Höchstaltersgrenzen für Einstellung in den öffentlichen Dienst

Zu der Frage der Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen bzw. zu den Bedingungen der Ausgestaltung solcher Regelungen wird sich das Bundesverwaltungsgericht am 23.02.12 in drei Angelegenheiten äußern, die das Land NRW betreffen.
In den Verfahren BVerwG 2 C 76.10 (VG Gelsenkirchen 1 K 4491/09); BVerwG 2 C 79.10 (VG Gelsenkirchen 1 K 5181/09); BVerwG 2 C 2.11 (VG Gelsenkirchen 1 K 4879/09) , die Sprungrevisionen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betreffen, wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die neuen Regelungen der Altersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme als Beamter in der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die alten Regelungen im Jahr 2009 wegen Unbestimmtheit für unwirksam erklärt hat, weil die Verwaltung voraussetzungslos Ausnahmen von der Altersgrenze des vollendeten 35. Lebensjahres machen konnte, hat der Verordnungsgeber die Altersgrenze auf das vollendete 45. Lebensjahr festgesetzt und Ausnahmen für Schwerbehinderte, im öffentlichen Interesse und in Fällen unbilliger Härte festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht bejaht die Wirksamkeit der neuen Regelungen in ständiger Rechtsprechung.



EuGH, Urteil vom 12.01.10, C-229/08


Der europäische Gerichtshof hält eine Regelung der Stadt Frankfurt / Main für rechtmäßig, mit welcher das Höchstalter für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst auf 30 Jahre festgelegt wird.



Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.09.09, 2 C 31 / 08


Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Regelung des Landes Berlin für rechtmäßig, mit welcher das Höchstalter für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin auf 25 Jahre festgelegt wird.



Aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 10.01.12, 6 A 141/11:

Angemerkt sei - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - schließlich, dass die Übernahme des im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits 59 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe auch wegen der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze ausgeschlossen war.

Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18.07.09 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen (nur) bis zum vollendeten 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden (vgl. § 6 Abs. 3 LVO NRW n.F.).
Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.11 - 2 B 2.11 -.

Die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. scheidet aus. Hiernach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27.07.10 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -.



Das VG Kassel hat in einem Beschluss vom 07.12.11 - 1 L 1449/11.KS - die Problematik wie folgt kommentiert:

§ 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Höchstaltersgrenzen schränken den Zugang zu bestimmten öffentlichen Ämtern ein. Diese Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - NVwZ-RR 1999, 132; Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 13.08 - juris) dann gerechtfertigt, wenn durch die subjektive Zulassungsvoraussetzung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis sollen als legitime Regelungsinstrumente des Laufbahnrechts insbesondere eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn und ein angemessenes Verhältnis von aktiver Dienstzeit und späterer Versorgung gewährleisten. Dieses Regelungsziel gilt auch für das Zulassungsverfahren nach § 46 HLbGDV, so dass auch für die Zulassung zur Eignungsüberprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Einstellung ist, grundsätzlich eine Höchstaltersgrenze vorgesehen werden darf.

Jedoch verstößt die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV gegen den Grundsatz der Normklarheit. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 - BVerwGE 133, 143 ff) dürfen Altersgrenzen grundsätzlich zwar durch eine Rechtsverordnung festgesetzt werden, sofern ein formelles Gesetz hierfür die notwendige Ermächtigung enthält. Dies ist vorliegend der Fall, denn § 40 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I 2011, 590) stellt eine Ermächtigungsgrundlage auch für die Festlegung von Altersgrenzen dar.

In einem solchen Fall, wenn also die Altersgrenzen in einer Verordnung geregelt werden, darf es der Verordnungsgeber jedoch nicht der Verwaltung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird. Das lässt § 46 HLbGDV jedoch zu, denn die Vorschrift gibt der Behörde die Möglichkeit, inhaltlich unbeschränkt Ausnahmen von der Altersgrenze zuzulassen, da diese nur „in der Regel“ Geltung beansprucht.

Anders als bei den allgemeinen Altersgrenzen des hessischen Laufbahnrechts (vgl. z.B. § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HLVO) lässt sich § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde ermächtigt sein soll, von dem Regelfall der Altersgrenze abzuweichen.

So fehlt, anders als in den bereits erwähnten Regelungen der HLVO, zunächst eine absolute Altersgrenze, bei der ungeachtet aller Besonderheiten des Einzelfalls auf keinen Fall mehr eine Zulassung zur Prüfung erfolgen dürfte. Nach der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV könnte damit die Behörde auch Bewerber, die sich kurz vor dem Ruhestand befinden, noch zur Prüfung zulassen, was dem Zweck einer Altersgrenze bei Laufbahnvorschriften offensichtlich zuwider läuft.

Ferner enthält die Vorschrift auch keine Ausnahmetatbestände für Beamtenanwärter, die Wehr- oder Zivildienst abgeleistet oder nähere Angehörige oder Kinder betreut haben. Wenn hier der Antragsgegner die Auffassung vertritt, diese Zeiten seien bereits in der gegenüber der allgemeinen Altersgrenze der HLVO angehobenen Altersgrenze nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV enthalten, so hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsauffassung mit höherrangigem Recht, beispielsweise Art. 6 GG, vereinbar ist. Würde man § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV so auslegen, wie dies der Antragsgegner tut, würde - anders als bei Altersgrenzen nach der HLVO - auf besondere Umstände im familiären Bereich keine Rücksicht genommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., Rn. 22) unzulässig wäre.

Schließlich findet auch die Rechtauffassung des Antragsgegners, der in ständiger Verwaltungspraxis Ausnahmen nur dann zulässt, wenn ein erhöhter Bedarf an Beamtenanwärtern besteht, in der Regelung des § 46 HLbGDV keine Grundlage. Diese Auslegung der Altersgrenze, die „in der Regel“ eingehalten werden muss, ist weder ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift noch nach Sinn und Zweck der Regelung zwingend. Durch die einseitige Festlegung allein auf Interessen des Dienstherrn, für die sich in der Vorschrift kein Anknüpfungspunkt finden lässt, wird es angehenden Beamtenanwärtern unmöglich gemacht, ihren beruflichen Lebensweg angemessen zu planen. Wenn, wie vorliegend geschehen, binnen kurzer Zeiträume die einschlägigen Erlasse geändert und damit Bewerber ausgeschlossen werden, ist dies mit dem vom Bundesverwaltungsgericht statuierten Grundsatz der Normklarheit nicht vereinbar.

Zusammenfassend ist damit § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar und damit nichtig.

Aus vorstehend dargelegten Gründen verstößt § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV auch gegen § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840, im Folgenden: AGG). Nach § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend für Beamte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung, wobei der Begriff der Beschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch die Bewerber um ein Beschäftigungsverhältnis einschließt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.) gelten auch insoweit die bereits dargestellten Grundsätze, wonach der Verordnungsgeber verpflichtet ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmen ausdrücklich zu regeln und Generalklauseln insoweit unzulässig sind.

Damit ist § 46 Abs. 2 Nr. 3 HLbGDV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und folglich nichtig. Dies hat nicht etwa zur Folge, dass, wie der Antragsgegner meint, dann keine Ausnahme von der Altersgrenze zugelassen und in der Folge der Antrag der Antragstellerin abgelehnt werden müsste. Vielmehr ist eine rechtswidrige Altersgrenze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.) unbeachtlich und kann einem Bewerber nicht entgegen gehalten werden. Da weitere Versagungsgründe nach § 46 Abs. 2 HLbGDV nicht ersichtlich sind und die Vorschrift der Behörde auch kein Ermessen einräumt, ist ein Anspruch auf Zulassung zu der Eignungsüberprüfung gegeben.

Auch liegt ein Anordnungsgrund vor. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, da nicht damit zu rechnen ist, dass das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluss des Eignungsüberprüfungsverfahrens abgeschlossen sein wird.

Der einstweiligen Anordnung steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Grundsätzlich dürfen in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur vorläufige Regelungen getroffen werden, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 123 Rn. 14 m.w.N.) Mit ihrem Antrag auf Zulassung zu der Eignungsüberprüfung begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners. Unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist vorliegend dennoch Rechtsschutz zu gewähren. Dies ist dann möglich, wenn die Regelung schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl 1999, 1206 f.; Beschluss vom 25 Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff.).

Würde der Antragstellerin der einstweilige Rechtsschutz verweigert, könnte sie an dem gerade stattfindenden Auswahlverfahren nicht teilnehmen und ihr durch das Grundgesetz geschützter Bewerbungsverfahrensanspruch ginge ins Leere. Aus diesen Erwägungen heraus ist ausnahmsweise auch die Vorwegnahme der Hauptsache geboten und damit zulässig.

Soweit die Antragstellerin im zweiten Teil ihres Antrages bereits jetzt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Derzeit steht nicht fest, ob die Antragstellerin die Eignungsüberprüfung besteht und ob sie, wenn dies der Fall sein sollte, die nach der Rangliste (vgl. § 46 Abs. 7 HLbGDV) am besten geeignete Bewerberin sein wird. Damit fehlt es an einem Anordnungsgrund, denn eine Gefährdung bestehender Rechte ist derzeit nicht absehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung in Bezug auf die Zulassung zur Prüfung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Einstellung in ein Beamtenverhältnis, sondern lediglich die Zulassung zu einer Prüfung, so dass § 52 Abs. 5 GKG keine Anwendung findet. Hinsichtlich der begehrten Einstellung ergibt sich der Streitwert aus § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, kommt die ansonsten übliche Halbierung des Streitwertes nicht in Betracht.
(Anmerkung: Der Streitwert beträgt 17.715,43 €.)

Beamtengesetze