Beamtenrecht für Bundesbeamte und Landesbeamte - häufig gestellte Fragen

Ich bin Beamter auf Probe oder auf Widerruf. Man will mich entlassen. Was läuft ab?
Es gibt verschiedene
 Gründe, aus denen ein Beamter auf Widerruf oder auf Probe entlassen werden kann.

Der Dienstherr, also meistens die Personalabteilung, wird Sie zuvor über die Absicht unterrichten, Sie zu entlassen. Man hat Sie nämlich anzuhören, Ihnen also rechtliches Gehör anzubieten.

In dieser Phase können Sie sich an den Personalrat und/oder an einen Rechtsanwalt wenden.
Sie sollten auf jeden Fall Akteneinsicht nehmen oder nehmen lassen und sich sorgfältig mit den in der Akte befindlichen Berichten, Vermerken, Stellungnahmen usw. auseinander setzen.
Ist etwas falsch dargestellt?
Gibt es Zeugen oder Beweismittel für Ihre Version?

Sie können sich mündlich äußern oder schriftlich Stellung nehmen.
Ein Anwalt wird meistens einen Schriftsatz einreichen. Er ist darauf angewiesen, dass Sie ihn informieren.

Der Dienstherr hält vielleicht an der Absicht fest, Sie zu entlassen, und bittet den Personalrat um Zustimmung. Der Personalrat stimmt in seiner nächsten Sitzung ab und dann wird Ihnen der Dienstherr ggf. die Entlassungsverfügung zustellen.

Gegen eine Entlassungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.
[Bitte beachten Sie bei der Frage, ob zunächst Widerspruch zu erheben ist, landesgesetzliche Sonderregelungen. Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung genau!]
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so können Sie Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben.

In diesem Stadium ist es für Sie von entscheidender Bedeutung, ob die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet wurde oder nicht.
Danach entscheidet sich, ob Sie während des Widerspruchs- und Klagverfahrens noch weiter arbeiten können oder nicht, ob Sie noch weiter Gehalt bekommen oder nicht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Es ist ein Antrag nach § 80 VwGO einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass das Beamtenverhältnis unter Umständen kraft Gesetzes nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes endet, ohne dass es einer Entlassung bedarf. Dann stellt sich nur die Frage, ob Sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltend machen können.
In besonderen Fällen wird vor der Entlassung
 ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
Beamtengesetze