keine Begründung des Beamtenverhältnisses wegen
gesundheitlicher Nichteignung: Diabetes
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.08, -
1 K 6980/03 -
Keine Übernahme des angestellten Lehrers in das Beamtenverhältnis auf
Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung: Diabetes-Erkrankung
Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Beim Kläger fehlt wegen
seiner Diabetes-Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Probe. Die übrigen Ernennungsvoraussetzungen,
insbesondere die fachliche Eignung, dürften hingegen gegeben sein.
Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2
GG, § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender
und prognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt
darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt,
einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147;
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die
gesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände
gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für
die Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen;
hierfür genügt schon eine körperliche und psychische Veranlagung der Art,
dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder
Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.1984 - 2 B 214.82 - und vom 16.09.1986 - 2
B 92.86 -, sowie Urteile vom 25.02.1993 - 2 C
27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18.07.01 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.
Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich
dabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines
Probebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu
entscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das
Probebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich
sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf Probe in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.
Liegen bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses
gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger
Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein
Beamtenverhältnis absehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können,
wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer
konkreten Erkrankung gekommen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte
die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.
Insbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung anzulegenden
Maßstab verkannt.
Der strenge Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit
seinen hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ist beim Kläger
nicht zu modifizieren. Sein Diabetes rechtfertigt nicht die Herabsetzung der
Anforderungen.
Eine Herabsetzung auf das Niveau des § 13 Abs. 1 LVO kommt nicht in
Betracht, weil der Kläger nicht als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs.
2 SGB IX anerkannt ist. § 13 Abs. 1 LVO senkt die Anforderungen an die
gesundheitliche Eignung auf das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß
körperlicher Rüstigkeit herab, wenn der Bewerber um eine Beamtenstelle als
Schwerbehinderter anerkannt ist. Die Anerkennung als schwerbehinderter
Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX voraus, dass ein Grad der Behinderung
von mindestens 50 vorliegt. Das Versorgungsamt erkannte dem Kläger jedoch
nur einen Grad der Behinderung von 40 zu; dies liegt innerhalb der
Bandbreite, die für Diabetiker ohne Spätfolgen (Nierenschäden bis zur
Dialysepflichtigkeit; Nervenschäden; Augenschäden bis zur Erblindung)
einschlägig ist (GdB von 40 bis 60). Über die Klage beim Sozialgericht, mit
der der Kläger eine Festsetzung des Grades der Behinderung von mindestens 50
erstrebt, ist bisher noch nicht entschieden worden. Eine Gleichstellung mit
einem Schwerbehinderten durch die Bundesagentur für Arbeit bei einem
Behinderten, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 aufweist,
würde nicht dazu führen, dass § 13 Abs. 1 LVO eingreift.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.07.07 - 6 A 4680/04 -, DOD 2008, 61.
Abgesehen davon wurde die Gleichstellung des Klägers bestandskräftig abgelehnt.
Eine Herabsetzung der Anforderungen ist auch nicht wegen einer Behinderung
des Klägers gerechtfertigt. Der Diabetes mellitus Typ I stellt eine
Behinderung im Sinne der hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften - Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 AGG, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 3 BGG NRW - dar,
aber aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Herabsetzung der
Eignungsanforderungen für die Berufung in das Probebeamtenverhältnis.
Auf die Frage der Herabsetzung der Eignungsanforderungen unter dem Aspekt
der Behinderung kommt es an, weil es außerhalb des Komplexes Diabetes keine
gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gibt, die isoliert gesehen und
damit unabhängig von dem Behinderungsaspekt die gesundheitliche Eignung
ausschließen. Der Kläger weist allerdings ein erhebliches Übergewicht auf,
das nach der Kammerrechtsprechung die gesundheitliche Eignung ausschließen
würde (BMI über 30). Übergewicht stellt für sich gesehen auch keine
Behinderung dar. Übergewicht steht jedoch typischerweise - wenn auch nicht
ausnahmslos - im Zusammenhang mit Diabetes.