keine Begründung des Beamtenverhältnisses wegen gesundheitlicher Nichteignung: Diabetes


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.08, - 1 K 6980/03 -

Keine Übernahme des angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung: Diabetes-Erkrankung




Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Beim Kläger fehlt wegen seiner Diabetes-Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die übrigen Ernennungsvoraussetzungen, insbesondere die fachliche Eignung, dürften hingegen gegeben sein.

Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147;

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die gesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen; hierfür genügt schon eine körperliche und psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.1984 - 2 B 214.82 - und vom 16.09.1986 - 2 B 92.86 -, sowie Urteile vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18.07.01 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich dabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu entscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.

Liegen bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis absehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Insbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung anzulegenden Maßstab verkannt.

Der strenge Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ist beim Kläger nicht zu modifizieren. Sein Diabetes rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Anforderungen.

Eine Herabsetzung auf das Niveau des § 13 Abs. 1 LVO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist. § 13 Abs. 1 LVO senkt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung auf das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit herab, wenn der Bewerber um eine Beamtenstelle als Schwerbehinderter anerkannt ist. Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX voraus, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Das Versorgungsamt erkannte dem Kläger jedoch nur einen Grad der Behinderung von 40 zu; dies liegt innerhalb der Bandbreite, die für Diabetiker ohne Spätfolgen (Nierenschäden bis zur Dialysepflichtigkeit; Nervenschäden; Augenschäden bis zur Erblindung) einschlägig ist (GdB von 40 bis 60). Über die Klage beim Sozialgericht, mit der der Kläger eine Festsetzung des Grades der Behinderung von mindestens 50 erstrebt, ist bisher noch nicht entschieden worden. Eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten durch die Bundesagentur für Arbeit bei einem Behinderten, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 aufweist, würde nicht dazu führen, dass § 13 Abs. 1 LVO eingreift.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.07.07 - 6 A 4680/04 -, DOD 2008, 61.

Abgesehen davon wurde die Gleichstellung des Klägers bestandskräftig abgelehnt.

Eine Herabsetzung der Anforderungen ist auch nicht wegen einer Behinderung des Klägers gerechtfertigt. Der Diabetes mellitus Typ I stellt eine Behinderung im Sinne der hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften - Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 AGG, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 3 BGG NRW - dar, aber aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Herabsetzung der Eignungsanforderungen für die Berufung in das Probebeamtenverhältnis.

Auf die Frage der Herabsetzung der Eignungsanforderungen unter dem Aspekt der Behinderung kommt es an, weil es außerhalb des Komplexes Diabetes keine gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gibt, die isoliert gesehen und damit unabhängig von dem Behinderungsaspekt die gesundheitliche Eignung ausschließen. Der Kläger weist allerdings ein erhebliches Übergewicht auf, das nach der Kammerrechtsprechung die gesundheitliche Eignung ausschließen würde (BMI über 30). Übergewicht stellt für sich gesehen auch keine Behinderung dar. Übergewicht steht jedoch typischerweise - wenn auch nicht ausnahmslos - im Zusammenhang mit Diabetes.
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