Charakterliche Eignung für
Tätigkeit im öffentlichen Dienst: private Nutzung des Diensthandys
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.11, 2 K 405/11.KO
Viel diskutiert wurde eine Pressemitteilung des OVG Koblenz (Nr. 40/2011), bei der es um die Frage
der charakterlichen Eignung geht.
Das Gericht hat es für rechtmäßig erachtet, dass eine Übernahme als Berufssoldatin wegen privater Telefonate mit einem
Diensthandy abgelehnt wurde.
Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender
dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy
in einer Vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz
ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Ersatz
der durch die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als
Berufssoldatin versagen.
Der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels, war von
der Bundeswehr zu dienstlichen Zwecken ein Mobiltelefon überlassen worden.
Dieses nutzte sie, obwohl per schriftlicher Dienstanweisung ausdrücklich
untersagt, zwischen September 2006 und März 2007 in mehr als 100 Fällen für
private Telefonate. Nachdem sie im März 2007 mit dem Sachverhalt
konfrontiert worden war, räumte die Klägerin sofort ein, private Gespräche
mit dem Diensthandy geführt zu haben. Aufgrund der Auskunft eines Kameraden
sei sie dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass für den Anschluss ein
Pauschalentgelt vereinbart sei und dem Dienstherrn so durch die privaten
Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Zum Ersatz der von der Beklagten
für die Privatgespräche verauslagten Entgelte zahlte die Klägerin 782,48 €.
Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde vom Amtsgericht
wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Disziplinarverfahren verhängte das
Truppendienstgericht im März 2010 ein Beförderungsverbot für die Dauer von
15 Monaten. Die Klägerin habe vorsätzlich gegen die Weisung, das Diensthandy
ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, verstoßen. Hinsichtlich
des entstandenen Schadens habe sie grob fahrlässig gehandelt, da es sehr
leichtfertig gewesen sei, allein aufgrund der mündlichen Auskunft eines
Kameraden darauf zu vertrauen, dass für das Diensthandy eine Flatrate
vereinbart sei.
Im November 2009 beantragte die Klägerin, ihr Dienstverhältnis in das einer
Berufssoldatin umzuwandeln. Die Stammdienststelle der Bundeswehr lehnte den
Antrag im September 2010 ab. Aufgrund der Eigenart und Schwere des von ihr
begangenen Dienstvergehens sei die Klägerin auch unter Würdigung ihrer
bisherigen sehr guten dienstlichen Leistungen charakterlich nicht für eine
Übernahme als Berufssoldatin geeignet. Die gegen die Ablehnung nach
erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobene
Klage hatte keinen Erfolg.
Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange das
Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur
Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung
besitze. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, stehe dem Dienstherrn ein
Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne die Entscheidung nur
eingeschränkt darauf hin überprüfen, ob die zuständige Stelle den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie
sich bewegen könne, verkannt habe, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen sei, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet,
sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen
habe. Derartige Fehler seien hier nicht festzustellen. Zur charakterlichen
Eignung gehöre jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von Soldaten
die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei
insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Eignung sich
nicht allein auf den IST-Zustand zum Zeitpunkt der Bewertung stütze, sondern
weitergehend eine Prognoseentscheidung dahingehend verlange, ob der oder die
Betroffene den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werde.
Wenn die Beklagte dies im vorliegenden Fall unter Berufung darauf für nicht
gewährleistet halte, dass die Klägerin das ihr zu dienstlichen Zwecken
anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg unbeeindruckt
von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung vorsätzlich zu einer
Vielzahl privater Anrufe benutzt habe, so sei dies – auch vor dem
Hintergrund der guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin – gerichtlich
nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beantragen.