Beförderung = Leistungsprinzip / wertgleiche Umsetzung =
Entscheidung des Dienstherrn
Beim beamtenrechtlichen Konkurrentenschutz geht es um die
faire Auswahl für eine Beförderung.
Nicht gemeint ist der Fall der wertgleichen Umsetzung, für die sich der Dienstherr
entscheiden kann, wenn er die Besetzung einer Stelle nicht mit einer Beförderung
verbinden möchte.
Im Fall der wertgleichen Umsetzung ist der Dienstherr
wesentlich freier in seiner Auswahlentscheidung.
Er entscheidet zum Beispiel,
welchen aus A 10 besoldeten Beamten er auf welche A 10-wertige Stelle setzt,
ohne dass er hierbei die Kriterien des Art. 33 II GG beachten müsste.
Dies ist seit langem
anerkannt.
Beachten Sie aber bitte, dass es auch davon Ausnahmen geben kann. So sieht
zum Beispiel das Schulgesetz der Hansestadt Hamburg für die Besetzung von
Leitungsstellen bestimmte Regularien vor.
Sie finden in unserer Rechtssprechungsübersicht eine
Entscheidung
des OVG Lüneburg, die sich mit dem Verhältnis zwischen Versetzungs- und
Beförderungsbewerber befasst.
Schon früher hatte das VG
Gießen in einem Beschluss vom 05.08.88 entschieden, dass der Dienstherr über
die Art und Weise der Besetzung von frei gewordenen Dienstposten frei
entscheiden kann. Er kann sich entweder dafür entscheiden, die Stelle im Wege
einer Beförderung zu besetzen, oder den Dienstposten im Wege der Umsetzung oder
Versetzung einem Beamten übertragen, der bereits ein dem Dienstposten
entsprechendes Amt inne hat (das ist die wertgleiche Umsetzung).
(Entscheidung abgedruckt in ZBR 1989, 123 f.)
Hat sich der Dienstherr für wertgleiche Umsetzung oder Versetzung entschieden,
so gelten bei der Auswahl des Beamten nicht die Regeln der Bestenauslese wie
in einer Beförderungssituation.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.04.89, 1 W 7/89, in NVwZ 1990, 687 ff.:
"Es besteht in aller Regel kein Grund, gegen die beabsichtigte Vergabe
eines - auch höherwertigen - Dienstpostens, mit dem eine
Beförderungsentscheidung nicht verbunden ist, zugunsten eines Konkurrenten
einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren."
Im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.01 -
10 B 11641/01 - in DÖD 2002, 158;
OVG NRW, Beschluss vom 16.10.03 - 1 B 1348 / 03 -
Zu diesen Fragen, äußert sich das
OVG NRW in einer Entscheidung vom 06.08.09.
Beachten Sie aber bitte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in
NVwZ 2005, 702 ff.
Entscheidet sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl
Beförderungs- als auch Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber teilnehmen
sollen, so
schränkt der Dienstherr durch diese Organisationsgrundentscheidung seinen
Spielraum ein. Er muss dann die Auswahlkriterien des Art. 33 II GG auf alle
Kandidaten anwenden, nicht nur auf die Beförderungsbewerber.
Und beachten Sie bitte stets, was wir früher schon erwähnt haben: werden mit der Umsetzung bereits die Weichen
für eine spätere Beförderung gestellt, so ist der Streit unter den
Konkurrenten gewissermaßen vorverlagert.
Umsetzung nach Bestenauslese