Arbeitsrecht: Belästigung einer Kundin rechtfertigt nicht Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Aus der nachstehenden Entscheidung ergibt sich, dass
nicht jedes Fehlverhalten zur Kündigung führen muss, sondern zuvor eine
Abmahnung zu erteilen ist, wenn eine Wiederherstellung des
Vertrauensverhältnisses erwartet werden kann.
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.11.11, 10 Sa 329/11
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Änderungskündigung der Beklagten.
Der Kläger (geb. am 23.04.1961, verheiratet) ist seit dem 01.02.01 bei der
Beklagten als Bankangestellter, zuletzt als Leiter des Standardgeschäfts
Basiskunden zu einem Monatsgehalt nach Tarifgruppe TG 8 von € 3.970,00
brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer.
Am Sonntag, dem 16.01.11, sprach der Kläger an einer Tankstelle eine Dame
mit den Worten „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!“ an. Auf
seine Nachfrage teilte ihm der Tankwart mit, dass es sich um Frau Z.
handelt. Am 17.01.2011 brachte der Kläger in Erfahrung, dass Frau Z. eine
Kundin der Beklagten ist, besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer
und versandte ihr folgende SMS mit seiner privaten Telefonnummer:
„Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große
Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen.
Handy-Nr..“
Am 24.01.11 hatte Frau Z. einen Termin mit ihrem Kundenbetreuer. Der
Kläger folgte ihr von der Schalterhalle in ein Beratungszimmer und sprach
sie dort erneut an. Die Kundin empfand die Ansprache an der Tankstelle, die
SMS und das unerwünschte Gespräch im Beratungszimmer als ungehörige Anmache
und beschwerte sich beim Vorstand über den Kläger.
Mit Schreiben vom 10.02.11 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
nach Anhörung des Betriebsrates wegen missbräuchlicher Verwendung von
Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und
geschäftsschädigenden Verhaltens zum 30.09.11. Sie bot dem Kläger
gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters im
Standardgeschäft mit einer Vergütung nach Tarifgruppe TG 7 fortzusetzen. Die
Vergütungsdifferenz beträgt € 300,00 monatlich.
Der Kläger, der das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, erhob
am 16.02.11 vor dem Arbeitsgericht Änderungsschutzklage.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung der Beklagten im Schreiben vom 10.02.11 sozial
ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis über den 30.09.11 hinaus zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen als Leiter Standardgeschäft Basiskunden in der
Tarifgruppe TG 8 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.05.11 stattgegeben und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hätte den Kläger vor
Ausspruch der Änderungskündigung abmahnen müssen. Eine Abmahnung sei nicht
entbehrlich gewesen. Die Beklagte halte eine Änderung des Verhaltens des
Klägers in Zukunft, was sie mit dem Ausspruch der Änderungskündigung selbst
dokumentiert habe, für möglich. Eine schwere Pflichtverletzung liege nicht
vor. Im Übrigen sei die ausgesprochene Änderungskündigung im Vergleich zur
Abmahnung auch nicht besser geeignet, ein zukünftiges Fehlverhalten des
Klägers zu verhindern bzw. eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken.
Schließlich habe der Kläger auch als Berater Zugriff auf private
Kundendaten. Es lasse sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, wie
der Datenmissbrauch in Zukunft verhindert bzw. wesentlich erschwert werden
soll.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, die Verfehlungen des Klägers seien so schwerwiegend, dass
eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Der Kläger habe insgesamt fünfmal
Kontakt zu der Kundin Z. aufgenommen. Er habe gespeicherte Bankdaten
verwendet und geschäftliche Vorsprachen ausgenutzt, um der Kundin eindeutige
erotische Angebote zu machen. Den missbräuchlichen Umgang mit Kundendaten
und die missbräuchliche Ausnutzung der Dienststellung könne sie nicht
dulden. Hinzu komme, dass die Sache in A-Stadt bekannt geworden sei. Mehrere
andere Kunden hätten massiv Anstoß genommen und sich deswegen auch an den
Vorstand gewandt. Ihr könne nicht zugemutet werden, es bei einer Abmahnung
zu belassen. Sie habe ohnehin mit der Änderungskündigung das sozial mildere
Mittel gewählt und keine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 10.05.11, Az.: 4 Ca 125/11, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das
angefochtene Urteil als zutreffend.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§
66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht
eingelegt und in gerade noch ausreichender Weise begründet worden. Sie ist
somit zulässig.
II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die ordentliche
Änderungskündigung der Beklagten vom 10.02.11 zum 30.09.11 nicht im Sinne
von §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Die Berufungskammer schließt sich den ausführlichen und sorgfältig
dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts an und stellt dies hiermit gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ausreichende Gründe im Verhalten des
Klägers für eine Änderungskündigung ohne vorangegangene Abmahnung liegen
auch aus Sicht der Berufungskammer nicht vor. Im Hinblick auf die
Besonderheiten des vorliegenden Falles wäre der Ausspruch einer Abmahnung
erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, um beim Kläger künftig ein
vertragsgetreues Verhalten zu erreichen.
Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes,
der sich auch die Berufungskammer anschließt, setzt die Rechtswirksamkeit
einer verhaltensbedingten Kündigung - auch einer Änderungskündigung -
grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber das entsprechende Verhalten durch
eine einschlägige Abmahnung gerügt hat. Dieser Grundsatz manifestiert sich
nunmehr auch in der gesetzlichen Vorgabe des § 314 Abs. 2 BGB. Das heißt,
der Ausspruch einer Abmahnung ist dann erforderlich, wenn es - wie hier - um
ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung
des Vertrauens erwartet werden kann (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom
10.06.10 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32).
Der Kläger hat mit seinem Verhalten gegen seine dienstlichen Pflichten
verstoßen. Es war ihm nicht gestattet, die private Handynummer einer Kundin
aus den bei der Beklagten gespeicherten Daten zu verwenden, um ihr eine
private SMS zu senden. Der Inhalt der SMS ist eindeutig privater Natur. Der
Erklärungsversuch des Klägers in seinem Aktenvermerk vom 01.02.11, er habe
die SMS verfasst, um den Kundenkontakt zu verbessern, jedoch den
„geschäftspolitischen Hintergrund nicht gleich in den Vordergrund“ stellen
wollen, ist wenig plausibel. Die Kundin fühlte sich vom Kläger auch dadurch
belästigt, dass er sie in einem Beratungszimmer der Bank in ein Gespräch
verwickelt hat, obwohl er nicht für ihre Betreuung zuständig war. Wenn die
Berufung von „eindeutig erotischen Angeboten“ des Klägers spricht, lassen
sich solche nicht ansatzweise erkennen. Das Verhalten des Klägers, der in
seiner Stellung als Bereichsleiter Vorbildfunktion hat, gegenüber der Kundin
Z. war nicht korrekt, so dass ein schlechter Eindruck entstanden ist, der
auch auf die Beklagte zurückfällt.
Das Fehlverhalten des Klägers bietet keine ausreichende Grundlage für die
Prognose, selbst im Falle einer Abmahnung sei ein tadelloses Verhalten des
Klägers gegenüber Kundinnen in Zukunft nicht zu erwarten oder eine
Wiederherstellung des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte
selbst eine Änderung des Verhaltens des Klägers in Zukunft für möglich hält,
was sie mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung dokumentiert hat. Der
Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene
Pflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher
Pflichtverletzungen. Danach war eine Abmahnung hier nicht entbehrlich.
Vielmehr ist die Erwartung berechtigt, dass sich der Kläger eine Warnung mit
Kündigungsdrohung zu Herzen nehmen wird und das Arbeitsverhältnis
vertragsgerecht fortgesetzt werden kann.
Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 09.06.11 (2 AZR
381/10 - NJW 2011, 2905) verfängt nicht. Dort hatte eine Arbeitnehmerin ihre
Arbeitszeiten vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten der Arbeitgeberin in der
Zeiterfassung dokumentiert. Das Gericht hielt eine Abmahnung vor Ausspruch
einer fristlosen Kündigung für entbehrlich. Diese Fallgestaltung ist mit der
vorliegenden - auch was die Schwere der Pflichtverletzung betrifft - nicht
vergleichbar. Aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände war es der Beklagten
zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen.
III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72
Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.