nicht erreicht ist, muss ein Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers eingeholt werden.
Eine Entscheidung zu den Auswahlverfahren A 12 und in diesem Zusammenhang zu dem damals praktizierten Beurteilungssystem der Polizei Hamburg. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Hamburg sind eindeutig und es gibt keinen Grund für die Annahme, sie könnten heute überholt sein.
Wann sind Beurteilungen - im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum - verlässlich?
Wie lang muss der Beurteilungszeitraum mindestens sein?
Aus den Entscheidungsgründen:
Die so getroffene Auswahlentscheidung dürfte fehlerhaft sein, soweit die dem Vergleich zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen nicht auf einer in zeitlicher Hinsicht validen Beurteilungsgrundlage beruhen. Zwar ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die einer Auswahl zugrunde liegenden Beurteilungen höchst unterschiedliche Zeiträume umfassen, wenn einer Auswahlentscheidung aussagekräftige und verlässliche Grundlagen für die zu treffende Bestenauslese zugrunde liegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.08, 1 Bs 52 / 08; Beschluss vom 30.05.08, 1 Bs 82 / 07; Beschluss vom 15.07.08, 1 Bs 81/08).
Anmerkung Rechtsanwälte Bertling und Münster: viele Verwaltungsgerichte und
Oberverwaltungsgerichte sehen das anders und fordern annähernd gleiche
Beurteilungszeiträume. Aber die Meinung des Hamburgischen OVG gibt dieser
Beschluss richtig wieder.
Das heißt, die zugrunde liegende Anlassbeurteilung muss auf einer verlässlichen Einschätzung von Eignung, Leistung und Befähigung des jeweiligen Bewerbers fußen. Damit aber eine Beurteilung über einen Bewerber verlässliche auch langfristige Aussagen treffen kann, muss ihr grundsätzlich eine Unterstellungszeit durch den Erstbeurteiler von einem Jahr zugrunde liegen. Wenn diese Zeit wegen einer kürzeren Verweildauer beim Erstbeurteiler noch nicht erreicht ist, muss ein Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers eingeholt werden.