Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.09.05, - 6 B 1254/05 -
Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung:
Neurodermitis, psychovegetative Erschöpfung und Allergien.
Die laufbahnrechtliche Probezeit dient der Abklärung der Bewährung eines
Beamten u.a. in gesundheitlicher Hinsicht.
Dies gilt auch in Bezug auf bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe vorhandene und dem Dienstherrn bekannte gesundheitliche Risiken; insoweit
dient die laufbahnrechtliche Probezeit dazu abzuklären, ob sich diese Risiken
in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in
gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht.
Die Antragstellerin, eine Lehrerin, wurde unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Den auf Gewährung vorläufigen
Rechtschutzes gerichteten Antrag lehnte das VG ab.
Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit unter anderem
erforderliche gesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn
die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder
Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwGE 92, 147).
Die Bewährung in der Probezeit muss positiv feststehen. Die Entscheidung
darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt
wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei
genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung
und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu
verneinen.
Diese Entscheidung ist wie andere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur
daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen
Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger
Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachfremde Erwägungen
angestellt worden sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, dass die
Bezirksregierung die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums
überschritten hat. Nach den Feststellungen in dem
amtsärztlichen Gesundheitszeugnis leidet die Antragstellerin unter anderem unter schwerer
Neurodermitis, psychovegetativer Erschöpfung und Allergien. Auf Anfrage
der Bezirksregierung teilte das Gesundheitsamt mit, dass eine Besserung der bei
der Antragstellerin vorliegenden Hauptdiagnosen Neurodermitis und psychovegetative
Erschöpfung auch nach einer weiteren Schwermetallausleitung nicht zu erwarten
sei. Das Gesundheitsamt wies weiter darauf hin, dass es bei der Antragstellerin trotz
Teilzeitbeschäftigung und mehrwöchiger Sanatoriumsbehandlungen zu
Dienstunfähigkeitszeiten gekommen sei. Abschließend wird ausgeführt: »Bei
einer Vollzeitbeschäftigung der Beamtin besteht mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt
dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze«.
Die Antragstellerin kann ihrer Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung auch
nicht den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme entgegen halten, die im Jahre 2002 aufgrund
einer Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe erstellt worden ist. Darin ist ausgeführt: »Gegen die
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, und später auf Lebenszeit
bestehen keine Bedenken. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist
nicht zu rechnen«. Ungeachtet dessen, dass dieser Stellungnahme keine
rechtliche Bindungswirkung zukommt, ist auch nicht erkennbar, dass der Amtsarzt
bereits zu diesem Zeitpunkt ein abschließendes Urteil über die gesundheitliche
Eignung der Antragstellerin für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit treffen wollte. Eine gegenteilige Annahme würde auch im Widerspruch
zu Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit stehen. Denn diese soll
gerade die Feststellung ermöglichen, ob der Beamte im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit als Regeltyp eines Beamtenverhältnisses - auch in gesundheitlicher
Hinsicht - den Anforderungen genügen wird, die an ihn in seiner Laufbahn
gestellt werden.
Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie
habe der Amtsärztin bereits bei der Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung
mitgeteilt, dass sie an Neurodermitis erkrankt sei. Unterstellt man zu ihren
Gunsten sowohl dieses Vorbringen als zutreffend als auch, dass eine
entsprechende Kenntnis der Amtsärztin der Bezirksregierung zugerechnet werden
muss, wäre es der Bezirksregierung gleichwohl nicht verwehrt, die Entlassung
der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf ihre mangelnde gesundheitliche
Eignung zu stützen.
Wird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl eine
Erkrankung vorhanden ist, deren Ausbruch die gesundheitliche Eignung dieses
Beamten in Frage stellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu,
abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn
bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach
die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Bricht
diese Erkrankung in der laufbahnrechtlichen Probezeit aus, kann dies eine
gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte,
er sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis
auf Probe berufen worden.
Bei der Antragstellerin ist es im September 2002 erneut zu einem Ausbruch der
Neurodermitis gekommen. Infolge dessen war sie über zwei Wochen dienstunfähig.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin bereits in dem Beamtenverhältnis auf
Probe. Dieses begann mit dem Beginn des Schuljahres 2002/2003. Da
sich somit das bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Neurodermitis bestehende
gesundheitliche Risiko während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit realisiert
hat und ein weiteres Auftreten dieser Krankheit aus den genannten Gründen auch
in Zukunft nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist
vorliegend nicht weiter von Bedeutung, auf welche Erkrankungen die weiteren
Fehlzeiten der Antragstellerin während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit
zurückzuführen sind.