Charakterliche Eignung für Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue einer Lehrerin)


VG Darmstadt, Urteil vom 24.08.11 - 5 K 1685/10 -


Betrifft: "Schwarze Liste" ungeeigneter Lehrkräfte

1. Für die Aufnahme ungeeigneter Lehrkräfte in die sog. "Schwarze Liste" (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den hessischen Schuldienst) besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 HDSG i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 4, 107 g Abs. 1, 107 d HGB).

2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Lehrkraft sich nicht durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, können sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Mosaiksteinen ergeben:
a) Dazu gehört herausragendes Engagement für die "Republikaner" ebenso wie Mitgliedschaft und Kandidatur für ein Bürgerbündnis, dem nachweislich Neonazis und Rechtsextreme angehören.
b) Auch Auftritte bei Kundgebungen national-konservativer Organisationen, Interviews für die NPD-Zeitschrift und private Bindungen zu bekannten NPD-Funktionären dürfen mit berücksichtigt werden.

3. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist mit dieser Speicherung nicht verbunden.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt der Mittelstufe. Sie begehrt die Löschung von der sogenannten „schwarzen Liste“ des Hessischen Kultusministeriums (Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte in den Hessischen Schuldienst).

Ihre Klage wird von dem Verwaltungsgericht abgewiesen.
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