keine Begründung des Beamtenverhältnisses bei fehlender
gesundheitlicher Eignung - morbus crohn
Bitte beachten Sie auch im Hinblick auf diese Entscheidung, dass sich die
Einzelfälle sehr unterscheiden können, dass die Verwaltungsgerichte
bisweilen den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen und dass das
Recht (Gesetze, Rechtsprechung) und auch die Medizin sich weiter entwickeln.
Es ist also niemals mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts eine
Rechtsfrage endgültig und eindeutig entschieden.
Die vorgestellten Urteile bieten jeweils nur Anhaltspunkte.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2011 - 2 K 6853/09 -
Klage eines an Morbus Crohn erkrankten Lehrers auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe.
Die erforderliche gesundheitliche Eignung setzt eine körperliche und
psychische Veranlagung der Art voraus, dass die Möglichkeit künftiger
Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor
Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Zu dem Erfordernis der Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des die Einstellung ablehnenden
Bescheides und zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die
wegen Unterbleibens dieser Beteiligung gegebene Rechtswidrigkeit des
Bescheides bei Nachholung der Beteiligung nach dem Rechtsgedanken des §
46 VwVfG unbeachtlich sein kann.
Der die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen
fehlender gesundheitlicher Eignung ablehnende Bescheid der
Bezirksregierung vom 29. September 2009 ist materiell rechtmäßig.
Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der
späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a)
BeamtStG) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Einstellung ist
hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art.
33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung
gehört.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 A 3.86 , Buchholz 232.1 §
7 BLV Nr. 4.
Wie bereits ausgeführt, liegt die Entscheidung über die Einstellung
eines Bewerbers im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist die
hierbei vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Akt wertender
Erkenntnis. Für eine ablehnende Entscheidung sind bereits nachhaltige
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend. Hierfür genügt nach
ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung eine
körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit
künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit
schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 – 2 B 92.86 –, Buchholz
232 § 31 BBG Nr. 39, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 -, BVerwGE
92, 147, und Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 -, juris; OVG NRW,
Beschlüsse vom 12. März 2008 – 6 A 4819/05 – und vom 11. März 2010 – 6 A
1004/08 -, jeweils juris.
Auch das erkennende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung diesen
Maßstab (nachfolgend: "strenger Maßstab") zugrunde.
Vgl. etwa Urteile vom 19. Juli 2011 – 2 K 2006/09 -, vom 7. Dezember
2010 – 2 K 7465/09 -, juris, vom 11. März 2008 – 2 K 1875/07 – und vom
10. Juli 2007 – 2 K 5236/06 -.
Zwar ist in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April
2009 (– 2 B 79.08 -, juris) ausgeführt, "allgemeiner Maßstab" für
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines (Probe-)Beamten sei "die
‚hohe‘ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und
häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten". Dieser weniger streng und
somit für den Bewerber günstiger erscheinende Maßstab ist aber wohl vor
dem Hintergrund zu sehen, dass Streitgegenstand jenes Verfahrens die
Einstellung eines Schwerbehinderten war und für die im Rahmen der
Feststellung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Menschen
vorzunehmende Prognose regelmäßig ein weniger strenger Maßstab zugrunde
zu legen ist als bei nicht behinderten Bewerbern. Zudem hält auch die
obergerichtliche Rechtsprechung an dem "strengen Maßstab" fest und hat
den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009
beschriebenen Maßstab nicht aufgegriffen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, juris;
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Mai 2011 – 4 S 187/10 -, juris; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 – 5 ME 225/10 -, ZBR 2011, 266.
Soweit gegen die Zugrundelegung des "strengen Maßstabes" eingewandt
wird, dass die hiernach gebotene, sich über mehrere Jahrzehnte
erstreckende Prognose aus medizinischer Sicht praktisch nicht möglich
sei, wird verkannt, dass eine negative Prognose regelmäßig nur dann
getroffen wird, wenn bestimmte Vorschädigungen der Gesundheit oder
nachteilige körperliche oder geistige Veranlagungen vorliegen, die
konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder
des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der
Altersgrenze bieten.
Nicht zu folgen ist ferner dem gelegentlich geäußerten Einwand, das
geforderte hohe Maß an Wahrscheinlichkeit sei deshalb ein untaugliches
Kriterium, weil nach der Statistik nur ein geringer Teil der Lehrer bis
zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst verbleibt,
weil die Belastungen des Lehrerberufs im Verlauf des Berufslebens häufig
frühzeitig zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dieser Umstand
liefert keinen tragfähigen Grund dafür, einen Lehrer, für dessen
vorzeitige Dienstunfähigkeit es bereits bei der Einstellung gewichtige
Anzeichen gibt, "sehenden Auges" in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Vielmehr erfordert die Anfälligkeit des Lehrerberufs für vorzeitige
Zurruhesetzungen im Interesse eines sparsamen Einsatzes öffentlicher
Mittel und der Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung in
der Schule gerade einen strengen Maßstab und eine sorgsame Prüfung der
gesundheitlichen Eignung.
OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 -, juris.
Die Einstellungsbehörde bewegt sich ferner im Rahmen ihres
Entscheidungsspielraums, wenn sie hinsichtlich der gesundheitlichen
Eignung eine auf die gesamte Dienstzeit ausgerichtete Prognose bereits
bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Bewerbers in das
Beamtenverhältnis auf Probe vornimmt. Denn die Begründung dieses
Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Behörde vermeidet
hiermit zudem die Gefahr, die fehlende gesundheitliche Eignung dem
Bewerber bei der späteren Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung
nicht mehr entgegenhalten zu können, wenn sie ihn in Kenntnis
gesundheitlicher Probleme in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen
hatte.
Ähnlich VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 – B 5 K 08.173 -, juris Rn.
52.
Bei der demnach gebotenen Zugrundelegung des "strengen Maßstabes"
begegnet die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die gesundheitliche
Eignung als Lehrer im Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe)
abzusprechen, keinen durchgreifenden Bedenken, weil bei dem Kläger eine
körperliche Veranlagung der Art vorliegt, dass die Möglichkeit künftiger
Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor
Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr besteht die
Möglichkeit, dass es erneut zu Krankheitsschüben kommt, welche längere
Fehlzeiten und die vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben können.
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bei dem Kläger wurde Ende 2000 eine chronisch entzündliche
Darmerkrankung (Morbus Crohn) diagnostiziert. Die Erkrankung wurde im
Januar 2001 stationär und nachfolgend ambulant behandelt. Die
anfängliche initiale Therapie wurde später auf eine
Rezidivprophylaxe-Dosierung reduziert. Nach Absetzen dieser Therapie im
Jahr 2005 trat im Januar 2006 ein schweres Rezidiv des Morbus Crohn auf,
welches eine erneute stationäre Behandlung und die Wiederaufnahme der
Rezidivprophylaxe mit dem Medikament Imurek erforderlich machte. Eine im
Januar 2009 durchgeführte Koloskopie führte zu der Beurteilung, dass
eine "narbig ausgeheilte Colitis Crohn ohne makroskopische Zeichen von
Aktivität" im Remissionsstadium vorliege. Es fänden sich
narbig-pseudopolypöse Veränderungen überwiegend im Colon descendens und
Colon transversum. Zugleich wurde die Empfehlung ausgesprochen, die
remissionserhaltende Therapie mit Azathioprin (Imurek) unverändert
fortzuführen. Letztere wurde im August 2009 wieder abgesetzt. Seitdem
ist nach den Angaben des Klägers kein Rezidiv mehr aufgetreten.
Der gerichtliche Sachverständige gelangte nach Durchführung einer
endoskopischen Diagnostik, einer Ileo-Koloskopie und Proktoskopie sowie
einer MR-Sellink-Untersuchung zu der Feststellung, dass die Erkrankung
mit dem gutem Ansprechen auf eine remissionsinduzierende Therapie und
bei lediglich einem Rezidiv im Jahr 2006 zwar einen milden Verlauf
genommen habe und typische Begleiterkrankungen und Komplikationen des
Morbus Crohn, wie Strikturen, Fisteln oder extraintestinale Symptome im
klinischen Verlauf bisher nicht aufgetreten seien, dass sich aber
aufgrund dieses günstigen Verlaufs keine Rückschlüsse auf ein
zukünftiges Schubereignis ziehen ließen, da auch nach vielen Jahren der
klinischen Remission jederzeit akute Schübe mit Exazerbation des Morbus
Crohn auftreten könnten. Aus diesem Grund könne die Möglichkeit des
Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der
Altersgrenze und / oder häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht
mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das
erkennende Gericht folgt dieser auf belastbare allgemeine Erkenntnisse
gestützten Einschätzung des Sachverständigen: Bei Morbus Crohn handelt
es sich um eine chronische, alle Schichten der Darmwand betreffende
entzündliche Darmerkrankung. Das klinische Erscheinungsbild ist durch
einen chronisch intermittierend schubförmigen Verlauf charakterisiert,
bei dem sowohl akute Schübe mit langen Phasen klinischer Remission als
auch Phasen mit chronisch rezidivierender Aktivität auftreten können.
Bedingt durch den schubförmigen chronischen Verlauf ist eine Ausheilung
durch therapeutische Maßnahmen nicht zu erzielen. Zwar gehört der Kläger
zu der nach einer wissenschaftlichen Studie rund ein Drittel der
betroffenen Patienten umfassenden Gruppe, bei der ein milder
Krankheitsverlauf zu verzeichnen ist, weil die Patienten aufgrund der
medikamentösen Therapie des ersten Schubes in eine Remission gelangten
und sich auch nach einem Jahr noch in der Remissionsphase befanden. Bei
Zugrundelegung einer weiteren, nach der sog. Wiener Klassifikation
unterscheidenden Studie gehört der Kläger zu den 40 % der an Morbus
Crohn erkrankten Patienten, die zunächst weder ein penetrierendes noch
ein strikturierendes Verlaufsmuster aufweisen. Bei einer Betrachtung
über einen Zeitraum von 6 Jahren wurden aber nur 12 % der Patienten der
nicht penetrierenden bzw. nicht strikturierenden Gruppe zugeordnet. Nach
einer großen Studie in Norwegen konnten im Fünf-Jahresverlauf zwar
klinisch eher milde Verläufe abgebildet werden, ein komplett
rezidivfreier Verlauf wurde aber selten beobachtet.
Es besteht kein begründeter Anlass, im Fall des Klägers eine hiervon
abweichende Risikoeinschätzung vorzunehmen.
In der von ihm vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung dahin, dass eine
"baldige Dienstunfähigkeit" des Klägers "nicht zu erwarten" sei. In der
Bescheinigung des Internisten O vom 12. März 2010 heißt es, dass mit
einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung "derzeit nicht zu
rechnen" sei. Die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in das
Beamtenverhältnis ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn der Eintritt
der dauernden Dienstunfähigkeit derzeit oder alsbald nicht zu erwarten
ist. Vielmehr bedarf es neben einer auf den gesamten Zeitraum bis zum
Erreichen der Altersgrenze bezogenen Betrachtung nach dem "strengen
Maßstab" der Feststellung, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit mit
hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Eine derartige Prognose
treffen die den Kläger behandelnden Ärzte aber gerade nicht, weil auch
ihnen bekannt ist, dass Morbus Crohn nicht heilbar und das erneute
Auftreten von Krankheitsschüben auch bei einem milden Krankheitsverlauf
möglich ist. Aus diesem Grunde trifft auch die Behauptung des Klägers
nicht zu, aus dem in der Bescheinigung des O enthaltenen Hinweis auf
eine "komplette Remission" ergebe sich, dass in seinem Fall entgegen der
Darstellung der Amtsärztin eine vollständige Aus- bzw. Abheilung der
Erkrankung vorliege. Die Äußerung des F vom 2. März 2010 krankt zudem
daran, dass von einer seit vielen Jahren, nämlich seit 2001 in einer
Remission befindlichen Erkrankung ausgeht und somit verschweigt, dass
noch im Januar 2006 ein stationär behandeltes Rezidiv aufgetreten war.
Wenn der Kläger beanstandet, dass die von dem Sachverständigen
herangezogenen Studien keine Aussagen über das Risiko einer vorzeitigen
Dienstunfähigkeit der an Morbus Crohn erkrankten Personen im Vergleich
zu der übrigen Bevölkerung beinhalteten und in diesem Zusammenhang auch
auf die Informationsschrift des DDCV e.V. verweist, verfehlt er den
maßgeblichen Vergleichsmaßstab. Es ist nicht entscheidend, ob oder dass
an Morbus Crohn erkrankte Personen nicht in höherem Maß vorzeitig
dauernd dienstunfähig werden als die berufstätige Bevölkerung im
Übrigen. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorzeitige Dienstunfähigkeit
gerade von Personen, die bereits im Zeitpunkt der Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses an Morbus Crohn erkrankt sind, in der Weise
erhöht ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorzeitigen
Dienstunfähigkeit oder häufiger Erkrankungen nicht mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das ist aber, wie
ausgeführt, bei an Morbus Crohn Erkrankten der Fall.
Soweit der Kläger dem von dem erkennenden Gericht eingeholten
gerichtlichen Sachverständigengutachten das in dem Verfahren vor dem VG
Gelsenkirchen erstellte Gutachten des Universitätsklinikums F1 vom 22.
Juli 2008 entgegenhält, das zu einem anderen Ergebnis gelangt sei,
dringt er gleichfalls nicht durch. Letzteres geht bereits von einer
letztlich nicht entscheidenden Prüfungsmaßstab aus, wenn es feststellt:
"Generell gilt nach aktueller Datenlage die Lebenserwartung bei M. Crohn
gegenüber der gesunden Bevölkerung als nicht, bzw. nur leicht
eingeschränkt [...]." Selbst wenn sich belegen ließe, dass die
Sterblichkeitsrate der an Morbus Crohn erkrankte Personen nicht höher
ist als die der übrigen Bevölkerung, besagte dies nicht, dass
Morbus-Crohn-Patienten nicht in höherem Maße vorzeitig dienstunfähig
werden als der Rest der Bevölkerung. Soweit das Gutachten des
Universitätsklinikums F1 konkret die Gefahr vorzeitiger
Dienstunfähigkeit anspricht, gibt es keine Antwort gerade auf die durch
das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Ziffer 3 formulierten
Beweisfrage ("Können bei der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung die
Möglichkeit häufiger Erkrankungen und/oder der krankheitsbedingte
Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Eintritt des 65.,
Lebensjahres mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden?"). Die (günstige) Prognose geht nämlich lediglich dahin, dass
"eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht als wahrscheinlich zu erwarten"
sei. Auch der abschließende Satz: "Wir erwarten in diesem Fall somit
keine häufigen Krankheitsausfälle oder die dauernde Dienstunfähigkeit
vor dem 65. Lebensjahr" beantwortet die maßgebende Fragestellung nicht
erschöpfend, weil auch hiermit eine entsprechende Entwicklung nicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Bereits aus diesem Grunde
bedarf es auch nicht etwa der Einholung eines "Obergutachtens", welches
der Kläger in der mündlichen Verhandlung thematisiert hat.
Ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe steht
dem Kläger auch nicht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1
GG) zu. Das gilt selbst für den - angesichts der naturgemäß nie
identischen Krankheitsbilder und –verläufe – eher theoretischen Fall,
dass die Erkrankung der Bewerber, die das beklagte Land in das
Beamtenverhältnis eingestellt hat, derjenigen des Klägers entsprach.
Denn ist die gesundheitliche Eignung bei Vorliegen einer chronischen
Darmerkrankung selbst bei milder Verlaufsform tatsächlich nicht gegeben,
weil die Möglichkeit des Eintritts vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht
mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
so bleibt dem Dienstherrn keine Möglichkeit für die vom Kläger
geforderte allgemeine Verwaltungspraxis, den gesundheitlich nicht
geeigneten Bewerber in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Eine solche
allgemeine Regelung wäre rechtswidrig.