Charakterliche Eignung für Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue
einer Lehrerin)
VG Darmstadt, Urteil vom 24.08.11 - 5 K 1685/10 -
Betrifft: "Schwarze Liste" ungeeigneter Lehrkräfte
1. Für die Aufnahme ungeeigneter Lehrkräfte in die sog. "Schwarze Liste"
(Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung
ungeeigneter Lehrkräfte in den hessischen Schuldienst) besteht eine
ausreichende Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 HDSG i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 4,
107 g Abs. 1, 107 d HGB).
2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Lehrkraft sich nicht durch
ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennt, können sich aus der Gesamtschau einer
Vielzahl von Mosaiksteinen ergeben:
a) Dazu gehört herausragendes Engagement für die "Republikaner" ebenso wie
Mitgliedschaft und Kandidatur für ein Bürgerbündnis, dem nachweislich
Neonazis und Rechtsextreme angehören.
b) Auch Auftritte bei Kundgebungen national-konservativer Organisationen,
Interviews für die NPD-Zeitschrift und private Bindungen zu bekannten
NPD-Funktionären dürfen mit berücksichtigt werden.
3. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist mit dieser
Speicherung nicht verbunden.
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin
zu tragen.
Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt der Mittelstufe.
Sie begehrt die Löschung von der sogenannten „schwarzen Liste“ des
Hessischen Kultusministeriums (Informationsliste der Schulverwaltung zur
Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den Hessischen
Schuldienst).
Ihre Klage wird von dem Verwaltungsgericht abgewiesen.