Die Kündigung im Arbeitsrecht hat schriftlich zu erfolgen
Die Kündigung kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen.
Es ist grundsätzlich die
Schriftform erforderlich, § 623 BGB.
Das Schriftstück muss insbesondere die Unterschrift eines Kündigungsberechtigten tragen.
Fax, Email oder gar SMS genügen nicht, mündliche Erklärungen ebenso wenig:
Das zornige "Sie
sind gefeuert!" ist demnach keine wirksame Kündigungserklärung.
Die Kündigungserklärung muss dem anderen Teil
zugehen, §§ 130 ff. BGB.
Ab Zugang laufen die Fristen.
Ob bzw. wann die Kündigungserklärung zugegangen ist, kann im Einzelfall
umstritten sein. Etwa wenn die schriftliche Kündigungserklärung dem
Ehegatten des Arbeitnehmers ausgehändigt wird.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht folgendes entschieden:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.11, 6 AZR 687/09
Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote
Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der
Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an
einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in
dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb
der Wohnung übermittelt wird.
Die Kündigung kann schon vor Arbeitsantritt erklärt werden.
Etwa vereinbarte oder sonst geltende Kündigungsfristen laufen dann schon ab
Zugang der Kündigungserklärung, nicht erst vom Zeitpunkt der vereinbarten
Arbeitsaufnahme an.
Die Bekanntgabe der
Kündigungsgründe ist nicht Voraussetzung für die
Wirksamkeit einer Kündigung. Die Mitteilung der Gründe kann aber verlangt werden, § 626 II 3 BGB.
Das Gesetz unterscheidet zwischen außerordentlichen (in der Regel fristlosen) und ordentlichen Kündigungen.