Beförderung = Leistungsprinzip / wertgleiche Umsetzung = Entscheidung des Dienstherrn

Beim beamtenrechtlichen Konkurrentenschutz geht es um die faire Auswahl für eine Beförderung.
Nicht gemeint ist der Fall der wertgleichen Umsetzung, für die sich der Dienstherr entscheiden kann, wenn er die Besetzung einer Stelle nicht mit einer Beförderung verbinden möchte.

Im Fall der wertgleichen Umsetzung ist der Dienstherr wesentlich freier in seiner Auswahlentscheidung.
Er entscheidet zum Beispiel, welchen aus A 10 besoldeten Beamten er auf welche A 10-wertige Stelle setzt, ohne dass er hierbei die Kriterien des Art. 33 II GG beachten müsste.
Dies ist seit langem anerkannt.
Beachten Sie aber bitte, dass es auch davon Ausnahmen geben kann. So sieht zum Beispiel das Schulgesetz der Hansestadt Hamburg für die Besetzung von Leitungsstellen bestimmte Regularien vor.

Sie finden in unserer Rechtssprechungsübersicht eine Umsetzung nach Bestenauslese Entscheidung des OVG Lüneburg, die sich mit dem Verhältnis zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerber befasst.
Schon früher hatte das VG Gießen in einem Beschluss vom 05.08.88 entschieden, dass der Dienstherr über die Art und Weise der Besetzung von frei gewordenen Dienstposten frei entscheiden kann. Er kann sich entweder dafür entscheiden, die Stelle im Wege einer Beförderung zu besetzen, oder den Dienstposten im Wege der Umsetzung oder Versetzung einem Beamten übertragen, der bereits ein dem Dienstposten entsprechendes Amt inne hat (das ist die wertgleiche Umsetzung). (Entscheidung abgedruckt in ZBR 1989, 123 f.)

Hat sich der Dienstherr für wertgleiche Umsetzung oder Versetzung entschieden, so gelten bei der Auswahl des Beamten nicht die Regeln der Bestenauslese wie in einer Beförderungssituation.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.04.89, 1 W 7/89, in NVwZ 1990, 687 ff.:
"Es besteht in aller Regel kein Grund, gegen die beabsichtigte Vergabe eines - auch höherwertigen - Dienstpostens, mit dem eine Beförderungsentscheidung nicht verbunden ist, zugunsten eines Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren."

Im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.01 - 10 B 11641/01 - in DÖD 2002, 158;
OVG NRW, Beschluss vom 16.10.03 - 1 B 1348 / 03 -

Zu diesen Fragen, äußert sich das   OVG NRW in einer Entscheidung vom 06.08.09.


Beachten Sie aber bitte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in NVwZ 2005, 702 ff.
Entscheidet sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber teilnehmen sollen, so schränkt der Dienstherr durch diese Organisationsgrundentscheidung seinen Spielraum ein. Er muss dann die Auswahlkriterien des Art. 33 II GG auf alle Kandidaten anwenden, nicht nur auf die Beförderungsbewerber.



Und beachten Sie bitte stets, was wir früher schon erwähnt haben: werden mit der Umsetzung bereits die Weichen für eine spätere Beförderung gestellt, so ist der Streit unter den Konkurrenten gewissermaßen vorverlagert.

 Umsetzung nach Bestenauslese
Beamtengesetze