Arbeitsrecht: Ist eine Abmahnung
vor der Kündigung notwendig?
Das Bundesarbeitsgericht formuliert bisweilen gewissermaßen aus der
Sicht des Arbeitnehmers:
Mit dem Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch
soll vor allem dem Einwand des Arbeitnehmers begegnet werden, er habe die
Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennen bzw. nicht damit rechnen
können, der Arbeitgeber werde sein vertragswidriges Verhalten als so
schwerwiegend ansehen. Dementsprechend bedarf es einer Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer
mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht
vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches,
den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen.
In zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.06, u.a. 2 AZR 179/05, in der es um eine verhaltensbedingte
Kündigung wegen privater Internetnutzung ging, ist ein wenig anders formuliert:
Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der
Kündigung ist nicht Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern die
Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene
Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken.
Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine
Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der Prognose.
Die Abmahnung ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine
verhaltensbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete
mildere Mittel gibt, um eine zukünftige Vertragsstörung zu beseitigen und zu
vermeiden. Dieser Aspekt hat durch die gesetzliche Regelung des § 314 II BGB
eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren.
Eine Abmahnung ist ausnahmsweise
entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft - trotz Abmahnung - nicht
erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung
handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und
bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich
ausgeschlossen werden kann.