Rechtsschutzversicherungen im Kündigungsschutzstreit
Im Arbeitsrechtsstreit zahlt in erster Instanz grundsätzlich jede Seite ihren Anwalt
selbst, und zwar unabhängig vom Erfolg: eine Erstattungspflicht des
Unterlegenen besteht in aller Regel nicht.
Für Arbeitnehmer gibt es Arbeitsrechtsschutz-Versicherungen nach § 25 ARB, die dieses
Risiko abdecken sollen. Indessen wird in vielen Fällen der arbeitsrechtliche
Streit zum Härtetest für das Versicherungsverhältnis, weil die
Rechtsschutzversicherer bei Kostenübernahmen zurückhaltend sind.
Für den versicherten Arbeitnehmer erscheint die Ablehnung der
Kostenübernahme oft unverständlich und unbillig. Die Versicherer orientieren
sich aber bei ihren Entscheidungen an ihren Rechtsschutzbedingungen, den ARB,
und bestreiten, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten sei.
Ist eine schriftliche Kündigung zugegangen, dann wird ohne Zweifel ein
Schadensfall anzunehmen sein, so dass Rechtsschutz gewährt wird.
Für anwaltliche Tätigkeit im Vorfeld, sei sie auch noch so sinnvoll,
verweigern Rechtsschutzversicherer aber oft den Kostenschutz. Wenn etwa der
Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorschlägt, so sehen viele
Rechtsschutzversicherer darin noch keinen Schadensfall. Hierzu gibt es eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus November 2008 (Urteil vom 19.11.08 - IV ZR 305/07 -), nach welcher die
Versicherten schon bei einer konkret in Aussicht gestellten Kündigung bessere Chancen haben dürften.
Außer dieser generellen Problematik gibt es im Einzelfall weitere kritische
Punkte. Haftungsausschlüsse der Rechtsschutzversicherung können sich nach den
ARB bei vorsätzlich verursachten Schadensfällen oder bei fehlenden Erfolgsaussichten ergeben.
Für den Rechtsanwalt ist häufig bei Übernahme des Mandats nicht
feststellbar, ob Deckungsschutz für eine Beratung oder für anwaltliche Vertretung gewährt werden wird.
Wir können allerdings versuchen, das zu klären und ggf. zu vermitteln.
Im Grunde müssen wir empfehlen, dass Sie diese Frage
vorab schriftlich
mit Ihrem Rechtsschutzversicherer klären. Leistet der Rechtsschutzversicherer
nicht, schuldet der Mandant selbst dem Anwalt die angemessene Vergütung und dem
Gericht ggf. anfallende Gerichtskosten.