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Arbeitsrecht: Die "Erfindung" der Abmahnung durch die Rechtsprechung

Die Abmahnung beruht nicht auf gesetzlicher Regelung, die es allerdings in der Zukunft geben soll. Die Abmahnung ist vielmehr von der Rechtsprechung (des Bundesarbeitsgerichts) eingeführt worden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in den Jahren nach 1958 immer wieder gefordert, einer Kündigung müsse unter Umständen eine hinreichend deutliche Abmahnung vorausgehen.

Eine Abmahnung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlichen Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet, es drohe also eine Kündigung.

Die Abmahnung hat eine Warn- und Ankündigungsfunktion.
Sie soll weiteren Pflichtverletzungen vorbeugen.
Ferner trägt man dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass man in vielen Fällen vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung fordert.


Die Juristen streiten sich seit dem Wegfall des § 13 II BAT darüber, ob der betroffene Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anzuhören ist, bevor die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird. Nach dem TVöD sei das nicht mehr erforderlich.
Unstreitig dürfte aber sein, dass der Beschäftigte vor Erlass einer Abmahnung anzuhören ist.
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