Verletzung der Gehorsamspflicht als (charakterlicher) Eignungsmangel
OVG Koblenz, Beschluss vom 09.01.06, 2 B 11340/05
Entlassung einer Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter
Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich
verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch angekündigte oder unangekündigte Unterrichtsbesuche mitzuwirken.
Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende
Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig
bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt.
1.
Im Februar 2000 trat die
Antragstellerin in den Schuldienst in Rheinland-Pfalz und wurde
zunächst als Realschullehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Im
August 2002 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe. Im Juli 2003 wurde
die Probezeit um ein Jahr verlängert, nachdem die ... dienstliche Beurteilung mit einem unzureichenden
Gesamturteil abgeschlossen hatte. Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung entsprachen danach nicht den Anforderungen des Lehrerberufs.
Die
Antragstellerin wurde zum Beginn des Schuljahres 2003/2004 an eine
andere Realschule versetzt.
Mit Verfügung vom 15.11.04 wurde die Probezeit
wegen Zweifeln an ihrer Eignung erneut verlängert. Dabei wurde der Antragstellerin
mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a.
angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den
Schulaufsichtsbeamten sein würden. Am 24.03.05 wurde sie darauf hingewiesen,
dass sich der Schulaufsichtsbeamte die Reihenfolge der Unterrichtsbesuche
vorbehalte. Am 06.04.05 verweigerte die Antragstellerin dem Schulaufsichtsbeamten bei einem
unangekündigten Unterrichtsbesuch den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin
erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit. Das
Verwaltungsgericht (VG) gab dem
hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz statt.
2.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hebt das Oberverwaltungsgericht (OVG) den
für die Beamtin auf Probe günstigen Beschluss
des VG auf und entscheidet zu Gunsten des Dienstherrn:
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung. Die Entlassung
ist verfahrensmäßig fehlerfrei ausgesprochen worden. Die Antragstellerin ist
gemäß § 41
Abs. 3 LBG angehört worden. Der zuständige Personalrat hat die Maßnahme
gebilligt (§§ 79 Abs. 2 Nr. 15, 74 Abs. 2 Satz 8 LPersVG). Die Gleichstellungsbeauftragte hat sie ebenfalls nicht beanstandet. Die
Entlassungsfrist des § 41 Abs. 2 LBG ist gewahrt.
Der Dienstherr hat die Entlassung auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gestützt. Die Entscheidung darüber stellt einen Akt wertender Erkenntnis
des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn dar. Der Beamte
muss während der Probezeit gezeigt haben, dass er nach seiner ganzen
Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn im Rahmen
der konkreten Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und
fachlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen gewachsen ist. Dem Dienstherrn
steht insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu
(vgl. BVerwGE 106, 263).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf §
41 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LBG basierenden Entlassungsverfügung ist dabei allein
maßgebend, ob die zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung
des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem
Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen
mangelnder Bewährung rechtfertigen können. Im Übrigen bleibt es dem
Dienstherrn überlassen, auf welche tatsächlichen Grundlagen er die
Feststellung mangelnder Bewährung stützt. Das Erstellen
einer dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit ist insoweit zwar
zweckmäßig, aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung mangelnder Bewährung der Antragstellerin
während der Probezeit nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat nach derzeitigem
Erkenntnisstand weder den Begriff der Bewährung noch die Grenzen des
Beurteilungsspielraums verkannt. Maßgebliche Bedeutung misst er der Weigerung
der Antragstellerin bei, an einem (unangemeldeten) Unterrichtsbesuch des zuständigen
Schulaufsichtsbeamten mitzuwirken.
Allein dieser Vorfall rechtfertige die Entlassung der Antragstellerin. Dagegen ist vorliegend nichts zu erinnern.
Es ist Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er
sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des
Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die
Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer
Weise an. Sie geben dem Dienstherrn Gelegenheit, sich ein zuverlässiges Urteil
über die fachliche Eignung und Bewährung des Beamten zu bilden. Eine Lehrkraft
im Beamtenverhältnis auf Probe ist aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und
Treueverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung
ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigert
sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung
der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG) einen Eignungsmangel
auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder
Bewährung rechtfertigt. Denn Bildung ist der Schlüssel für individuelle
Berufs- und Lebenschancen. Eine gute und fundierte Schulbildung gewinnt
angesichts der begrenzten Zahl von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen zur Wahrung
der Chancengleichheit auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zunehmend an
Bedeutung. Dem ist bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften
auf Lebenszeit Rechnung zu tragen. Es muss sichergestellt sein, dass diese den
dadurch bedingten, steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und
stets - nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs - auf den
Unterricht optimal vorbereitet sind. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf
Probe, die einen Unterrichtsbesuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht
zulässt, offenbart in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer
Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang
bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar ist.
Im vorliegenden Fall ist ein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten der Antragstellerin
nicht zu erkennen.