Zu der Frage, ob und in wie weit bei einer anerkannten
Schwerbehinderung die Anforderungen zu senken sind, die sonst an die
gesundheitliche Eignung von Beamten gestellt werden, gibt es verschiedene Auffassungen.
1. Urteil des OVG Hamburg vom 26.09.08
2.
In diesen Zusammenhang passt auch die folgende Entscheidung, die Sie im
Internet finden:
Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines behinderten
Beamtenbewerbers; multiple Sklerose und orthopädische Beschwerden
Der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der
behindert, aber nicht schwerbehindert ist, ist dahin zu modifizieren, dass
der Bewerber für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis als
gesundheitlich geeignet anzusehen ist, wenn sich nach der prognostischen
Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und
dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an
Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen.
Aber hier nun zunächst die oben erwähnte Entscheidung des OVG Hamburg vom
26.09.08
1.
Das Urteil des OVG Hamburg vom 26.09.08 befasst sich mit der Einstellung einer unter Morbus Crohn leidenden jungen Frau in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Der Rechtsstreit geht in zweiter Instanz zugunsten der Beamtenanwärterin aus. Das Oberverwaltungsgericht verfügt aber nicht
direkt die Einstellung als Beamtin auf Widerruf. Es gibt der Behörde auf, über die Einstellung neu zu entscheiden.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Hansestadt Hamburg gegen das
Urteil Revision einlegen wollte, die Zulassung der Revision aber vom
Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde (Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.09, BVerwG 2 B 79.08).
OVG Hamburg Urteil vom 26.09.08, 1 Bf 19/08
Die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
verlangt bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten
Personen, dass für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als
50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und in diesem
Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei
Monaten pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer
einmaligen etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht
entgegensteht.
Die Klägerin möchte als Beamtin in den mittleren Dienst der
Steuerverwaltung aufgenommen werden. Sie legte 2004 das Abitur ab und
studiert seitdem. Sie bewarb sich um einen Ausbildungsplatz als
Finanzanwärterin, woraufhin ihr die Beklagte unter dem Vorbehalt eines
positiven personalärztlichen Gutachtens nach durchgeführter
Einstellungsuntersuchung die Einstellung als Steueranwärterin zusagte.
Das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes vom 18.04.06 weist aus,
dass die erforderliche gesundheitliche Eignung der Klägerin für die
Einstellung als Beamtin auf Widerruf nicht vorliege.
Sie leide seit langen Jahren an einer chronisch-entzündlichen
Darmkrankheit mit begleitender Beteiligung der Gelenke, der Haut bzw.
der Gefäße. Auch unter einer umfangreichen medikamentösen Therapie
träten wiederkehrend Beschwerden auf. Auf Grund des Leidens ließen sich
vermehrte krankheitsbedingte Dienstunfähigkeitszeiten und/oder der
Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausschließen. Auch unter Berücksichtigung der
Behinderung der Klägerin mit einem
Grad der Behinderung von 30 sei die
gesundheitliche Nichteignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
anzunehmen. Dies gelte trotz Berücksichtigung der reduzierten
Anforderung in der Begutachtung Schwerbehinderter, insbesondere auch
unter Berücksichtigung des auf 10 Jahre zurückgenommenen Prognoseintervalls für den Erhalt der Dienstfähigkeit.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbBG dürfe in ein Beamtenverhältnis nur derjenige berufen werden, wer
die für seine Laufbahn erforderliche körperliche und geistige Eignung
besitze. Hierzu gehöre auch die gesundheitliche Eignung. Nach
der Rechtsprechung fehle es bei Schwerbehinderten an der
gesundheitlichen Eignung schon dann, wenn die Möglichkeit (häufigerer)
künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit
innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes nicht mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die gesundheitliche
Tauglichkeit sei zu verneinen, wenn den Gesundheitszustand betreffende
Umstände festgestellt würden, die darauf hindeuteten, dass die
Gesundheit des Bewerbers Einschränkungen unterliegen werde, die die in
seiner Laufbahn an ihn gestellten Anforderungen berührten. Die an den
Anforderungen des jeweiligen Amtes ausgerichtete Eignungsfeststellung
sei im Wesentlichen prognostischer Natur. Sie erstrecke sich in aller
Regel auf einen Zeitraum, der mehrere Jahrzehnte umfasse, bei
Schwerbehinderten immerhin noch auf einen 10-Jahreszeitraum. Aus diesem
Grunde reiche selbst der Nachweis der gegenwärtigen Beschwerdefreiheit
für sich allein nicht aus, um die gesundheitliche Eignung nach Maßgabe
der oben dargestellten Kriterien feststellen zu können. Unter Beachtung
des vorstehend aufgeführten Prüfungsmaßstabes könne im Falle der
Klägerin die erforderliche gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht festgestellt werden können.
Denn der Verlauf der Krankheit der Klägerin, Morbus Crohn, sei nicht
vorhersehbar. Etwa ein Drittel der Patienten werde arbeitsunfähig. Es
komme nicht darauf an, dass das Eintreten der oben genannten
dienstrechtlichen Auswirkungen der körperlichen Beeinträchtigung
wahrscheinlich oder sogar sehr wahrscheinlich sei, sondern es reiche
aus, dass dies nach den Darlegungen des Personalärztlichen Dienstes
nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei.
Dieser Fall liege vor. Der Begriff der gesundheitlichen Eignung sei
nämlich aus der Perspektive des Dienstherrn vor dem Hintergrund zu
verstehen, dass das beamtenrechtliche Restrisiko - bei Schwerbehinderten
projiziert auf einen 10-Jahreszeitraum - abgeschätzt und bewertet werden
müsse. Die gesundheitliche Eignungsprüfung sei von so hoher
Sensitivität, dass im Zweifelsfall eher ein falsches negatives Urteil
als ein falsches positives erfolge. Aus Vorgenanntem ergebe sich auch,
dass es unbeachtlich sei, dass die Klägerin sich gesund fühle und keine
überdurchschnittlichen Fehlzeiten aufweise.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass die Ablehnung
der Einstellung rechtwidrig sei.
Im Zuge des Klagverfahrens hat das Verwaltungsgericht ein Gutachten
über den
Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt. Dieses kommt hinsichtlich des
Krankheitsverlaufes zu der Prognose, dass die chronisch entzündliche
Darmerkrankung derzeit als chronisch aktiv angesehen werden müsse.
Obwohl keine sichere Prognose zu dem weiteren Krankheitsverlauf gemacht
werden könne, sei derzeit nicht absehbar, dass es bei der Klägerin in
Zukunft zu überdurchschnittlich langen, krankheitsbedingten Fehlzeiten
und außergewöhnlich häufigen Krankenhausaufenthalten kommen werde. In
der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige weiter ergänzend
ausgeführt, sie könne nicht sagen, ob eine Operation der Klägerin
erforderlich werde. Es könne aber mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass irgendwann, in einem Zeitraum von 1 bis
10 Jahren, mit einer Operation zu rechnen sei. Wenn eine solche
Operation durchgeführt werde, führe das zu einem stationären Aufenthalt
im Krankenhaus von etwa maximal 2 Wochen. Möglicherweise komme ein
Zeitraum von 3 bis 4 Wochen Rekonvaleszenzzeit hinzu. Hinsichtlich der
Klägerin könne sie davon ausgehen, dass für einen Zeitraum von 1 bis zu
10 Jahren durchaus mit einem normalen Verlauf der Krankheit, d.h. einen
solchen, der keine Operationen erfordere, ausgegangen werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegen
stehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag auf Einstellung der
Klägerin als Steueranwärterin in den mittleren Dienst zur Ausbildung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
A.
Die Beurteilung der Beklagten hinsichtlich der mangelnden
gesundheitlichen Eignung der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbBG beruht
angesichts ihrer
Gleichstellung als Schwerbehinderte zum einen auf einem
unzutreffenden rechtlichen Ansatz, zum anderen liegen der Einschätzung
auch falsche tatsächliche Annahmen zugrunde.
1.) Ausgangspunkt der Beurteilung der Beklagten ist die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen
Eignung eines Beamten. Danach ist der Beklagten hinsichtlich der Frage
der gesundheitlichen Eignung des zukünftigen Beamten eine
Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere
Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt
nachprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, BVerwGE 92, 147, 149).
Die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin auf Dauer den Anforderungen
des Dienstes in gesundheitlicher Hinsicht nicht genügen werde, beruht in
ihrem rechtlichen Ausgangspunkt auf der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Bewährung von Beamten in gesundheitlicher
Hinsicht. Danach erfordert die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht,
dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige
Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit
einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen. Die
Beklagte hat diesen Grundsatz in ihrem Widerspruchsbescheid dahingehend
modifiziert, dass es bei Schwerbehinderten an der gesundheitlichen
Eignung schon dann fehle, wenn die Möglichkeit (häufigerer) künftiger
Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit innerhalb
eines 10-Jahreszeitraumes nicht mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
2.) Der von der Beklagten gewählte rechtliche Ansatz zur Beurteilung
der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ist unzutreffend. Die Beklagte
hat auf Grund der Gleichstellung der Klägerin mit Schwerbehinderten
lediglich den Prognosezeitraum auf 10 Jahre verkürzt und es im Übrigen
für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei dem Maßstab
belassen, ob die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts
dauernder Dienstunfähigkeit vor Ablauf der Frist von 10 Jahren nicht mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Dieser Maßstab ist bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
Schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Personen zu modifizieren.
3.) Zwar ist mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
28.05.08, IÖD 2008, 158, 162) davon auszugehen, dass das
Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5
GG in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese bezeichnet,
wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Zu dieser
Bestenauslese zählt auch der in § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbBG niedergelegte
Grundsatz der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers. Zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, zu dem der Kernbestand
von Strukturprinzipien gehört, zählt aber auch, dass bei Schwerbehinderten
oder ihnen Gleichgestellten von den strengen Anforderungen an ihre
(gesundheitliche) Eignung und die Bestenauslese Ausnahmen geboten sind.
Denn schon das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom
23.12.1922 schreibt in seinem § 2 vor:
„Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, Arbeitsplätze auch die
Beamtenstellen. Die besonderen Vorschriften und Grundsätze über die
Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung, Reihenfolge
und Wartezeit der Anwärter für Beamtenstellen und über die Beförderung,
Versetzung und Entlassung der Beamten werden durch dieses Gesetz nicht
beseitigt, sind aber so zu gestalten, dass sie die Einstellung
Schwerbeschädigter erleichtern."
... Daher können die strengen, vom Bundesverwaltungsgericht
generell für die gesundheitliche Eignung von Beamten entwickelten
Grundsätze für Schwerbehinderte nicht uneingeschränkt gelten. Aber auch
wenn die strengen Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich
der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um Beamtenstellen die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wiedergeben, wäre seit
1996 mit der Einführung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG das Problem der
praktischen Konkordanz zwischen den beiden verfassungsrechtlichen
Regelungen zu lösen. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden darf, gilt auch bei der
Einstellung von Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.07, DokBer B
2007, 312).
4.) Der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der
besonderen Situation Schwerbehinderter und ihnen Gleichgestellter trägt
§ 128 SGB IX, der nicht durch das AGG ausgeschlossen ist (- § 2 Abs. 3
AGG -), Rechnung. Danach sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze
für die Besetzung der Beamtenstellen unbeschadet der Geltung des Zweiten
Teils des SGB IX auch für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu
gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen gefördert und ein angemessene Anteil schwerbehinderter Menschen
unter den Beamtinnen und Beamten erreicht wird. Mit Rücksicht darauf
sieht § 13 der Bundeslaufbahnverordnung dann auch vor, dass von
Schwerbehinderten bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur
das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden dürfe. Eine in etwa
gleich lautende Regelung findet sich in § 13 der Hamburgischen
Laufbahnverordnung. Zur Umsetzung der Verpflichtung zur Erleichterung
der Einstellung Schwerbehinderter hat der Bundesminister des Innern im
Erlass vom 05.12.1971 (GMBl. 1972, S. 15) unter II.3. unter anderem
ausgeführt:
„Schwerbeschädigte dürfen, wie aus § 36 Abs. 1 SchwbG zu schließen
ist, auch dann als Beamte eingestellt werden, wenn als Folge ihrer
Schädigung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Sie müssen
aber im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG voraussichtlich noch
wenigstens 10 Jahre dienstfähig bleiben, was im amtsärztlichen Gutachten
zum Ausdruck kommen muss."
Noch weiter geht der sogenannte Fürsorgeerlass des Bundesminister des
Innern vom 02.12.1991 (GMBl 1992, S. 2). Dort ist unter Ziffer 3.9 in
Absatz 2 ausgeführt:
„Schwerbehinderte können, dem Regelungsgedanken des § 50 Abs. 1
SchwbG folgend, als Beamte auch dann eingestellt werden, wenn als Folge
ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Diese
Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sie bei einem Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis vor Erfüllung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 5
Jahren (§ 4 Abs. 1 BeamtVG) keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben und
lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber in der
Zusatzversorgung für Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst nachversichert
werden können. Dienstunfähig gewordene Beamte werden somit unter
Umständen gegenüber einer von vornherein als Arbeitnehmer im
Öffentlichen Dienst angelegte Beschäftigung Einbußen in ihrer gesamten
Versorgung hinnehmen müssen. Ärztlicherseits soll zur Entscheidungshilfe
für Bewerber und Dienststelle eine Prognose über die voraussichtliche
Entwicklung der gesundheitlichen Eignung abgegeben werden."
In Hamburg schreibt der sogenannte Fürsorgeerlass von 1990 (MittVerw.
1990, S. 132) unter Ziff. 5.10. vor:
„Für die Berufung Schwerbehinderter in das Beamtenverhältnis
einschließlich der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt
Folgendes:
- Von Schwerbehinderten darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung
für die vorgesehene Verwendung verlangt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz
HmbLVO). Im Allgemeinen wird die körperliche Eignung auch dann als
ausreichend angesehen werden können, wenn der Schwerbehinderte nur auf
bestimmten Dienstposten seiner Laufbahn verwendet und nach
personalärztlichem Gutachten von einer Dienstfähigkeit von mindestens
etwa 10 Jahren ausgegangen werden kann, ohne dass diese Spanne starr
gehandhabt wird.
- …"
5.) Die Beklagte hat in ständiger Übung die Erleichterung bei der
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für Schwerbehinderte darauf
reduziert, dass sie lediglich den Prognosezeitraum auf 10 Jahre
verkürzt. Auch wenn diese Praxis mit dem Wortlaut des Fürsorgerlasses in
Einklang stünde, verstößt sie gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO. Denn § 13
Abs. 1 Satz 1 HmbLVO schreibt nur vor, dass ein Mindestmaß körperlicher
Eignung für die vorgesehene Verwendung verlangt werden kann.
Was darunter zu verstehen ist, ist durch Auslegung einerseits mit
Rücksicht auf den Fördergedanken des § 128 Abs. 1 SGB IX ebenso wie
unter Beachtung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Schwerbehinderte nicht
wegen ihrer Schwerbehinderung zu benachteiligen, zu ermitteln,
andererseits ist angesichts des von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten
Lebenszeitprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.08, IÖD 2008, 13)
das öffentliche Interesse daran in den Blick zu nehmen, dass der
Beamtenanwärter seine Arbeitskraft nicht nur für deutlich absehbare Zeit
und/oder auch nur in erheblich eingeschränktem Umfang zur Verfügung
stellen kann und damit das am Gemeinwohl orientierte Interesse an
leistungsfähiger und kostengünstiger öffentlicher Verwaltung durch
Beamte beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden
erfordert das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene
Verwendung, das von Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten gem. §
13 Abs. 1 Satz HmbLVO verlangt werden kann, dass für die Dauer eines
Prognosezeitraumes von etwa 10 Jahren eine höhere Wahrscheinlichkeit als
50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und darüber hinaus
in diesem Zeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten von nicht mehr als etwa
zwei Monaten pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit
einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit im Prognosezeitraum anstelle
wiederkehrender längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten einer
insgesamt positiven Prognose nicht entgegensteht.
a) Mit dem auf etwa 10 Jahre verminderten Prognosezeitraum, der dem
im hamburgischen Fürsorgeerlass von 1990 entspricht, ist berücksichtigt,
dass insbesondere bei auf körperlichen Leiden und Erkrankungen
beruhenden Schwerbehinderungen eine über diesen Zeitraum hinausgehende
günstige hinreichend gesicherte Prognose in der überwiegenden Zahl der
Fälle ausgeschlossen sein dürfte und daher eine Reduzierung des
Prognosezeitraums auf ein überschaubares Maß angezeigt ist. Bei der
Bemessung des Zeitraums orientiert sich der Senat an dem im
hamburgischen Fürsorgeerlass bezeichneten, weil damit den beiderseitigen
Interessen angemessen Rechnung getragen ist. Ob der Prognosezeitraum in
solchen Konstellationen weiter zu reduzieren ist, in denen das
Beamtenverhältnis auf Widerruf nach einer Ausbildung in einer nicht
unerheblichen Zahl der Fälle endet, bedarf vorliegend keiner
Entscheidung. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass
sie die Klägerin einstellen und ausbilden will, um sie bei Vorliegen der
Voraussetzungen später in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
berufen.
b) Die deutliche Reduzierung der Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit des Erhalts der Dienstfähigkeit innerhalb des
Prognosezeitraumes und das Auftreten krankheitsbedingter Fehlzeiten ist
geboten, um der Zielsetzung des § § 128 Abs. 1 SGB IX zu effektiver
Umsetzung zu verhelfen und damit auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in der
Einstellungspraxis Schwerbehinderter effektive Berücksichtigung zu
verschaffen. Die Einstellung Schwerbehinderter setzt deren Eignung für
die vorgesehene Tätigkeit voraus und erfordert damit zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie die Tätigkeit innerhalb des
Prognosezeitraumes nicht nur gelegentlich oder in begrenzten Zeiträumen
sondern während des gesamten Prognosezeitraumes ausüben können. Die
besondere Rücksichtnahme auf die Behinderung erfolgt nicht nur im Rahmen
der allgemeinen Schutzvorschriften für Behinderte, sondern bei der
Einstellung auch dadurch, dass auf der Behinderung oder deren
gesundheitlichen Ursachen beruhende erhöhte Erkrankungsrisiken und damit
verbundene Ausfallzeiten eine positive Eignungsprognose nicht generell
ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2007 a.a.O). Die Belastungen und
Risiken sowohl für eine ordnungsgemäße Verwaltung als auch für die
fiskalischen Interessen der Allgemeinheit, die dadurch entstehen, dass
durch die Behinderung die Gefahr vermehrter Erkrankungen und daraus
folgende Ausfallzeiten entsteht, bedürfen angesichts der von Art. 33
Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums der
Berücksichtigung. Für eine positive Eignungsprognose ist es aber
ausreichend, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spricht,
dass keine längeren und/oder häufigeren krankheitsbedingten Fehlzeiten
auftreten. Orientierung für eine Quantifizierung geben die
Fehlzeitenkennziffern, die im Personalbericht 2008 des Personalamts der
Beklagten (Band 1 S. 72) aufgeführt sind. Danach haben die Beschäftigten
der Beklagten im Jahr 2007 im Durchschnitt an 18,3 Tagen
krankheitsbedingt gefehlt, die durchschnittliche Ausfalldauer je
Erkranktem betrug im Jahr 2007 23,1 Arbeitstage und damit etwa einen
Kalendermonat. Wird berücksichtigt, dass bei der Ermittlung dieser
Durchschnittswerte einerseits die Gruppe der Schwerbehinderten und
andere Gruppen mit erhöhten Fehlzeiten (z.B. bei Berufsgruppen mit
gefahrgeneigten Arbeitsbedingungen) eingerechnet wurden und mit
zunehmendem Lebensalter erfahrungsgemäß das Risiko krankheitsbedingter
Fehlzeiten ohnehin steigt, erscheint es angemessen, das gesundheitliche
Risiko krankheitsbedingter Fehlzeiten bei der Einstellung
Schwerbehinderter erst dann als überwiegenden Hinderungsgrund
einzuschätzen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jährlich in
etwa doppelt so lange Fehlzeiten wie im Durchschnitt der Erkrankten,
also etwa 2 Monate, zu erwarten sind. Dabei bedarf es einer
individuellen prognostischen Betrachtung, die es nicht ausschließt,
einmalig zur Heilung und/oder Besserung des Leidens und Reduzierung von
Fehlzeiten zu erwartende medizinische Maßnahmen auch dann nicht als der
gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers entgegenstehend zu
betrachten, wenn die Maßnahmen zu deutlich längeren Fehlzeiten führen
können.
B.
Berücksichtigen die angefochtenen Bescheide nach alledem nicht in
zutreffendem Umfang die Anforderungen von § 13 Abs. 1 HmbLVO und sind
sie deshalb aufzuheben, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie darüber
hinaus gegen § 2 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.06 (BGBl. I S. 1897, AGG) verstoßen oder, wie die Klägerin
meint, mit Art. 1 und Art. 2 der der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (Amtsblatt L 303, S. 16) kollidieren.
1.) Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter
Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für
Beamtinnen und Beamte u.a. der Länder. Ziel des Gesetzes ist ausweislich
§ 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen unter anderem einer Behinderung
zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 des Gesetzes sind
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach Maßgabe dieses
Gesetzes unzulässig in Bezug auf erstens die Bedingungen, einschließlich
Auswahlkriterien und Anstellungsbedingungen, für den Zugang zu
unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig vom
Tätigkeitsfeld und beruflicher Position sowie für den beruflichen
Aufstieg. Selbst wenn der Anwendungsbereich dieser Vorschriften auch die
Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern
uneingeschränkt beträfe, ist zweifelhaft, ob es sich bei der
unterschiedlichen Behandlung von Gesunden und Schwerbehinderten oder
diesen Gleichgestellten bei der Einstellung von Beamten nicht um eine
gem. § 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zulässige
unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen handelt.
Nach dieser Vorschrift (Abs. 1) ist eine unterschiedliche Behandlung
wegen eines in § 1 genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen
der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine wesentliche oder entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Wie weit
die auf den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und damit
auf Art. 33 Abs. 5 GG gegründeten besonderen Anforderungen an die
gesundheitliche Eignung von Beamten eine wesentliche und entscheidende
berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 Allgemeines
Gleichstellungsgesetzes darstellen, bedarf nach dem oben gefundene
Ergebnis keiner Entscheidung. Denn die oben dargestellte Auslegung des §
13 Abs. 1 HmbLVO berücksichtigt die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums bei der Beurteilung der Maßstäbe für die
gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers in gleicher Weise.
2.) Es erscheint zweifelhaft, ob die Gleichstellung der Klägerin mit
einem Schwerbehinderten überhaupt in den Anwendungsbereich der
Richtlinie Richtlinie 2000/78/EG führt. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften hat in seiner Vorabentscheidung vom 11. Juli 2006
(C-13/05, Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. I - 06467) den Begriff
der Behinderung so verstanden, dass er eine Einschränkung erfasst, die
insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen
zurück zu führen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des
Betreffenden am Berufsleben bildet. Bei Zugrundelegung dieses
Behinderungsbegriffes erscheint es äußerst fraglich, ob die Klägerin
behindert im Sinne der Richtlinie ist. Denn die chronische Erkrankung
Morbus Crohn führt nach ihrer eigenen Darstellung nicht dazu, dass sie
infolge dessen an der Teilhabe am Berufsleben gehindert ist. Sie macht
im Gegenteil geltend, dass sie trotz ihrer Erkrankung bislang
ungehindert und mit geringen Fehlzeiten die Schule besucht habe und
studiere. Der EuGH hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass
die Richtlinie keinen Hinweis darauf enthalte, dass Arbeitnehmer
aufgrund des Verbotes der Diskriminierung wegen einer Behinderung in den
Schutzbereich der Richtlinie fielen, sobald sich irgendeine Krankheit
manifestiere. Eine Klärung der Frage durch Vorlage an den EUGH kommt
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
2.
Einen etwas anderen Maßstab legte das Verwaltungsgericht Mainz im
Jahr 2004 in einem Fall an, in dem eine schwerbehinderte Angestellte (GdB 70) ihre Übernahme in das
Beamtenverhältnis anstrebte.