Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht wg. Internetsurfens
Beispiele für schuldhafte Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten, die eine Kündigung rechtfertigen können:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.05 - 2 AZR 581/ 04
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann
vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu
privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend")
nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Im Streit ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen,
hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen unerlaubter privater Nutzung des
Internets während der Arbeitszeit mit Zugriff auf pornografische Seiten. Der Kläger
ist bei der Beklagten seit 1985 beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als
Chemikant und so genannter Erstmann (Schichtführer) in der T-Fabrik. Nach der
Arbeitsplatzbeschreibung vertritt der Erstmann bei Abwesenheit den Vorarbeiter.
Auf der
Intranet-Startseite der Beklagten befindet sich ein Hinweis
"Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch". Wird dieser
Hinweis angeklickt, erfolgt eine Warnung, dass jeder Zugriff auf Internetseiten
mit pornografischem, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt
registriert und gespeichert wird und Mitarbeiter, die entsprechende
Internetseiten aufrufen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Im Oktober 2002 fielen gestiegene Internet-Nutzungskosten auf. Der
werkseigene Ermittlungsdienst stellte für September bis November
2002 einen Zugriff auf Internetseiten mit erotischen und pornografischen
Inhalten fest. Ferner war die vom System automatisch angelegte Liste der im Internet angewählten Seiten
gelöscht worden.
Bei einer ersten Befragung räumte der Kläger ein, den Rechner im Schichtführer-Zimmer vor
allem in den Pausenzeiten öfter privat genutzt
zu haben. Er habe im Internet gesurft und vorrangig Seiten mit erotischem Inhalt
aufgerufen, manchmal aber auch Seiten, die man als pornografisch bezeichnen
könne. In einer zweiten Befragung am 16.12.02 gab er an, er
habe sich zeitweise per Internet kurze Videosequenzen mit pornografischem
Inhalt sowie einzelne pornografische Bilder angeschaut. Auf die Seiten mit den
Videosequenzen sei er mehr oder weniger zufällig gelangt, aus Neugierde habe er
sich die Videos mehrmals angeschaut. Der Ermittlungsdienst vermerkte in seinem
Abschlussbericht, der Kläger habe nicht abgestritten, von den
Anweisungen und Bestimmungen der Beklagten über die Internetnutzung gewusst zu
haben. Mit Schreiben vom 17.12.02 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur
beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der
Betriebsrat erhob Bedenken gegen die beabsichtigte fristlose Kündigung und
widersprach auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Mit Schreiben vom
20.12.02 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos,
hilfsweise fristgemäß zum 31.03.03.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner
Kündigungsschutzklage gewandt. Er vertritt die Auffassung, sein Verhalten
rechtfertige ohne Abmahnung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er
habe nicht gewusst, dass der Zugang zum Internet den Mitarbeitern nur zu
dienstlichen Zwecken gestattet gewesen sei. Er habe keine Kenntnis von den Warnhinweisen auf der Intranet-Startseite gehabt. Er sei
nämlich grundsätzlich über die Windows-Schaltfläche und damit über einen anderen Weg
in das Internet gelangt. Hinweise, Schulungen oder andere ausdrückliche
Anweisungen der Beklagten bezüglich der Internetnutzung habe es nicht gegeben.
Er habe lediglich etwa
fünf bis fünfeinhalb Stunden privat im Internet gesurft und dabei maximal
zwischen 55 und 70 Minuten Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen. Der Beklagten sei
durch seine private Nutzung des Internets kein finanzieller Schaden entstanden.
Das ArbG hat der
Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur
vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Das LAG hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung.
Aus den Gründen:
II.
Das LAG hat bei der Beurteilung des wichtigen Grundes nicht alle fallrelevanten
Umstände berücksichtigt.
1. Im Rahmen von § 626 I BGB ist zunächst zu
prüfen, ob ein Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein
solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist
oder nicht.
2. Schon bei der Prüfung des wichtigen Grundes "an sich" hat das
LAG nicht alle fallrelevanten Aspekte berücksichtigt.
a) Das LAG will einen wichtigen Grund "an sich" annehmen, wenn ein
Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder nach einer
einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke genutzt habe. Darüber
hinaus kommt nach Auffassung des LAG eine außerordentliche Kündigung bei einer
privaten Nutzung des Internets nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine
Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolge, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen
könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt.
Entgegen der Auffassung des LAG kommt eine kündigungsrelevante Verletzung
der arbeitsvertraglichen Pflichten jedoch nicht nur in den von ihm skizzierten Fallgestaltungen
in Betracht. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht sowie
anderer vertraglicher Nebenpflichten kann sich auch aus anderen Umständen
ergeben. Es kommen bei einer privaten Nutzung des Internets unter anderem in Betracht:
- das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dein Internet auf
betriebliche Datensysteme ("unbefugter download"), insbesondere wenn
damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer
Störungen des - betrieblichen - Betriebssystems verbunden sein können, oder
andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen
Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare
oder pornografische Darstellungen herunter geladen werden;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel
unberechtigt
in Anspruch genommen hat;
- die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets
während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet
zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht
erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
b) Das LAG hat insbesondere dem Umstand, dass der Kläger das Internet
während der Arbeitszeit privat genutzt und damit seine arbeitsvertragliche
Leistungspflicht verletzt hat, keine hinreichende Beachtung geschenkt.
Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der
Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die
Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich
beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der
Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
aa) Unstreitig ist der Kläger mehrfach seiner Arbeitspflicht nicht
nachgekommen. Er hat eingeräumt, fünf bis fünfeinhalb Stunden privat im
Internet gesurft zu haben. ...
bb) Ob, wie die Beklagte behauptet, der Kläger auch an anderen Tagen und in
noch weit erheblicherem Umfange seine vertragliche Leistungspflicht verletzt
hat, hat das LAG nicht festgestellt.
cc) Selbst unter Berücksichtigung möglicher Pausenzeiten des Klägers
lässt sich im Ergebnis jedenfalls festhalten, dass der Kläger zumindest an
zwei Tagen nicht nur kurzfristig und unerheblich, sondern in einem
beträchtlichen zeitlichen Umfang seiner Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist,
indem er während der Arbeitszeit privat im Internet gesurft hat. Diese
Arbeitsvertragspflichtverletzung wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte
dem Kläger die private Nutzung des Internets gestattet bzw. diese geduldet
hätte. Eine solche Gestattung oder Duldung würde sich nämlich - ohne weitere
Erklärungen - allenfalls auf eine private Nutzung im normalen bzw. angemessenen
zeitlichen Umfang erstrecken. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger in dem
konkreten Zeitraum, in dem er das Internet privat genutzt hat, mangels
Arbeitsanfall ohnehin untätig gewesen wäre. Dies wäre aber vom Kläger gegebenenfalls zunächst näher darzulegen
gewesen.
dd) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung seiner
arbeitsvertraglichen Leistungspflicht umso schwerer wiegt, als zur Tätigkeit
des Klägers als Erstmann eine Aufsichtsfunktion gehört. Er hat
die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Standards zu überwachen. Die
Außerachtlassung dieser Aufsichtsfunktion an den genannten Tagen hat das LAG
nicht einmal erwähnt.
c) Die unzureichende Berücksichtigung der verletzten Arbeitspflicht bei der
Prüfung des wichtigen Grundes durfte das LAG nicht mit dem Hinweis auf eine
"sozialadäquate" Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während
der Arbeitszeit herunterspielen. Zum einen ist nicht ersichtlich, woraus sich
eine solche Sozialadäquanz ergeben soll. Zum anderen mag allenfalls eine
kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit allgemein
gerade noch als hinnehmbar angesehen werden, wenn keine ausdrücklichen
betrieblichen Verbote zur privaten Nutzung existieren. Bei einer so
exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit wie hier
lässt sich jedoch auf keinen Fall noch von einem "sozialadäquaten"
Verhalten sprechen und eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung negieren.
d) Ähnliches gilt für die vom LAG angeführten Unklarheiten zur privaten
Nutzungsberechtigung des Internets. Aus einer möglichen Berechtigung zur
privaten Nutzung des Internets folgt noch nicht, dass der Arbeitnehmer das Medium
intensiv während der Arbeitszeit nutzen darf. Selbst wenn im Betrieb der Beklagten
eine private Nutzung des Internets an sich erlaubt bzw. geduldet wäre, lässt
sich daraus nicht zwingend schließen, diese Nutzung dürfe auch während der
Arbeitszeit zeitlich unbegrenzt bzw. in erheblichem Umfang und nicht nur
außerhalb der Arbeitszeit, beispielsweise während der Pausen, erfolgen.
Dies gilt umso mehr, als die Tätigkeit des Klägers nicht zwangsläufig -
wie beispielsweise bei einem Außendienstmitarbeiter - mit einer Nutzung
des Internets verbunden ist.
III. Die Entscheidung des LAG stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar. Die außerordentliche Kündigung ist
nicht schon unwirksam, weil die Beklagte den Kläger
vor ihrem Ausspruch nicht abgemahnt hat.
1. Nicht in allen Fällen einer privaten Nutzung des Internets und damit im
Zusammenhang stehender vertraglichen Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer vorher abgemahnt haben. Es sind zahlreiche Fallgestaltungen
denkbar, in denen es einer Abmahnung nicht bedarf.
2. Nutzt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit das Internet in
erheblichem zeitlichen Umfang privat, so kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde
dies tolerieren.
Er muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist,
wenn sein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbringt und
gleichwohl eine entsprechende Vergütung dafür beansprucht. Dies gilt selbst
dann, wenn der Arbeitgeber keine klarstellende Nutzungsregelungen für den
Betrieb aufgestellt hat. Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder
Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich
nicht erlaubt. Weist
in diesen Fällen die Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeit einen
erheblichen zeitlichen Umfang auf,
kann der Arbeitnehmer in keinem Fall mit einer Duldung bzw. Gestattung durch den
Arbeitgeber ernsthaft rechnen.
Der Arbeitnehmer kann weiter auch nicht damit rechnen, der Arbeitgeber sei,
selbst wenn er prinzipiell eine private Nutzung des Internets duldet, damit
einverstanden, dass er umfangreiche pornografische Dateien aus dem Internet
herunterlädt. Der Arbeitgeber hat ein
Interesse daran, von Dritten nicht mit solchen Aktivitäten seiner Mitarbeiter
in Verbindung gebracht zu werden.
Deshalb muss es jedem Arbeitnehmer klar sein, dass er mit einer exzessiven
Nutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Haupt-
und Nebenpflichten erheblich verletzt. Es bedarf daher in solchen Fällen auch
keiner Abmahnung.
IV. Der Rechtsstreit war an das LAG zurückzuverweisen. Der Senat kann in der
Sache selbst noch nicht abschließend entscheiden. Es steht noch nicht fest, ob
ein wichtiger Grund nach § 626 I BGB bzw. ein verhaltensbedingter
Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers
vorliegt.
Auf Grund der bisherigen Feststellungen des LAG ist zwar eine hinreichende
kündigungsrelevante Pflichtenverletzung des Klägers und damit ein wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich im Prinzip gegeben. Denn unstreitig hat der
Kläger an zwei Tagen seine Hauptleistungspflicht in erheblichem zeitlichen
Umfang verletzt und seine Aufsichtsfunktion während der privaten Nutzung des
Internets erheblich vernachlässigt.
Allerdings muss das LAG noch die notwendige umfassende Interessenabwägung
vornehmen. Dabei wird es vor dem Hintergrund der im
Wesentlichen beanstandungsfreien bisherigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses und der Position des Klägers als Erstmann mit
Aufsichtsfunktionen zunächst die Schwere der Pflichtverletzung zu
berücksichtigen haben. Sollte das LAG auf Grund der durchzuführenden
Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommen, die unstreitigen Pflichtverletzungen
reichten in Anbetracht der abzuwägenden Interessen noch nicht als ein
Kündigungsgrund für eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung
aus, wird es weiter aufklären müssen, ob der Kläger nicht auch noch an
weiteren Tagen - wie die Beklagte behauptet - seine arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzt hat, indem er während der Arbeitszeit das Internet privat
genutzt hat.
Auch wäre weiter festzustellen, in welchem Umfang er an den entsprechenden
Tagen zu welchen Zeiten Pause gemacht hat und ob und in welchem Umfang der Kläger seine
Aufsichtsfunktion während der privaten Nutzung des Internets vernachlässigt
hat.
Das LAG wird bei der vorzunehmenden Interessenabwägung weiter zu
berücksichtigen und abzuwägen haben, dass die Beklagte die Nutzungsbedingungen
für das Internet zwar nicht eindeutig festgelegt hat, ihr aber durch das
Herunterladen von pornografischem Bildmaterial nicht nur Kosten bzw. ein Schaden
entstanden sein könnte, sondern sie sich der Gefahr ausgesetzt sehen könnte,
in der Öffentlichkeit in ein problematisches Licht gesetzt zu werden.
Schließlich wird das LAG auch den Umstand würdigen müssen, dass der Kläger
das Internet nicht für unverfängliche private Zwecke genutzt (vergleichbar dem
Lesen einer Tageszeitung), sondern sich mit pornografischen Bildern und
Videosequenzen während der Arbeitszeit versorgt hat.