Psychische Erkrankung als Eignungsmangel


Schwierig ist die Feststellung und Bewertung psychischer Erkrankungen bzw. entsprechender Eignungsmängel.

Zwar mag es bisweilen eindeutige Erscheinungen geben, aber oft lassen sich auffällige Verhaltensweisen nur schwer einordnen.
Unter Umständen kommt - in seltenen Fällen - eine stationäre Unterbringung zum Zwecke der Begutachtung in Betracht.

Als Beispiel ein  Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2001.

 weiteres Beispiel aus der Rechtsprechung: depressive Symptome, Fehlzeiten, ungünstige Prognose ...



Lässt sich die psychische Störung auf einen Dienstunfall zurückführen, zum Beispiel wenn eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, dann wird der Beamte ein Dienstunfallruhegehalt erwarten können, sofern es wegen der Dienstunfallfolgen zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt.


Bitte beachten Sie, dass nicht unbedingt eine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden muss.
Eignungsmängel können auch aufgrund beobachteten Verhaltens gemutmaßt werden.

Beamtengesetze