Arbeitsrecht: Das Zeugnis
Um das Thema Arbeitszeugnis ranken sich viele Legenden, wobei die Sorge um
einen Geheimcode der Arbeitgeber immer wieder für Gesprächsstoff sorgt.
Jeder Arbeitnehmer hat (spätestens) bei Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines zutreffenden und
wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Dabei kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er ein einfaches Zeugnis wünscht
oder ein qualifiziertes.
Das einfache Zeugnis bestätigt nur wenige Eckdaten des
Beschäftigungsverhältnisses, nämlich insbesondere Art und Dauer der
Tätigkeit, während das qualifizierte Zeugnis auch Auskunft über die
Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers geben soll.
Einige Einzelheiten:
1. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 109 GewO bzw. in § 8 BBiG für
Auszubildende und in § 19 SeemannsG für Seeleute.
2. Das Zeugnis ist grundsätzlich auf dem üblichen Geschäftspapier unter
dem Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Es muss äußerlich
ordentlich aussehen. Man streitet sich darüber, ob ein Zeugnis gefaltet sein
darf. Das LAG Hamburg meint, das könne eine geheime Mitteilung darstellen.
3. Nicht erwähnt werden sollten u.a.:
- Abmahnungen;
- Alkoholgenuss (außer in bestimmten Ausnahmefällen);
- Betriebsratstätigkeit, sofern nicht vom Arbeitnehmer gewünscht;
- Gewerkschaftszugehörigkeit;
- Nebentätigkeiten;
- Pünktlichkeit;
- Höhe des Gehalts.
4. Was das Zeugnis zu enthalten pflegt:
- Darstellung von Beförderungen;
- bei bestimmten Berufsgruppen Angaben zur Ehrlichkeit;
- die sogenannte Dankes- und Zukunftsformel.
5. Die Gerichte erwarten, dass der Arbeitgeber darlegen kann, dass er ein
Zeugnis mittlerer Art und Güte ausgehändigt hat.
Wer "stets zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet hat, hat ein gutes Zeugnis
erhalten.
Durchschnittliche / befriedigende Leistungen hat der erbracht, der "zur
vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet hat.
Hat der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis erteilt, so hat er im Streitfall
zu beweisen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich waren.
Verlangt andererseits der Arbeitnehmer im streitigen Verfahren eine sehr gute
oder gute Bewertung, so hat er die Beweislast dafür, dass seine Leistungen
überdurchschnittlich waren.
6. Den Streitwert bemessen die Gerichte meistens mit einem
Brutto-Monatsgehalt.