Charakterliche Eignung für Tätigkeit im öffentlichen Dienst: Zweifel genügen


Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.01.12 - 6 A 141/11 -


Es genügen Zweifel an der charakterlichen Eignung

Das Oberverwaltungsgericht NRW führt zur Frage der charakterlichen Eignung u. a. folgendes aus:

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ablehnung des Antrags auf Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei materiell rechtmäßig. Einem Neubescheidungsanspruch stehe entgegen, dass sich die erforderliche charakterliche Eignung des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen lasse. Die Einschätzung des beklagten Landes, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, sei nicht zu beanstanden. Das beklagte Land habe diese Zweifel aus dem Verdacht abgeleitet, dass der Kläger in dem gegen das beklagte Land gerichteten arbeitsgerichtlichen Verfahren seine prozessuale Wahrheitspflicht in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise verletzt habe. Der Verdacht beziehe sich auf ein dienstlich relevantes gravierendes Fehlverhalten, das den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses zum beklagten Land als derzeitigem Arbeitgeber und potentiellem künftigen Dienstherrn berühre.

Soweit der Kläger rügt, im Hinblick auf die Frage seiner charakterlichen Eignung sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden, scheint er bereits außer Acht zu lassen, dass die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht kommt, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern schon berechtigte Zweifel daran genügen, ob der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung besitzt.

Die gerichtliche Kontrolle ist auch insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Einschätzung des beklagten Landes, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, nicht zu bemängeln. Diese Zweifel resultierten aus den Vorwürfen, die Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft geführten - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossenen - Ermittlungsverfahrens 15 Js 500/10 waren. Dieses Verfahren gründete auf den Vorkommnissen, die sich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zugetragen hatten, das der Kläger gegen das beklagte Land wegen der Besetzung der Stelle eines Direktors an der Gesamtschule V.  geführt hatte. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem der Präsident des Arbeitsgerichts die Staatsanwaltschaft um Überprüfung gebeten hatte, ob hinsichtlich des Verhaltens des Klägers im genannten Verfahren strafrechtliche Belange - hier in Form eines versuchten Prozessbetruges - berührt seien.

Dass das Verwaltungsgericht sich auf die Feststellung beschränkt hat, das beklagte Land sei schon aufgrund dieses - den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem beklagten Land betreffenden - Sachverhalts berechtigt gewesen, die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche charakterliche Eignung des Klägers in Zweifel zu ziehen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war vorliegend auch in Anbetracht des bei ihm am 16.12.10 eingegangenen Schriftsatzes des Klägers nicht gehalten, wie dieser zu meinen scheint, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe dem Ermittlungsverfahren vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Eine solche Vorgehensweise wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Verdacht offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dafür gibt indes auch das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, dass die Schwärzung einer Textpassage im Gleichstellungsbescheid vom ... bei objektiver Betrachtung nicht geeignet gewesen sei, eine Täuschung - insbesondere eines Arbeitsrichters oder eines Personaldezernenten bei der Bezirksregierung N.       - herbeizuführen, lässt er unberücksichtigt, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges geführt worden ist und auch der Versuch mit einem untauglichen Mittel strafbar ist (vgl. § 263 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 3 StGB).

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