Charakterliche Eignung für Tätigkeit im öffentlichen Dienst: Zweifel genügen
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.01.12 - 6 A 141/11 -
Es genügen Zweifel an der charakterlichen Eignung
Das Oberverwaltungsgericht NRW führt zur Frage der charakterlichen Eignung u. a. folgendes aus:
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ablehnung des Antrags auf Übernahme des
Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei materiell rechtmäßig. Einem
Neubescheidungsanspruch stehe entgegen, dass sich die erforderliche
charakterliche Eignung des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lasse. Die Einschätzung des
beklagten Landes, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Klägers, sei nicht zu beanstanden. Das beklagte Land habe diese Zweifel aus
dem Verdacht abgeleitet, dass der Kläger in dem gegen das beklagte Land
gerichteten arbeitsgerichtlichen Verfahren seine prozessuale
Wahrheitspflicht in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise verletzt
habe. Der Verdacht beziehe sich auf ein dienstlich relevantes gravierendes
Fehlverhalten, das den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses zum beklagten
Land als derzeitigem Arbeitgeber und potentiellem künftigen Dienstherrn
berühre.
Soweit der Kläger rügt, im Hinblick auf die Frage seiner charakterlichen
Eignung sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden, scheint er
bereits außer Acht zu lassen, dass die Ablehnung der Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht kommt, wenn
der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche
charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel
daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung
besitzt.
Die gerichtliche Kontrolle ist auch insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob
die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in
dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe
nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung die Einschätzung des beklagten Landes, es
bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, nicht zu
bemängeln. Diese Zweifel resultierten aus den Vorwürfen, die Gegenstand des
von der Staatsanwaltschaft geführten - bis zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossenen -
Ermittlungsverfahrens 15 Js 500/10 waren. Dieses Verfahren gründete auf den
Vorkommnissen, die sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zugetragen hatten, das der Kläger gegen das beklagte Land
wegen der Besetzung der Stelle eines Direktors an der Gesamtschule V. geführt hatte. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem der
Präsident des Arbeitsgerichts
die Staatsanwaltschaft um Überprüfung gebeten hatte, ob hinsichtlich des Verhaltens des
Klägers im genannten Verfahren strafrechtliche Belange - hier
in Form eines versuchten Prozessbetruges - berührt seien.
Dass das Verwaltungsgericht sich auf die Feststellung beschränkt hat, das
beklagte Land sei schon aufgrund dieses - den Kernbereich des
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Land
betreffenden - Sachverhalts berechtigt gewesen, die für eine Übernahme in
das Beamtenverhältnis erforderliche charakterliche Eignung des Klägers in
Zweifel zu ziehen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war
vorliegend auch in Anbetracht des bei ihm am 16.12.10 eingegangenen
Schriftsatzes des Klägers nicht gehalten, wie dieser zu meinen scheint, die
ihm zur Last gelegten Vorwürfe dem Ermittlungsverfahren vorgreifend zu
bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen
wird. Eine solche Vorgehensweise wäre allenfalls dann in Betracht gekommen,
wenn der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Verdacht offensichtlich
unbegründet gewesen wäre. Dafür gibt indes auch das Zulassungsvorbringen
nichts Durchgreifendes her. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers
geltend macht, dass die Schwärzung einer Textpassage im
Gleichstellungsbescheid vom ... bei objektiver Betrachtung nicht
geeignet gewesen sei, eine Täuschung - insbesondere eines Arbeitsrichters
oder eines Personaldezernenten bei der Bezirksregierung N.
- herbeizuführen, lässt er unberücksichtigt, dass das Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des versuchten Betruges geführt worden ist und auch der
Versuch mit einem untauglichen Mittel strafbar ist (vgl. § 263 Abs. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 und 3 StGB).