Das Vorstellungsgespräch / Auswahlgespräch als Auswahlelement
Hier geht es um die folgende, überwiegend vertretene These:
Vorstellungsgespräche bzw. Auswahlgespräche haben im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen nur beschränkte Aussagekraft
über die Eignung des Beamten.
Vorstellungsgespräche / Auswahlgespräche können nur die Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild eines Bewerbers abrunden.
Beruht die Auswahlentscheidung auf dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs, dann
ist sehr wichtig, in welcher Form der Ablauf des Gesprächs / der Gespräche
in den Akten dokumentiert sind.
Nach ganz allgemeiner Auffassung sind dienstliche Beurteilungen weit bedeutsamer für die Entscheidung
über eine Beförderung eines Beamten als der Verlauf eines Vorstellungsgesprächs.
Dienstliche
Beurteilungen beziehen sich auf einen längeren, meist mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und
sie bieten nach ihrer Zweckbestimmung
eine weitaus gesichertere Grundlage für die
Feststellung der Eignung.
Hierzu finden Sie in den Rechtsprechungsbeispielen zahlreiche Belege.
Den deutlichen Vorrang der dienstlichen Beurteilungen als Erkenntnisquelle
gegenüber einem Vorstellungsgespräch betont die Rechtsprechung immer wieder.
So formuliert zum Beispiel der VGH Baden-Württemberg einen seiner Leitsätze
in einem Beschluss vom 21.12.2011, 4 S 2543/11, wie folgt: Es ist
beurteilungsfehlerhaft, wenn das höhere Gewicht einer dienstlichen
Beurteilung durch den Eindruck bei einem Vorstellungsgespräch als
ausgeglichen angesehen wird.
Zunehmend wird die Meinung vertreten, Auswahlgespräche seien
überhaupt nur bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern zulässig, sonst
müsse die Beurteilung den Ausschlag geben.
Dieser Auffassung neigt auch das hamburgische Oberverwaltungsgericht zu.
In Hamburg hatte sich in 2006/2007 in der Rechtsprechung
des Hamburgischen OVG die Auffassung herausgebildet, dass bei Vorliegen aktueller Leistungsfeststellungen im Bereich der Polizei
nach Aktenlage entschieden werden könne, wenn die Gesamtpunktzahlen
der Beurteilungen um mehr als 2 Punkte voneinander abweichen. Man könne auf
Vorstellungsgespräche verzichten, sofern es einen
Bewerber gebe, dessen Beurteilung um mehr als zwei Punkte besser ist als die
aller anderen Bewerber.
Seit dem Jahr 2008 - mit einem neuen Beurteilungssystem bei der Polizei Hamburg -
rechnete man um auf einen Abstand von 0,15 bis 0,20 Punkten in der Endpunktzahl, die
zwischen 1 und 5 liegt. Diese Meinung vertrat auch das
Verwaltungsgericht Hamburg.
Inzwischen gibt es aber seit 2010 schon wieder ein neues Beurteilungssystem,
das schwieriger zu handhaben sein dürfte, weil die Beurteilungen zu wenig
differenziert ausfallen. (Unter anderem aus diesem Grunde sind unseres
Erachtens auch die neuen Beförderungsrichtlinien der Polizei Hamburg
rechtswidrig.)
Das OVG Lüneburg hat sich in zwei interessanten Beschlüssen vom 18.08.2011 - 5 ME 209/11 - und - 5 ME 212/11 - zu
der Frage geäußert, wann Bewerber als im wesentlichen gleich gut beurteilt
anzusehen sind und ob dann noch ein Auswahlgespräch zulässig ist.
In dem oben bereits erwähnten Beschluss vom 21.12.2011 des VGH Baden-Württemberg werden zur Bedeutung der
Vorstellungsgespräche für die Auswahlentscheidung differenzierte Betrachtungen angestellt:
Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von
Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig
geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung
zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach
festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar
leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein
Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen
Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine
trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich.
Die
Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie
nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein
Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse
vom 21.12.06 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.08 - 4 S 2399/08 -; vom
12.01.10 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.10 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.11 -
4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
22.04.05 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588; Bayerischer VGH, Beschluss
vom 29.09.05 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344).
Gerade mit Blick auf
Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches
Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers
vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine
beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.08 und vom
12.01.10, jeweils a.a.O.). Können Auswahlgespräche danach andererseits
aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen
(Senatsbeschlüsse vom 20.01.11, a.a.O., vom 14.12.10 - 4 S 2387/10 -,
und vom 12.01.10, a.a.O.), so setzt dies voraus, dass die Durchführung
eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance
haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen.
Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren
(leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie
die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten.
Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber
erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und
Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (zur
Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.11 - 2 BvR 764/11
-, NVwZ 2011, 1191).
Sofern es zu Vorstellungsgesprächen kommt, dann gilt:
Gewährleistet werden muss - durch den Dienstherrn -
die Nachvollziehbarkeit des Verlaufs der Vorstellungsgespräche anhand zeitnah erstellter
schriftlicher Begründungen.
Zu überprüfen ist dann, ob die Chancengleichheit im Auswahlgespräch gewahrt war.
Offensichtlich sieht die Rechtsprechung die Chancengleichheit eher als
gewahrt an, wenn den Bewerbern stets die gleichen - strukturierten und
nachvollziehbaren - Fragenkataloge vorgelegt wurden.
Eine echte (wörtliche) Protokollierung der Auswahlgespräche einschließlich
der Antworten wird von der
Rechtsprechung nicht gefordert.
Das VG Stuttgart hat in einer Entscheidung (Beschluss vom 04.08.08,
- 12 K 1486/08 -) verhältnismäßig strenge Maßstäbe angelegt:
"Insbesondere sind Eindrücke und Beobachtungen nachvollziehbar zu machen.
Mit den Bewerbern muss ein gleicher bzw. vergleichbarer Fragen- bzw. Themenkatalog
erörtert werden.
Bedenklich kann dabei die Heranziehung eines nachträglich
gefertigten Ergebnisprotokolls sein.
Im vorliegenden Verfahren wurden die Eindrücke über den Verlauf der
Auswahlgespräche vom 26.02.08 in einem Aktenvermerk vom 11.03.08
niedergelegt. Diesen Aktenvermerk hat eine Ministerialrätin gefertigt,
die an den Auswahlgesprächen als Beobachterin teilnahm, an der
Auswahlentscheidung selbst aber nicht beteiligt war.
Die schriftliche Niederlegung von Eindrücken von Gesprächen, die zwei Wochen
nach Durchführung der Gespräche erfolgt, bietet nicht die Gewähr der
Richtigkeit. Während eines solchen Zeitraums können sich Eindrücke leicht
verwischen; es können Unschärfen, Unklarheiten oder sogar falsche
Erinnerungen einfließen. Dies gilt umso mehr, als der Aktenvermerk
nicht von den zur Entscheidung berufenen Teilnehmern der
Auswahlgespräche gefertigt und unterzeichnet wurde, sondern von einer nicht
an der Entscheidung beteiligten Beobachterin. Darüber hinaus lässt sich dem
Aktenvermerk nicht entnehmen, ob es sich um die persönlichen Eindrücke der
Ministerialrätin handelt oder um die ihr vermittelten Eindrücke der an der
Entscheidung beteiligten Teilnehmer der Auswahlgespräche.
Dies gibt Veranlassung, die Anforderungen an das Nachvollziehbar-Machen
von Eindrücken und Beobachtungen einerseits und an die Darlegung der für die
Auswahl entscheidenden Gründe andererseits weiter zu präzisieren: Es ist
zu fordern, dass sowohl Eindrücke und Beobachtungen als auch die
entscheidenden Gründe schriftlich niedergelegt oder gegebenenfalls auf Band
aufgenommen werden. Nur so sind sie für die entscheidenden Personen wie auch
ggf. für das Gericht bei einer Überprüfung der Auswahlentscheidung
nachvollziehbar. Dies erfordert eine - zumindest stichwortartige - Fixierung
der wesentlichen Gesichtspunkte und Details und auch der Kriterien, auf die
man sich geeinigt hat. Die schriftlich niedergelegten oder die später anhand
des Bandes geschriebenen Darlegungen müssen von den entscheidenden
Teilnehmern autorisiert werden; hierfür bietet sich insbesondere an, dass
sie unterschrieben werden.
Die Mängel des Verfahrens sind nicht durch die vom Gericht angeforderten
Äußerungen behoben worden. Dabei kann offen bleiben, ob die Kammer den
Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.07 (NVwZ
2007, 1178) folgt, Grundlage der Auswahlentscheidung könnten allein die in
den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Denn die vorgelegten
Äußerungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Auswahlentscheidung
nachträglich hinreichend zu begründen. So ziehen insbesondere Frau ... und
Herr ... Gründe mit heran, die außerhalb der Auswahlgespräche liegen. ...
Damit
haben die entscheidenden Teilnehmer offensichtlich den gewählten Weg
verlassen, nämlich die Auswahlentscheidung anhand der Auswahlgespräche zu
treffen. Es sind in die Entscheidung vielmehr außerhalb dieser
Auswahlgespräche entstandene Eindrücke und Erfahrungen eingeflossen."
Auch in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
27.01.12 zu dem Aktenzeichen OVG 6 S 50.11) werden Erwartungen an die Durchführung formuliert:
Wird eine Bewerberauswahl maßgeblich auf die Eindrücke aus einem
Auswahlgespräch gestützt, müssen die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw.
die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser
Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den
Bewerbern zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar dokumentiert werden
(im Anschluss an OVG Berlin, Beschlüsse vom 21. März 2001 - OVG 4 SN 1.01 -,
vom 22. Mai 2001 - OVG 4 SN 15.01 - sowie vom 24. August 2001 - OVG 4 SN
41.01 -; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1
B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 -
5 ME 212/11 -)
Gründe
Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt den
Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2
GG. Die Beklagte hat das Auswahlverfahren mangels ausreichender
Dokumentation der Auswahlgespräche rechtsfehlerhaft durchgeführt.
a) Das Verwaltungsgericht hat zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, m.
w. N., NVwZ 2007, S. 1178 f.) zutreffend festgestellt, dass das dem
gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren nicht
so ausgestaltet sein darf, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt
oder unzumutbar erschwert. Da der unterlegene Bewerber im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes sowohl den Anordnungsgrund als auch den
Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss, sind die wesentlichen
Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, um den Mitbewerber in die Lage zu
versetzen, sachgerecht entscheiden zu können, ob Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner
Bewerbung bestehen; darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der
maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene
Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht verkennt
jedoch die Tragweite und den Umfang der dem Dienstherrn bei
Auswahlentscheidungen obliegenden Dokumentationspflicht. Der Antragsteller
wendet zu Recht ein, dass der Ablauf der Auswahlgespräche nicht
nachvollziehbar sei und deshalb die Punktevergabe nicht auf ihre inhaltliche
Richtigkeit überprüft werden könne.
Eine wie im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Eindrücke in einem
Auswahlgespräch gestützte Bewerberauswahl muss ebenso wie eine sonstige
Auswahlentscheidung daraufhin überprüft werden können, ob der Dienstherr von
zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe
sowie Verwaltungsvorschriften beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen
angestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erfordert dies zwar
kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, aber die an
die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die
Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die
Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen
zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. bereits OVG Berlin,
Beschlüsse vom 21. März 2001 - OVG 4 SN 1.01 -, vom 22. Mai 2001 - OVG 4 SN
15.01 sowie vom 24. August 2001 - OVG 4 SN 41.01 -; OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771, Rn. 17 bei
Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 - 5 ME 212/11 -, Juris).
Daran fehlt es. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren eine
Leitungsposition der B-Besoldung besetzt werden soll und die
Auswahlgespräche auf hohem fachlichem Niveau sowie durch Teilnehmer mit
hoher Fachkompetenz geführt wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die nach Durchführung
der Auswahlgespräche erstellte Ergebnismatrix keine hinreichende
Dokumentation der Auswahlgespräche dar. Zum einen ist ihr nicht zu
entnehmen, welche Fragen gestellt wurden bzw. über welche Themen ein
Fachgespräch geführt wurde und welche Antworten die Bewerber gegeben haben.
Zum anderen gibt diese Matrix keinen Aufschluss darüber, wie die
Auswahlkommission einzelne Antworten oder Ausführungen der Bewerber bewertet
hat, vielmehr werden dort generell Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten
der Bewerber und sonstige Eindrücke bewertet. Die dort vergebenen Punkte
beziehen sich auch nicht ausschließlich auf die Auswahlgespräche, vielmehr
sind Bewertungen aus dem vorangegangenen Assessment-Center und im Falle des
Antragstellers aus dessen dienstlicher Beurteilung eingeflossen.
c) Das Schreiben vom 28. Februar 2011 an das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung enthält ebenfalls keine hinlängliche Dokumentation
der Auswahlgespräche. Zwar ist ihm zu entnehmen, welche Themenbereiche dort
behandelt wurden, nämlich die strategischen Ziele der Forschung im DWD und
im Geschäftsbereich „Forschung und Entwicklung“ sowie die Einschätzung der
Entwicklung der Forschung des DWD im übergreifenden nationalen und
internationalen Kontext. In diesem Zusammenhang wurden Kenntnisse und
Erfahrungen der Bewerber in den für den DWD wesentlichen
Arbeitsschwerpunkten der Forschung und in der Entwicklung und Durchführung
eigener Forschungsprogramme sowie im Umgang mit nationalen und
internationalen Gremien und Arbeitsgruppen und ihre Fähigkeit zu vernetztem
Denken und der Ableitung wesentlicher Schlussfolgerungen für die weitere
Ausrichtung der Forschung geprüft. Die Grundzüge der Ausführungen der
Bewerber sowie die Bewertung einzelner Ausführungen durch die
Auswahlkommission sind diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Es
enthält lediglich unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnismittel in
Anlehnung an die Bewertungsmatrix eine zusammenfassende Bewertung der
Eignung der Stellenbewerber.
d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Mangel der
Dokumentation nicht durch die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin
im Zuge des vorliegenden Verfahrens geheilt. Eine Dokumentation erfordert
schon begrifflich, dass die Aufzeichnungen von der Auswahlkommission bzw.
einer von der Kommission zum Schriftführer bestellten Person stammen;
außerdem muss sichergestellt sein, dass sie in einem so engen zeitlichen
Zusammenhang mit den Auswahlgesprächen erstellt wird, dass eine korrekte
Wiedergabe der Abläufe gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21.
Januar 2005 - OVG 4 S 44.04 -). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ausweislich des Schreibens an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 28. Februar 2011 hat die Unterzeichnerin der
Schriftsätze in diesem Verfahren nicht an den Auswahlgesprächen
teilgenommen. Außerdem datiert der erste Schriftsatz der Antragsgegnerin im
gerichtlichen Verfahren auf den 26. Juni 2011, ist mithin erst vier Monate
nach Durchführung der Auswahlgespräche erstellt worden. Darüber hinaus ist
diesem sowie den weiteren Schriftsätzen auch nicht zu entnehmen, wie die
Auswahlgespräche des Antragstellers und der Beigeladenen in den Grundzügen
abgelaufen sind; die Antragsgegnerin beschränkt sich vielmehr darauf, die
Bewertung einzelner Punkte der Entscheidungsmatrix zu plausibilisieren. Das
Gericht wird hierdurch aber nicht in die Lage versetzt, die von den
Bewerbern in den Auswahlgesprächen insgesamt erbrachten Leistungen und deren
Bewertung durch die Auswahlkommission nachzuvollziehen.
3. Der Antrag des Antragstellers war abzulehnen, soweit er begehrt, der
Antragsgegnerin die Stellenbesetzung bis zu einer bestandskräftigen
Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu untersagen. Für eine
derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund. Ein solcher
besteht nur, soweit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Sollte die Entscheidung über seinen Widerspruch gegen seine
Nichtauswahl - gegebenenfalls nach Durchführung und ausreichender
Dokumentation erneuter Auswahlgespräche - erneut zu seinen Lasten ausgehen,
ist es dem Antragsteller aber zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei
Wochen erneut gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen.
Die Rechtsprechung in Hamburg hat als Verfahrensfehler beanstandet,
- dass der Personalrat an zwei Tagen bei den Auswahlgesprächen nicht durch
die selbe Person vertreten war,
- dass die Auswahlgespräche an zwei Tagen mit einem zeitlichen Abstand von
sechs bis sieben Wochen durchgeführt wurden.
Ähnliche Überlegungen (Vorrang der dienstlichen Beurteilung) werden auch im Hinblick auf ein anderes Auswahlinstrument
vertreten, nämlich zu dem
Assessment-Center-Verfahren.