Höchstaltersgrenzen für
Einstellung in den öffentlichen Dienst
Zu der Frage der Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen bzw. zu den
Bedingungen der Ausgestaltung solcher Regelungen wird sich das
Bundesverwaltungsgericht am 23.02.12 in drei Angelegenheiten äußern, die das
Land NRW betreffen.
In den Verfahren BVerwG 2 C 76.10 (VG Gelsenkirchen 1 K 4491/09);
BVerwG 2 C 79.10 (VG Gelsenkirchen 1 K 5181/09);
BVerwG 2 C 2.11 (VG Gelsenkirchen 1 K 4879/09) , die Sprungrevisionen
gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betreffen, wird das
Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die neuen Regelungen der
Altersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme als Beamter in der
Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen mit Verfassungs- und
Unionsrecht vereinbar sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die alten
Regelungen im Jahr 2009 wegen Unbestimmtheit für unwirksam erklärt hat, weil
die Verwaltung voraussetzungslos Ausnahmen von der Altersgrenze des
vollendeten 35. Lebensjahres machen konnte, hat der Verordnungsgeber die
Altersgrenze auf das vollendete 45. Lebensjahr festgesetzt und Ausnahmen für
Schwerbehinderte, im öffentlichen Interesse und in Fällen unbilliger Härte
festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht bejaht die Wirksamkeit der neuen
Regelungen in ständiger Rechtsprechung.
EuGH, Urteil vom 12.01.10, C-229/08
Der europäische Gerichtshof hält eine Regelung der Stadt Frankfurt /
Main für rechtmäßig, mit welcher das Höchstalter für die Einstellung
in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst auf 30 Jahre festgelegt
wird.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.09, 2 C 31 / 08
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Regelung des Landes Berlin für rechtmäßig, mit welcher das Höchstalter für die Einstellung
in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin auf 25 Jahre festgelegt
wird.
Aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 10.01.12, 6 A 141/11:
Angemerkt sei - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - schließlich, dass die Übernahme des im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits 59 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe auch wegen der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze ausgeschlossen war.
Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18.07.09 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen (nur) bis zum vollendeten 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden (vgl. § 6 Abs. 3 LVO NRW n.F.).
Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.11 - 2 B 2.11 -.
Die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. scheidet aus.
Hiernach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der
berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die
Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze
alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue
Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des
Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die
Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27.07.10 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -.
Das VG Kassel hat in einem Beschluss vom 07.12.11 - 1 L 1449/11.KS - die Problematik wie folgt kommentiert:
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Höchstaltersgrenzen schränken den Zugang zu bestimmten öffentlichen Ämtern
ein. Diese Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach
seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - NVwZ-RR 1999, 132; Beschluss
vom 25. Juni 2008 - 1 WB 13.08 - juris) dann gerechtfertigt, wenn durch die
subjektive Zulassungsvoraussetzung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut
geschützt werden soll. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis sollen als legitime Regelungsinstrumente des
Laufbahnrechts insbesondere eine ausgewogene Altersstruktur in der
jeweiligen Laufbahn und ein angemessenes Verhältnis von aktiver Dienstzeit
und späterer Versorgung gewährleisten. Dieses Regelungsziel gilt auch für
das Zulassungsverfahren nach § 46 HLbGDV, so dass auch für die Zulassung zur
Eignungsüberprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Einstellung ist,
grundsätzlich eine Höchstaltersgrenze vorgesehen werden darf.
Jedoch verstößt die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Regelung in § 46
Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV gegen den Grundsatz der Normklarheit. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009 -
2 C 18/07 - BVerwGE 133, 143 ff) dürfen Altersgrenzen grundsätzlich zwar
durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden, sofern ein formelles Gesetz
hierfür die notwendige Ermächtigung enthält. Dies ist vorliegend der Fall,
denn § 40 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28.
September 2011 (GVBl. I 2011, 590) stellt eine Ermächtigungsgrundlage auch
für die Festlegung von Altersgrenzen dar.
In einem solchen Fall, wenn also die Altersgrenzen in einer Verordnung
geregelt werden, darf es der Verordnungsgeber jedoch nicht der Verwaltung
überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten
will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen,
wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze
eingeschränkt wird. Das lässt § 46 HLbGDV jedoch zu, denn die Vorschrift
gibt der Behörde die Möglichkeit, inhaltlich unbeschränkt Ausnahmen von der
Altersgrenze zuzulassen, da diese nur „in der Regel“ Geltung beansprucht.
Anders als bei den allgemeinen Altersgrenzen des hessischen Laufbahnrechts
(vgl. z.B. § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 17 Abs. 1
S. 2, Abs. 2 HLVO) lässt sich § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV nicht entnehmen,
unter welchen Voraussetzungen die Behörde ermächtigt sein soll, von dem
Regelfall der Altersgrenze abzuweichen.
So fehlt, anders als in den bereits erwähnten Regelungen der HLVO, zunächst
eine absolute Altersgrenze, bei der ungeachtet aller Besonderheiten des
Einzelfalls auf keinen Fall mehr eine Zulassung zur Prüfung erfolgen dürfte.
Nach der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV könnte damit die Behörde auch
Bewerber, die sich kurz vor dem Ruhestand befinden, noch zur Prüfung
zulassen, was dem Zweck einer Altersgrenze bei Laufbahnvorschriften
offensichtlich zuwider läuft.
Ferner enthält die Vorschrift auch keine Ausnahmetatbestände für
Beamtenanwärter, die Wehr- oder Zivildienst abgeleistet oder nähere
Angehörige oder Kinder betreut haben. Wenn hier der Antragsgegner die
Auffassung vertritt, diese Zeiten seien bereits in der gegenüber der
allgemeinen Altersgrenze der HLVO angehobenen Altersgrenze nach § 46 Abs. 2
Nr. 3 HLbGDV enthalten, so hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob diese
Rechtsauffassung mit höherrangigem Recht, beispielsweise Art. 6 GG,
vereinbar ist. Würde man § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV so auslegen, wie dies der
Antragsgegner tut, würde - anders als bei Altersgrenzen nach der HLVO - auf
besondere Umstände im familiären Bereich keine Rücksicht genommen, was nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar
2009, a.a.O., Rn. 22) unzulässig wäre.
Schließlich findet auch die Rechtauffassung des Antragsgegners, der in
ständiger Verwaltungspraxis Ausnahmen nur dann zulässt, wenn ein erhöhter
Bedarf an Beamtenanwärtern besteht, in der Regelung des § 46 HLbGDV keine
Grundlage. Diese Auslegung der Altersgrenze, die „in der Regel“ eingehalten
werden muss, ist weder ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift noch nach Sinn
und Zweck der Regelung zwingend. Durch die einseitige Festlegung allein auf
Interessen des Dienstherrn, für die sich in der Vorschrift kein
Anknüpfungspunkt finden lässt, wird es angehenden Beamtenanwärtern unmöglich
gemacht, ihren beruflichen Lebensweg angemessen zu planen. Wenn, wie
vorliegend geschehen, binnen kurzer Zeiträume die einschlägigen Erlasse
geändert und damit Bewerber ausgeschlossen werden, ist dies mit dem vom
Bundesverwaltungsgericht statuierten Grundsatz der Normklarheit nicht
vereinbar.
Zusammenfassend ist damit § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV nicht mit Art. 33 Abs. 2
GG vereinbar und damit nichtig.
Aus vorstehend dargelegten Gründen verstößt § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV auch
gegen § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August
2006 (BGBl I S. 1897, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl I S. 2840, im Folgenden: AGG). Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die
Vorschriften des Gesetzes entsprechend für Beamte unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Rechtsstellung, wobei der Begriff der Beschäftigten im
Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch die Bewerber um ein
Beschäftigungsverhältnis einschließt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009,
a.a.O.) gelten auch insoweit die bereits dargestellten Grundsätze, wonach
der Verordnungsgeber verpflichtet ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmen
ausdrücklich zu regeln und Generalklauseln insoweit unzulässig sind.
Damit ist § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht
rechtswidrig und folglich nichtig. Dies hat nicht etwa zur Folge, dass, wie
der Antragsgegner meint, dann keine Ausnahme von der Altersgrenze zugelassen
und in der Folge der Antrag der Antragstellerin abgelehnt werden müsste.
Vielmehr ist eine rechtswidrige Altersgrenze nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.) unbeachtlich
und kann einem Bewerber nicht entgegen gehalten werden. Da weitere
Versagungsgründe nach § 46 Abs. 2 HLbGDV nicht ersichtlich sind und die
Vorschrift der Behörde auch kein Ermessen einräumt, ist ein Anspruch auf
Zulassung zu der Eignungsüberprüfung gegeben.
Auch liegt ein Anordnungsgrund vor. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung in
der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, da nicht damit zu
rechnen ist, dass das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluss des
Eignungsüberprüfungsverfahrens abgeschlossen sein wird.
Der einstweiligen Anordnung steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache entgegen. Grundsätzlich dürfen in einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO nur vorläufige Regelungen getroffen werden, so dass eine
Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 123 Rn. 14 m.w.N.) Mit ihrem Antrag auf
Zulassung zu der Eignungsüberprüfung begehrt die Antragstellerin eine
Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners. Unter dem Gebot
eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist vorliegend dennoch
Rechtsschutz zu gewähren. Dies ist dann möglich, wenn die Regelung
schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und ein hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl 1999, 1206 f.;
Beschluss vom 25 Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff.).
Würde der Antragstellerin der einstweilige Rechtsschutz verweigert, könnte
sie an dem gerade stattfindenden Auswahlverfahren nicht teilnehmen und ihr
durch das Grundgesetz geschützter Bewerbungsverfahrensanspruch ginge ins
Leere. Aus diesen Erwägungen heraus ist ausnahmsweise auch die Vorwegnahme
der Hauptsache geboten und damit zulässig.
Soweit die Antragstellerin im zweiten Teil ihres Antrages bereits jetzt die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst begehrt, fehlt es an einem
Anordnungsgrund. Derzeit steht nicht fest, ob die Antragstellerin die
Eignungsüberprüfung besteht und ob sie, wenn dies der Fall sein sollte, die
nach der Rangliste (vgl. § 46 Abs. 7 HLbGDV) am besten geeignete Bewerberin
sein wird. Damit fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn eine Gefährdung
bestehender Rechte ist derzeit nicht absehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertentscheidung in Bezug auf die Zulassung zur Prüfung folgt aus § 52
Abs. 2 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis, sondern lediglich die Zulassung zu einer Prüfung, so dass
§ 52 Abs. 5 GKG keine Anwendung findet. Hinsichtlich der begehrten
Einstellung ergibt sich der Streitwert aus § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG. Da eine
Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, kommt die ansonsten übliche
Halbierung des Streitwertes nicht in Betracht.
(Anmerkung: Der Streitwert beträgt 17.715,43 €.)