Charakterliche Eignung für Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Polizei)
VG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.09 - 9 K 384 / 09 -
Table-Dancing rechtfertigt die Ablehnung einer Bewerberin für den Polizeidienst
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 18.02.09
den Eilantrag einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst
zum Frühjahr 2009 gegen das Land Baden-Württemberg auf Fortführung ihres
Bewerbungsverfahrens abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das
Bereitschaftspolizeipräsidium das Bewerbungsverfahren zu Recht abgebrochen.
Denn es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerberin.
Dem Bereitschaftspolizeipräsidium seien anonym Auszüge aus einem
Internet-Forum mit über einer Million Nutzern zugeleitet worden. Dort habe
sich die Bewerberin schon während des Auswahlverfahrens als
Polizeimeisteranwärterin bezeichnet und Fotos eingestellt, die
wie „Table-Dancing“ vor Publikum wirkten. Der Vortrag der
Bewerberin, dass diese Fotos inzwischen gelöscht seien, auch habe sie nur in
der einen Bar bedient und in Stiefeln und Bikini zum Amüsement der z. T. auch
jugendlichen Gäste getanzt, ändere daran nichts. Die Zweifel an der
charakterlichen Eignung der Bewerberin würden sich aus der für viele
Internetnutzer einsehbaren Verknüpfung zwischen einer (künftigen)
Tätigkeit bei der Polizei und ihren Aktivitäten als „Table-Dancerin“
ergeben. Denn diese Verknüpfung lasse vermuten, dass sich die Bewerberin
durch die Angabe der (künftigen) Berufstätigkeit einen stärkeren Zulauf bei
ihrem Job als Kellnerin versprochen habe, worin ein merkwürdiges Verständnis
des Verhältnisses von Beamtenstatus zu etwaigen Nebentätigkeiten liegen
dürfte. Auch sei inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des
Verdachts des Missbrauchs von Dienstbezeichnungen anhängig.
Ein weiteres Beispiel dafür, dass charakterliche Mängel die beamtenrechtliche Eignung ausschließen, bietet ein Urteil des VG Augsburg vom 11.11.11 - Au 2 K 09.1369 - mit dem
folgenden Leitsatz:
Fortgesetzte verbale sexuelle Belästigungen von Kolleginnen können einen charakterlichen Mangel darstellen, der berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Polizeibeamten auf Widerruf begründet und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst rechtfertigt.
Das Gericht meint: Ein Fehlverhalten, das auf nicht unerhebliche Charaktermängel schließen lässt, die einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis entgegenstehen, bildet einen sachlichen Grund auch für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, da ein solcher Beamter auch im Fall einer erfolgreichen Prüfung für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt.
Das Gericht billigt die Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf.